Konkretisierendes Urteil zur Kick-Back Rechtsprechung
Im Urteil vom 26.02.2013 (Az.: Az. XI ZR 498/11 ) konkretisiert der BGH den Beginn der Verjährungsfrist, wenn nicht ordnungsgemäß über Provisionen aufgeklärt wurde.
Kick-Back
Als Kick-Backs werden Provisionen bezeichnet, die eine Bank für die Vermittlung und Empfehlung bestimmter Kapitalanlagen erhält. Kick-Backs werden auch verdeckte Rückvergütungen genannt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Kreditinstitut von sich aus über die Provision aufklären. Nur so kann eine neutrale Anlageberatung gesichert werden. Durch Mitteilung der Provision kann der Kunden beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein in seinem Interesse ist oder auch im Interesse der Bank.
Beginn der Verjährung bei fehlerhafter Aufklärung über Provisionen
Der Kunde muss über die genaue Höhe der Provision aufgeklärt werden. Wenn die Bank dies unterlässt, verstößt sie somit ebenfalls gegen die Kick-Back Rechtsprechung. Der Beginn der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung hängt jedoch nicht von der Kenntnis der genauen Höhe des Kick-Backs ab. Dies entschied der BGH in seinem Urteil vom 26.02.2013. Im Urteil wird dazu ausgeführt, dass der Anleger bereits dann positive Kenntnis von dem anspruchsbegründenden Umstand erlangt, sobald die Bank über die Provisionen aufklärt, jedoch nicht die konkrete Höhe nennt.
Ausnahme:
Im Urteil wird eine Ausnahme von diesem Grundsatz für die Fälle gesehen, in denen das Kreditinstitut die Höhe der Provisionen falsch angibt. Bei einem solchen Fall beginnt die Verjährungsfrist erst mit Aufklärung über die genaue Höhe. Dieser Fall ist anders zu beurteilen, da der Anleger davon ausgehen würde, über die Höhe der Provision ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. In einer solchen Konstellation fehlt es dann an der Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich ein Anspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die beratende Bank ergibt.