Prämiensparvertrag: BGH entscheidet, Sparkassen müssen zahlen

Der für Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6.10.2021 über die Musterfeststellungsklage zu Zinsanpassungsklauseln in einem Prämiensparvertrag der Sparkasse entschieden.

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Viele Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken haben in den ihren Kunden in der Vergangenheit Sparverträge angeboten, in denen neben einer variablen Verzinsung der Spareinlage zusätzlich eine verzinsliche Prämie vorgesehen war.

BGH urteilt zu Prämiensparvertrag der Sparkassen
Prämiensparer können im Schnitt 3000,- € pro Prämiensparvertrag von Sparkassen fordern

Zinsanpassungsklausel in Prämiensparvertrag der Sparkassen unwirksam:

Hierbei haben Sparkassen in den Vertragsformularen in der Regel vereinbart:

“Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % p.a. verzinst.

Und in die Bedingungen zum Sparverkehr wurde weiter festgelegt:

“Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.”

Diese Regelung zur Änderung des variablen Zinssatzes wurde durch die Musterklage angegriffen.

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die angegriffene Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 308 NR. 4 BGB unwirksam ist. Er ist der Ansicht, dass der gültige Zinssatz im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung festgelegt werden muss.

Prämiensparvertrag: Kunden können durchschnittlich 3000,- € zurück fordern

Er hat ebenso entschieden, dass Ansprüche auf weitere Zinsbeträge erst mit Beendigung des Sparvertrages fällig werden. Dadurch können Prämiensparer Zinsen für den gesamten Vertrag zurück fordern. Nach Schätzung der Verbraucherzentrale Sachsen sind dies im Schnitt 3000,- € pro Vertrag.

Um die Referenzwerte für die Festlegung des Zinssatzes zu bestimmen, hat der BGH das Verfahren an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.

Durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann es bei Kunden, die Sparverträge abgeschlossen haben, zu erheblichen Zinsnachzahlungen kommen. Diese sollten sich, auch wenn die Prämiensparverträge bereits beendet sind, anwaltlich beraten lassen.

Sparer, die bei ihren Sparkassen oder Banken Prämiensparverträge abgeschlossen haben, sollten diese von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.

OLG Dresden: Musterklage gegen Sparkasse Leipzig in erster Instanz erfolgreich

Die Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Leipzig war in erster Instanz am Oberlandesgericht Dresden erfolgreich. Ihr hatten sich 2019 über 950 Verbraucherinnen und Verbrauchern angeschlossen, die mit der Bank um die Berechnung von Zinsnachzahlungen aus langjährigen variablen Prämiensparverträgen stritten. Das Gericht erklärte die entsprechenden Zinsanspassungsklauseln 2020 für unwirksam. Die Revision wurde aber zugelassen.

Landgericht Frankfurt/Oder verurteilt die Sparkasse Märkisch-Oderland

Laut Presseberichten ist die Sparkasse Märkisch-Oderland (MOL) bei einem Prämiensparvertrag zur Zahlung von rund 7.500,00 € an Zinsen verurteilt worden. Die 9. Zivilkammer (Bankenkammer) des Landgerichts Frankfurt/Oder verurteilte die Sparkasse MOL mit Urteil vom 02.11.2021 zur Zahlung von 7.429,90 € (Urteil ist noch nicht rechtskräftig). Das Gericht hat sich bei der Bestimmung der Zinserstattung der gutachterlichen Berechnung der Verbraucherzentrale angeschlossen.

Landgericht Regensburg mit Urteil vom 15.10.2021

Das Landgericht Regensburg hat laut Pressemitteilung einer Kollegin mit Urteil vom 15.10.2021 (Az. 83 O 2990/20 Fin, noch nicht rechtskräftig) die Sparkasse im Landkreis Cham zur Nachzahlung von Zinsen für einen gekündigten Prämiensparvertrag in Höhe von über EUR 12.000,00 verurteilt. 

Das Gericht hat der Klägerin die volle Zinsnachforderung in Höhe von über EUR 12.000,00 zuerkannt und die Sparkasse verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Referenzzins für Prämiensparvertrag kann Zinsreihe WX4260 sein

Damit ist das Landgericht Regensburg als eines der ersten Landgerichte dem aktuellen Urteil des BGH vom 06.10.2021 (Az. XI ZR 234/20) gefolgt und hat darüber hinaus bestätigt, dass die Heranziehung der Zinsreihe WX4260 als Referenzzins für die Zinsnachberechnung sachgerecht ist. 

Was können Prämiensparer nun tun?

