Neue Hoffnung für geprellte Medienfonds-Anleger
Das OLG Oldenburg hat mit noch nicht rechtskräftigem Beschluss vom 24.09.08 (Az. 3 U 54/07; veröffentlicht am 28.10.08) eine Entscheidung getroffen, die sich positiv auf die Rechte von Anlegern in Medienfonds auswirken könnte. So kann ein Anleger Schadensersatzansprüche auch schon dann auf Falschberatung stützen, wenn die dargestellten Risiken lediglich verharmlost wurden und die Beratung auf die Person des Anlegenden hinsichtlich seines „erwarteten“ Kenntnisstandes zugeschnitten wurde.
Der Sachverhalt
Im Jahre 2001 hatte der Kläger ca. 25.000 € in einen Medienfonds angelegt, der ihm von einer Bank empfohlen wurde, die ihn schon mehrmals hinsichtlich Geldanlagen beraten hatte. Der Kunde hatte hierfür als Anlageziele „Vermögensaufbau, Altersvorsorge und Zinsaufbau“ angegeben. Er sagte in der Verhandlung aus, er habe Wert auf ein hinreichend sicheres Anlageprodukt gelegt, wobei sich bei vorherigen Investitionen sichere und risikobehaftete Anlagen die Waage gehalten hatten. Die beratende Bank war Gesellschafterin des betreffenden Fonds, und sie erhielt eine Provision für die Vermittlung, die sie beim Beratungsgespräch nicht offen legte.
Unternehmensgegenstand des Medienfonds waren Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Vermarktung von Kino und Fernsehfilmen.
Die Beratung erfolgte anhand eines Prospekts, in dem sich auch Informationen zu möglichen Risiken fanden. Als wesentliches Risiko wurde hier der Fall beschrieben, dass die Produktionen „floppen“ würden und nur Erlöse aus den Garantien in Höhe von 60 % der Produktionskosten erfolgen würden: in dieser Konstellation werden die Ausschüttungen bei nur etwa 50 der Nominaleinlage liegen. Ein Totalverlust allerdings sei erst möglich, wenn im Extremfall mehrere ungünstige Faktoren zusammenspielen würden; so etwa Erfolg, Produktionskapital und Währungen – sowie einige andere Einflüsse, die im Prospekt ausdrücklich benannt wurden. Aufgrund der Beratung erfolgte also die Investition des Anlegers.
2006 dann wurde ihm mitgeteilt, dass der Wert seiner Anlage auf 20 % gefallen sei. Die darauf folgende Klage beim Landgericht wurde abgewiesen, woraufhin er Rechtsmittel einlegte.
Das Urteil
Das OLG Oldenburg dagegen gab seiner Klage statt, und die Beraterbank wurde aus den folgenden Gründen zu Schadensersatz in Höhe der verlorenen Summe plus Zinsen verurteilt:
Bei einem hier unstrittig geschlossenen Beratungsvertrag schuldet der Berater eine anlegergerechte und objektgerechte Beratung. Anlegergerecht bedeutet, dass hierbei die Ziele und der Kenntnisstand des Anlegers abgeklärt werden müssen, und dass dann – objektgerecht – alle wesentlichen Fakten zum Produkt dargestellt werden müssen. Sollte das Produkt vom Anlageziel abweichen, hat der Berater eine explizite Aufklärungspflicht, insbesondere bei einer neuen Form der Beteiligung, die dem Anleger noch unbekannt ist.
Hier hatte der Kläger sich zwar als risikobereit gezeigt, allerdings gingen die Risiken im konkreten Fall über den von ihm in Kauf genommenen Wert hinaus. So habe er das das Totalverlustrisiko aufgrund der Beratung als extrem gering eingeschätzt, weshalb er investiert hatte. Im Ergebnis jedoch war die Bezeichnung als „Extremfall“ und das Abstellen auf den „höchst unwahrscheinlichen Fall des Zusammenspiels von mehreren negativen Faktoren“ eine viel zu positiv dargestellte und somit unzutreffende Einschätzung. Umstände wie das Variieren der Währung, einhergehend mit fehlendem Erfolg, seinen nämlich alles andere als unwahrscheinlich. Dass allein auf die Möglichkeit des Totalverlusts hingewiesen wurde, reicht hier demnach nicht aus. Auch das Berufen der Bank auf den Anleger als überdurchschnittlich risikobereiten Kunden scheitert hier; denn es darf wegen eben des hohen Risikos eine umfassende Erläuterung nicht unterbleiben, nur weil der Kunde sich als risikofreudig zeigt. Auch darf bei der Beratung nicht auf den Kenntnisstand – weil der Kunde bereits mehrfach angelegt hatte- abgestellt werden. Im Fall wurde der Begriff der Ausschüttungen unzureichend und somit falsch dargestellt, und dessen musste sich auch der in Maßen erfahrene Kunde nicht bewusst sein.
Zuletzt stellte auch die unterlassene Aufklärung über die Provision und mithin der Schluss auf mögliche Interessenkonflikte einen Beratungsfehler dar. Wegen rechnerisch unschlüssiger und sachlich unzutreffender Beratung musste sich die Bank also die Fehler zurechnen lassen. Revision der Bank wurde eingelegt.
Was bedeutet das für Sie?
Haben Sie ebenfalls in einen Medienfonds angelegt, und stehen nun vor einem unerwarteten Totalverlust? Dann müssen Sie nicht klein beigeben, nur weil sie als erfahrener Kunde in geringerem Maße über Risiken aufgeklärt wurden. Sie haben womöglich Anspruch auf Rückzahlung des Verlusts und können sich auf eine Verletzung des Beratungsvertrages berufen. Denn dass ihre Anlageentscheidung auf der Beratung beruht, haben Sie nicht einmal zu beweisen.
Ob in Ihrem Fall tatsächlich unzureichend informiert wurde, können Sie allerdings nur im Einzelfall abklären. Hierfür sollten Sie sich mit einem auf das Anlagerecht spezialisierten Anwalt in Verbindung setzen.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Autorin: Annika Haucke
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
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