Durch die nun schon länger anhaltenden Niedrigzinsphase können immer mehr Banken alte Prämiensparverträge mit hohen Zinsen nicht mehr halten und versuchen nun diese zu kündigen. Dabei gilt es zwischen einem Prämiensparvertrag ohne und mit fester Laufzeit zu unterscheiden.
BGH positionierte sich nicht zu Verträgen mir festen Laufzeiten
Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 14.05.2019 entschieden (Az.: XI ZR 345/18), dass Sparkassen Prämiensparverträge ohne Laufzeit nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen dürfen. Durch das Bonusversprechen zugunsten des Kunden gilt bis zu diesem Zeitpunkt ein konkludenter Kündigungsausschluss. Ein darüber hinaus bestehender Ausschluss des Kündigungsrechts ist wegen der unbefristeten Laufzeit nicht anzunehmen. Zu beachten ist allerdings, dass es bei der Ausgestaltung solcher langfristigen Prämiensparverträge viele Unterschiede gibt.
Bei dem Fall des BGH ging es gerade nicht um einen Prämiensparverträge mit festen Laufzeiten. Bei diesem soll laut dem OLG Dresden eine Kündigung unwirksam sein.

LG sah Laufzeit irrtümlich als Höchstfrist an
Fraglich war, ob die Bank oder Sparkasse vor Ablauf der Vertragslaufzeit Ihrerseits kündigen kann. Die beklagte Sparkasse Zwickau hatte 1994 und 1996 drei unbefristete Prämiensparverträge abgeschlossen. Die Sparverträge sind so ausgestaltet, dass diese über eine Basisverzinsung verfügen, sowie einen Prämienzinssatz, der sich von Jahr zu Jahr erhöht, bis er irgendwann (meistens) bei 50 % Zinsen auf den jährlich eingezahlten Betrag endet. 2015 wurden alle drei Verträge auf die Klägerin als Erbin der früheren Kundin umgeschrieben. Die beklagte Sparkasse kündigte die drei Verträge im Jahr 2017. Die Klägerin hält diese Kündigungen für unwirksam.
In den umgeschriebenen Verträgen heißt es unter Ziffer 4: “Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1.188 Monaten abgeschlossen.” In Ziffer 3.2 steht, dass die in der Anlage aufgeführte Prämienstaffel für die gesamte Laufzeit des Vertrages gelte. Die Prämienstaffel bezieht sich auf einen Zeitraum von 99 Jahren, wobei jedes Jahr einzeln dargestellt wurde. Die Angabe von 1.188 Monaten war in den drei Vertragsurkunden durch die beklagte Bank selbst vorgegeben. Diese verteidigte sich mit der Behauptung, dass das verwendete EDV-System auch für unbefristete Verträge die Eingabe einer bestimmten Zahl von Monaten verlangte. Laut der Klägerin hätte die Beklagte die Verträge nicht vor 2094 beziehungsweise 2096 ordentlich kündigen können.
Das LG Zwickau wies die Klage jedoch ab. In den umgeschriebenen Verträgen sei keine Laufzeit, sondern nur eine Höchstfrist vereinbart worden. Die Höchstfrist sei jedoch kein Hindernis für die Kündigung durch die Bank.
Laut OLG war Laufzeit und nicht Höchstfrist vereinbart
Das OLG Dresden sah dies anders und hat das Urteil des LG Zwickau abgeändert. In den umgeschriebenen Verträgen sei eine Laufzeit – und nicht nur eine Höchstfrist – von 1.188 Monaten (99 Jahren) vereinbart worden. Das folge aus dem Wortlaut der Verträge. Auch die Prämienstaffel ist auf 99 Jahre ausgeschrieben und stimmt somit mit der Laufzeit überein. Die beklagte Sparkasse müsse sich an dieser durch sie selbst vorformulierten Laufzeit festhalten lassen.
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Justus rät:
Die Banken verweisen hinsichtlich ihres angeblichen Kündigungsrechts auf ihre AGB. Jedoch ist dies laut OLG Dresden nur rechtens, wenn die Prämiensparverträge keine feste Laufzeit besitzen. In allen anderen Fällen steht den Sparkassen und Banken kein vorzeitiges Kündigungsrecht zu. Solche Prämiensparverträge sind auch bei der Sparkasse Schaumburg, so wie auch bei anderen Sparkassen und Banken abgeschlossen worden.
Wenn Sie Betroffen sind, wehren Sie sich gegen eine Kündigung Ihrer Sparkasse und wenden Sie sich nach Erhalt der Kündigung unverzüglich an unsere Fachanwälte, damit wir Sie diesbezüglich über weitere vorzunehmende Schritte beraten können.
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