VIP-Medienfonds-Anleger sollten vor ende des Jahres handeln – gute Chancen wegen Musterverfahren gegen Commerzbank u.a.

VIP-Medienfonds-Anleger sollten vor Ende des Jahres handeln – gute Chancen wegen Musterverfahren gegen Commerzbank u.a.

Nach einer Welle von Klagen in den letzten 2 Jahren gegen die Commerzbank und andere Beraterbanken, die Anlegern eine Investition in die VIP Medienfonds 3 und 4 vermittelt hatten, kam es zum Beschluss eines Musterverfahrens. Das OLG München wird sich eingehend mit den möglichen Schadensersatzansprüchen aufgrund fehlerhafter Prospekte befassen. Nun stellt sich die Frage: Welche Auswirkungen hat die Einleitung des Musterverfahrens für den einzelnen betroffenen Anleger? Wie sollte er jetzt vorgeben?

Wie kam es dazu?

Wer hält das Angebot der Investition in eine Garantiefonds mit sicherem steuerlichen Konzept nicht für interessant? Mit diesem Worten lockten die beratenden Banken betroffene Anleger bereits vor Jahren: so vermittelte hauptsächlich die Dresdner Bank den VIP Medienfonds 3 an 4.923 Anleger, und dies mit einer Beteiligungssumme von 235 Mio. Beim Medienfonds 4 waren es sogar 7.484 Anleger mit ca. 398 Mio. Euro Beteiligungssumme, den die Commerzbank zu weiten Teilen vertrieb. Dumm nur, dass bei den Beratungsgesprächen zahlreiche Fakten unterschlagen wurden:  z. B., dass vier Fünftel des angeblichen Produktionskapitals der beiden Fonds an die jeweilige Bank weitergeleitet und dort quasi festgeldähnlich angelegt wurden. Auch warb man mit dem „Sicherheitsnetz der Garantiebanken“, wobei aber verschwiegen wurde, dass bei der Auszahlung durch diese Garantiebanken zunächst Ansprüche von Gläubigern auszugleichen sind. Dies bedeutet aber für den Anleger, dass er rechtlich den Rang eines Gesellschafters einnimmt, und somit lediglich einen Restbetrag erhält – folglich Risiko eines Totalverlusts! Auch die Darstellung der steuerlichen Situation verbarg ein hohes Risiko: das der Nichtanerkennung als Steuersparmodell durch die Finanzbehörden und der damit einhergehenden Gefahr des Verlust bereits in Anspruch genommener Steuervorteile. Abgesehen davon, dass Rückzahlungen der Kommanditeinlagen aufgrund der langen Laufzeit erst 2014 erfolgen können. Im Anlageprospekt mangelte es ebenfalls an der ausreichenden Darstellung der konkreten Zahlungsflüsse und der Risiken.

Dies alles wurde bereits in zahlreichen Klagen durch bundesweite Landgerichte bestätigt. Kenntnis von diesen verheerenden Umständen erhielt man bereits im Herbst 2005, und am

23.02.2006 reichte der erste Betroffene beim LG Berlin Klage ein. Die Plausibilität des Anlagekonzepts wurde in weiteren Gerichtsverhandlungen überprüft, und bei der jüngsten Gesellschafterversammlung am 13.12.2007 räumte die VIP 4-Geschäftsführung sogar ausdrücklich ein: Der Anleger erleide nach deren Berechnung einen Verlust von ca. 30 %!

Ende 2007 beschloss das LG München schließlich die Einleitung eines Musterverfahrens. Aber auch im Jahre 2008 setzten sich die bundesweiten Klagen gegen die Commerzbank fort: das LG Hannover bejahte einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung am 07.05.2008, das LG Essen am 28.08.2008 und zuletzt das LG Frankfurt am Main am 22.10.2008.

Was bedeutet Musterverfahren?

Was genau hat aber dieses Musterverfahren für Folgen?