Die Sparkassen haben ihre Kunden bei der einseitigen Anpassung der Zinsen rechtswidrig benachteiligt – so das Urteil des BGH vom 06.10.2021. Die Sparer haben einen Anspruch auf Neuberechnung und Nachzahlung der Zinsen. Der BGH lässt in seinem Urteil jedoch offen, wie die Berechnung der Zinsen – der Zinsanpassungen – zu erfolgen hat. Dazu muss jetzt das  OLG Dresden Stellung nehmen. Ein Urteil wird so schnell jedoch nicht erwartet.

Kein Individualanspruch durch Musterfeststellungsklage

Aus dem Urteil des BGH können Sparer keinen Individualanspruch herleiten, da in Musterfeststellungsklagen immer nur eine Feststellung getroffen wird, die für alle Verfahren Geltung hat. Die Verbraucher müssen nun ihren Differrenzanspruch gegen die Sparkasse selbst geltend machen.

Verjährung nur bei gekündigtem Prämiensparvertrag

Der BGH hat festgestellt, das sämtliche Zinsdifferenzen rückwirkend aus dem Gesamtvertrag zurück gefordert werden können. Aber Vorsicht: Ist der Vertrag z.B. schon 2018 gekündigt oder beendet, so droht Ende 2021 die Verjährung. Diese sollte dann jetzt durch ein Mahnbescheid oder Klage unterbrochen werden.  

Justus rät:

Wir empfehlen den Prämiensparern jetzt zu handeln. Die zu erstattende Zinsdifferenz wird durch unseren Zinsgutachter schnell und kostengünstig berechnet. Diese Differenz können wir dann gegenüber dem Kreditinstitut geltend machen und zur Zahlung unter Fristsetzung auffordern. Sofern das Institut die Auszahlung verweigert, sollten wir über eine Klage sprechen. Aufgrund der ganz klaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sehen wir für alle Klagen gute Erfolgsaussichten. Wir bieten eine kostenfreie Erstberatung, Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung und Berechnung ihrer Zinsdifferenz durch unseren Gutachter.

FAQ: Fragen und Antworten zum Prämiensparvertrag der Sparkassen

Was ist ein Prämiensparvertrag?

Prämiensparverträge waren lange ein Sparkassen-Bestseller. Zusätzlich zum Zins erhält der Sparer eine jährliche Prämie, die mit der Laufzeit steigt. In Niedrigzinsphasen wurden die Sparprämien für die Sparkassen zur Belastung. Sie kündigen deshalb die alten Prämiensparverträge.

Wie lang läuft ein Prämiensparvertrag?

Steht in Deinem Vertrag eine konkrete Laufzeit, darf die Bank nicht vor deren Ablauf kündigen. In manchen Prämiensparverträgen steht sogar eine sehr lange Dauer. Die Sparkasse Zwickau beispielsweise hat eine Laufzeit von 1.188 Monaten vereinbart, umgerechnet 99 Jahre.

Wie hoch sind die Zinsen beim Prämiensparen?

Bei Erreichen der höchsten Prämienstufe liegt die Rendite auf das Gesamtkapital bei ca. 2-3 %. Dagegen liegt die zusätzliche Verzinsung derzeit selten über 0,1 %. Dies liegt neben der Zinsentwicklung auch an der fehlerhaften Anpassung der Zinsen durch die Sparkassen.

Wann verjähren die Ansprüche auf Zinserstattung?

Zinsen werden frühestens mit der Beendigung der Sparbeiträge fällig. Die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen unterliegen derselben Verjährung wie das angesparte Kapital. Das heißt, wenn Sie ihren Sparvertrag 2018 beendet haben, so müssen sie spätestens zum 31.12.2021 ihre Ansprüche durch Klage oder Mahnbescheid geltend machen. Wir helfen Ihnen dabei.

Wie hoch sind die Ansprüche der Prämiensparer?

Jeder Prämiensparvertrag ist unterschiedlich und daher auch die von Sparkassen zu wenig entrichteten Sparzinsen. Die Verbraucherzentralen gehen im Durchschnitt aber von mindestens 3000,- € pro Vertrag aus.

Musterklage oder Einzelklage?

Wir raten dringend zu einer schnellen Einzelklage nach Zinsberechnung und Zahlungsaufforderung. Nur so erhalten Sie einen vollstreckbaren Zahlungstitel gegen die Sparkasse und ihre Anwalts- und Gerichtskosten zurück erstattet. Der Musterfeststellungsausspruch gibt nur eine rechtliche Feststellung und keinen Zahlungsanspruch.

Kontakt

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Lesen Sie hier mehr zu Prämiensparverträgen und ihre Möglichkeiten die zu viel berechneten Zinsen von der Sparkasse erstattet zu bekommen.

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