Betrug bei Festgeld und Festgeldzinsen: Warnliste

Vorsicht ist geboten bei Anbietern von Festgeld, Festgeldzinsen und Festgeldkonten. Wir haben aktuell viele Fälle, in denen Anleger bei einer Festgeldanlage durch dubiose Anbieter getäuscht und betrogen worden sind. Eine Möglichkeit zum Schadenersatz für betrogene Anleger könnte dei neue IPN (Instant Payment Verordnung) der EU sein, die am 8.April 2024 in Kraft trat.

Festgeldbetrug, Festgeldkonto
Betrug beim Festgeld, Festgeldkonten

In diesem Artikel stellen wir die Methoden der Betrüger und dubiosen Anbieter vor, sowie die Möglichkeiten den erlittenen Schaden oder zumindest einen Teil wieder ersetzt zu bekommen. Ferner stellen wir eigene Fälle dar sowie eine Warnliste von Anbietern der Stiftung Warentest.

Im Internet gibt es viele Angebote, die sichere Topzinsen versprechen. Viele davon sind Betrug. Sind Sie auch Geschädigter? Dann beauftragen Sie hier eine schriftliche Erstberatung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Für die Erstberatung erheben wir i.d.R. eine Beratungspauschale in Höhe von 120,- inkl. MwST.

Prüfung durch spezialisierten Rechtsanwalt, Erstberatung und Rechtsschutzanfrage

Die Methode der Betrüger:

Bei dem Betrug mit einer Festgeldanlage erstellen die Täter eine Firma, die als „Finanzvermittler“ auftrit. Dabei kann dieses Unternehmen im Impressum auch einen echten Firmensitz aufweisen. Diese Firmen bieten zum Beispiel über Vergleichsportale oder sonst im Internet Geldanlagen in Festgeld zu moderaten bis guten Zinsen an.

Alles wirkt echt und professionell, so dass der Anleger zunächst nicht merkt, dass keine echte Bank im Hintergrund steht und auch kein Festgeldkonto und keine Zinsen exitieren. Oft wird die Festgeldanlage als sicher und lukrativ dargestellt und psychologischer Druck zur schnellen Überweisung aufgebaut.

Überweisung auf vermeintliches Festgeldkonto

In den uns bekannten Fällen, sollen die Anleger ein Festgeldkonto über den vermeintlichen Finanzvermitter eröffenen, teilweise auch bei einer echten Bank. Für die Überweisung des Festgeldanlagebetrages erhalten die getäuschten Anleger dann eine Bankverbindung (IBAN) ihres vemeintlichen Kontos und geben ihren Namen dort ein.

Die eigene Bank prüft bei Überweisungen in der Regel allerdings nicht, ob die Bankdaten (IBAN) mit dem Namen des vermeintlichen Kontoinhabers übereinstimmen. So gelangt der Betrag nicht auf ein Festgeld – oder Zinskonto des Überweisenden, sondern auf ein Konto der Betrüger.

Pflicht der Bank zur Prüfung der Übereinstimmung von Name des Kontoinhabers und IBAN (Identitätsprüfung)

Die Rettung der betrogenen Festgeld – Anleger könnte eine EU Verordnung sein, die im April 2024 in Kraft trat.

Instant-Payments-Verordnung der EU-Kommission

Es ist die neue Instant-Payments-Verordnung der EU-Kommission, die eine bankseitige Überprüfung zwischen der IBAN und dem Namen des Kontoinhabers zeitnah zur Pflicht macht.

Heir muss geprüft werden, ob und wann im Einzelfall schon eine Umsetzungspflicht vorlag und ob der Einzelne hieraus einen Schadenersatzanspruch gegen die Bank geltend machen kann.

Was bedeutet die Instant Payment Verordnung?