Ein ähnlich bedeutendes Verfahren gab es bisher nur im Wertpapierbereich bei den Telekom-Papieren: So ähneln die Probleme und Strukturen der VIP Medienfonds einem Großteil im gesamten Fondsbereich, sodass eine entsprechende Verurteilung weit reichende Auswirkungen haben könnte. So würde dann die Bejahung eines entsprechenden Prospektmangels für die Commerzbank eine grundlegende Haftungsvoraussetzung nach sich ziehen.

Aufgrund der Ähnlichkeit der Probleme können die Gerichte, bei denen entsprechende Klagen gegen die Commerzbank eingereicht werden, nach § 7 KapMuG das Verfahren aussetzen. Die Commerzbank wird dann gem. § 8 II 3 KapMuG beigeladen.

Der erste Teil des Verfahrens, die Musterbeteiligtenbennennung, wurde für den Medienfonds 3 bereits abgeschlossen: Der Musterkläger ist der Betroffene, der erstmals vor dem LG Berlin Klage eingereicht hatte, Musterbeklagte sind die Prospektverantwortlichen Andreas Schmid, der bereits strafrechtliche (noch nicht rechtskräftig) verurteilte Initiator des Fonds, sowie die beratende Dresdner Bank AG. Auch die Commerzbank ist allerdings nicht direkte Beteiligte, hiergegen spricht der sachliche Anwendungsbereich des § 1 KapMuG; die beratenden Banken, so auch die Hypo Vereinsbank, Löbbecke Bank und Berliner Volksbank, werden aber geladen. Die Benennung der Beteiligten im VIP 4-Verfahren ist Ende des Jahres zu erwarten.

Es wird in dem Verfahren die Klärung folgender bedeutsamer Punkte erfolgen: Die Unvollständigkeit und Irreführung der Prospekte, die Verantwortlichkeit des Initiators Andreas Schmid, die Stellung der beratenden Bank als „Hintermann“ sowie die Feststellung des Schadens der betroffenen Anleger.

Was sind die Vor- und Nachteile des Musterverfahrens?

Die Fassung des Gesetzes vom 01.11.2005 ermöglicht einen großen Vorteil: die Interessenbündelung der einzelnen Anleger bei gleich gelagerten Schadensfällen und somit eine angemessene Interessenwahrnehmung. So liegt in diesem besondern Fällen kein 2-Parteien-Verhältnis vor, sondern die Klärung erfolgt verbindlich für Tausende von Betroffenen gleichzeitig. Somit wird es dem Einzelnen erspart, nötigenfalls mehrere Instanzen zu durchlaufen. Mithin kann er erheblich Kosten sparen, weil ihm die Entscheidung durch das „Berufungsgericht“ oder teure Sachverständigengutachten erspart werden. Sollte der Beklagte nach Verurteilung im Musterprozess nicht freiwillig an den einzelnen Betroffenen zahlen, so wird der Sieg des Anlegers aufgrund der Bindung an die Entscheidung des Mustergerichts garantiert. Auf der anderen Seite kann der Einzelne bei erfolgter Niederlage im Musterprozess die Klage sofort zurückziehen und somit abermals Gerichts- und Anwaltskosten sparen. Somit haben Anleger ohne Rechtsschutzversicherung erhebliche Vorteile. Denn zu beachten ist auch, dass etwa Kosten für die einzelnen Gutachten gespart werden, wenn nur ein „Mustergutachten“ erstellt werden muss.

Ein Nachteil ist aber sicherlich die lange Dauer des Prozesses, für die mindestens ein Jahr veranschlagt werden muss.

Warum sollten Sie sofort handeln?

Anleger des VIP Medienfonds 4 sollten nicht länger zögern, denn womöglich verjähren Ihre Ansprüche Ende des Jahres! Die strukturellen Probleme des VIP Medienfons wurden Ende 2005 veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt ist mit Ihrer positiven Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen zu rechnen. Demnach begann die 3-jährige Frist dort zu laufen und endet mithin am 31.12.2008! So können Sie fristhemmende Maßnahmen ergreifen: etwa durch Klageerhebung, Aufnahme von Vergleichsverhandlungen oder Einleitung eines Schlichtungsverfahrens. Denn Sie sollten in jedem Fall beachten, dass der Musterprozess für Sie nicht relevant wird, solange Sie selbst nicht geklagt haben. Was in Ihrem Fall der sinnvollste Weg ist, sollte also am besten sofort durch einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden.

Autorin: Annika Haucke

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt  Knud J. Steffan

JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56

E-mail: Steffan@kanzleimitte.de
 

 

 

 

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Medienfonds und Filmfonds

Mit Hilfe von Medienfonds sollen Film- und Fernsehproduktionen bei der Finanzierung unterstützt werden. Bekannt sind vor allem KGAL oder Hannover Leasing. Was grundsätzlich wie eine rentable und auch allgemeinnützige Anlageform aussieht, stellte sich jedoch in der Praxis oft als Risikogeschäft für den Anleger heraus, auch wenn einige der finanzierten Filme sich zu Kassenschlagern entwickelten.

Das Wesen der Medienfonds

In der Sache werden die Medienfonds als geschlossene Fonds vermarktet, der potentielle Anleger kann eine Beteiligung also nur während eines bestimmten Zeitraums zeichnen. Als Anreiz für die Beteiligung wird er dann am Einspielergebnis beteiligt. Die Medienfonds werden meist in der Rechtsform der GmbH & Co KG betrieben; dies führt dazu, dass im Falle der Insolvenz des Fonds eine Haftung für Einlageverluste schwierig zu realisieren ist, da die Gesellschafter der GmbH als diejenigen, die maßgeblich das Geschäft des Fonds gesteuert haben, persönlich nicht haften müssen.

Medienfonds als angebliches Steuersparmodell

Grund für eine Beteiligung an Medienfonds war in der Vergangenheit auch häufig eine steuerliche Besonderheit in Deutschland: es konnten im ersten Jahr der Beteiligung bis zu 100 % der Einlage steuerlich berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit wurde 2005 durch eine Gesetzesnovelle beseitigt. Bereits seit 2001 wurde die steuerliche Vergünstigung nach dem so genannten Medienerlass des Bundesfinanzministeriums nur gewährt, wenn die Gesellschafter des Fonds als „Filmhersteller“ gelten konnten, sie auf die Produktion des Films also maßgeblichen Einfluss ausübten. Dies war insbesondere dann problematisch, wenn nur einmal jährlich eine Anlegerversammlung stattfand, bei der eine allgemeine Information über die Filmprojekte gegeben wurde. Auch die Vertretung durch einen Beirat zu diesem Zweck konnte die Steuervergünstigung nur dann herbeiführen, wenn sich darin Fachkundige aus der Film- und Fernsehbranche befanden.

Risiken bei Medienfonds

Allerdings war auch die Beteiligung an den Medienfonds an sich für viele Anleger risikoreich: schließlich handelt es sich um einen Geschäftsbereich, in dem der normale Anleger kaum Erfahrung besitzt, er die Qualität und den Erfolg der produzierten Filme also kaum bewerten kann.
Auch ergaben sich durch die veränderten Möglichkeiten zur steuerlichen Geltendmachung vielfach Nachteile für die Anleger; diese wurden oftmals explizit mit dem Versprechen der Steuerersparnis zur Beteiligung am Fonds verleitet. Nach Änderung der Steuerpraxis folgten dann Nachforderungen durch die Finanzämter. Teilweise wurden die Kunden trotz Kenntnis des Fondsanbieters nicht über diesen Sachverhalt aufgeklärt oder Fondsprospekte falsch gestaltet, so dass es für diese möglich ist, sich von den Fonds zu lösen. Allerdings besteht diese Möglichkeit im Regelfall nur dann, wenn die Vermittler des Filmfonds die maßgeblichen Fakten auch tatsächlich kannten.

Inzwischen sind Medienfonds als Anlage aus den genannten Gründen wohl nicht mehr attraktiv.

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