Die Verordnung über Sofortzahlungen wird es ermöglichen, Geld innerhalb von zehn Sekunden zu überweisen, rund um die Uhr, auch außerhalb der Geschäftszeiten, und das nicht nur innerhalb eines Landes, sondern auch in andere EU-Mitgliedstaaten. Nach den neuen Vorschriften müssen Sofortzahlungsdienstleister einen Abgleich der IBAN des Zahlungsempfängers mit dem angegebenen Namen vornehmen, um den Zahler vor einer Transaktion auf eventuelle Fehler oder einen möglichen Betrug aufmerksam zu machen. Diese Anforderung gilt auch für normale Überweisungen.

Wann tritt die Instant Payments Regulation in Kraft und wann muss die Bank sie anwenden?

Die IPR (auch Verordnung über Sofortzahlungen) wurde am 19. März 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und am 8. April 2024 ist sie in Kraft getreten. Nach der Instant Payment Verordnung ist die Bank des Zahlers ab dem 09.10.2025 bei jeder Überweisung (instant oder normal) verpflichtet zu überprüfen, ob die IBAN des Zahlungsempfängers zu dem Namen des angeblichen Zahlungsempfängers passt.

Ob sich im Einzelfall auch schon vorher eine Verpflichtung zu Prüfung (IBAN-Name-Check) ergeben könnte ist fraglich.

Warnung vor dubiosen Anbietern von Festgeld – Betrug:

Vor den folgenden „Firmen“ warnt entweder Finnanztip oder die BaFin. Gegen einige Firman vertreten wir selbst geschädigte Anleger. Die hier pars pro toto aufgeführten Frimen können durchaus auch seriöse Produkte anbieten. Wir geben hier für Anleger die Warungen der Institute weiter, ohne jede einzelne Firma geprüft zu haben. Es gibt natürlich viele weitere Anbieter und deren Firmannamen wechseln laufend.

  • Zinsplan.com
  • zinsflug.de
  • zinsvergleich.us
  • zinstop
  • zinspro.de
  • zinsniveau 24
  • u.v.m.

Warnliste der Stiftung Warentest

Die Warnliste Geldanlage verschafft Ihnen einen Über­blick über dubiose, unseriöse oder sehr riskante Geld­anlage­angebote, vor denen die Stiftung Warentest gewarnt hat. Diese Liste ist weder aktuell, noch vollständig, da natürlich die Anbieter und Firmen ständig wechseln oder ihre Namen ändern.

Erfolgsaussichten beim Schadensersatz nach Betrug beim Festgeld:

Ist der Empfänger ihrer Zahlung ein Betrüger, der nicht bekannt oder solvent ist, ist ihr Geld weg. Die Bank haftet nicht, da sie den Bezahlvorgang und die Überweisung selbst ausgelöst (autorisiert) haben. Auch musste die Bank bisher nicht prüfen, ob eine Iban zum Empfänger­namen passt. Ob und wann die Banken konkret zur Umsetzung verpflichtet waren und ob sie hieraus einen Schadenersatzanspruch gegen die Bank entstehen kann, muss im Einzelfall und der Erstebratung geprüft werden.

Schadensersatz gegen Vermittler, Berater oder Vergleichsportale:

Nur in wenigen Einzelfällen können Täter und Betrüger über Polizei und Staatsanwaltschaft gefunden und Vermögen arrestiert werden. In diesen wenigen Fällen könnte dann ein Anspruch auf Rückerstattung des Betrages bzw. Schadenersatz durchgesetzt werden.

Wenn Sie die betrügerische Festgeldanlage durch einen Bekannten oder Vermittler angeboten bekommen, so könnte sich hier eine Haftung ergeben. Denn der Vermittler hat zumindest die Pflicht auf eine Plausbilitätsprüfung der vermittelten Anlage auf Festgeld. Gegebenfalls könnte auch ein Vergleichsportal in Haftung genommen werden. Die Aussichten auf Erstattung bestehen aber nur, wenn und soweit kein solventer Anspruchsgegner zur Verfügung steht.

Foto: © Mediamodifier/ pixabay.com

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