SEB Optimix Substanz: Schadenersatz

SEB Optimix Substanz geschlossen:
Nachdem die Kapitalanlagengesellschaft SEB Asset Management S.A. mit Wirkung zum 11.12.2012 bereits die endgültige Schließung des Fonds „SEB Optimix Ertrag“ beschlossen hatte, soll nun auch der Fonds „SEB Optimix Substanz“ geschlossen worden sein.

Das Fondsvermögen soll mit einer Frist von 5 Jahren aufgelöst und periodisch ausgezahlt werden. Da der Liquidationsprozess des „SEB Optimix Substanz“ von der Liquidierung der Zielfonds abhängt, könnten hier gegebenenfalls weitere Verzögerungen eintreten. Nach einer Mitteilung der Gesellschaft wurden am 21.12.2012 wohl noch ein Teil des Fondsvolumens an die Anleger ausgezahlt. Dennoch werden Anleger möglicherweise hohe Verluste erleiden.

NEUES BGH-URTEIL bringt gute Aussichten für Schadenersatz wegen Falschberatung (SEB)

Der Dachfonds der SEB wurde zu Beginn des Jahres 2012 geschlossen und am Jahresende aufgelöst. Da die Krise der offenen Immobilienfonds zu einer Welle von Fondsschließungen führte, mussten sich verschiedene Gerichte mit den Klagen von Anlegern befassen, die von einer Rücknahmeaussetzung überrascht wurden. Ein immer wiederkehrender Streitpunkt solcher Anlegerprozesse ist die Frage, ob die Anleger bereits in der Anlageberatung über das Risiko einer Schließung informiert wurden bzw. ob ein entsprechender Hinweis erforderlich gewesen wäre.

Diese Streitfrage wurde im April 2014 vom Bundesgerichtshof entschieden. Das neueste BGH-Urteil (Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) vom 29.04.2014 stellt fest: „Bankberatern mussten Anleger darauf hinweisen, dass ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen kann. Dass ein solcher Hinweis auch ohne eine entsprechende Nachfrage des Anlegers erfolgen musste, begründet das Gerichts damit, dass die Schließung eines offenen (Immobilen-)Fonds eine Ausnahme vom Grundsatz der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit von Fondsanteilen an die Fondsgesellschaft sei.“

Justus rät:
Anleger der SEB Optimix Ertrag und SEB Optimix Substanz sollten allerdings nicht länger abwarten, da bei Eintreten der Verjährung Ansprüche gegen die Anlageberater nicht mehr geltend gemacht werden können. Durch die Überprüfung der Anlagerberatung und des Anlegervertrages wird geprüft, ob und gegen wen Ihnen möglicherweise Schadenersatzansprüche aufgrund einer Falschberatung zustehen könnten. Insbesondere wird geprüft, ob Sie über die Risiken einer solchen Beteiligung umfassend aufgeklärt worden sind.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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Offene Immobilenfonds:


Was ist ein offener Immobilienfonds?

Ein offener Immobilienfonds ist eine Kapitalanlage, die das Geld der Anleger in Immobilien anlegt. Rechtlich wird ein Anteil am offenen Immobilienfonds als Wertpapier im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes eingestuft. Für Schadenersatzansprüche gilft daher auch die kurze Verjähurngsfrist des § 37 a WpHG, zumindest bis zur Abschaffung der Sonderverjährung im Jahr 2009. Die Gebäude eines offenen Immobilienfonds werden in einem Immobilien-Sondervermögen zusammengefasst. Daher gelten offene Immobilienfonds auch als Investmentfonds und unterfallen dem Investmentgesetz (InvG). Für Investmentfonds gilt die strenge Regelung des § 66 InvG, welcher genau festlegt, welche Vermögensgegenstände ein offener Immobilienfonds erwerben darf. Offene Immobilienfonds erfreuen sich großer Beliebtheit, weil die Anleger jederzeit auf ihr investiertes Geld zugreifen können, indem sie Fondsanteile zurückgeben. Des Weiteren ermöglichen offene Immobilienfonds Anlegern, sich auch mit verhältnismäßig geringen Anlagebeträgen am attraktiven Immobilienmarkt beteiligen zu können.

BGH-Urteile: Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfondsanleger!

Der Bundesgerichtshof entschied (
Urteile vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13), dass Bankberater Anleger ungefragt darüber aufklären mussten, dass ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen kann.

Aufklärungspflicht über das Risiko der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen an offenen Immobilienfonds:
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich gestern in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst.
Nach der gestern veröffentlichten Pressemitteilung des BGH wurde die Revision einer Bank gegen eine anlegerfreundliche Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2012 – 9 U 131/11) zurückgewiesen (BGH XI ZR 130/13).
Die richtungsweisenden BGH-Urteile gelten nach allgemeiner Auffassung auch für Dachfonds.

Kurze Sonderverjährung bei offenen Immobilienfonds:
Anleger in offenen Immobilienfonds sollten nun ihre Schadenersatzansprüche geltend machen, denn ihre Ansprüche auf Schadensersatz aus einer Falschberatung gegenüber den Anlageberatern verjähren zum Teil gem. § 37a WpHG in 3 Jahren ab dem Erwerb der Anteile. Die inzwischen abgeschaffte Sonderregelung gilt aber nicht bei vorsätzlicher Falschberatung, wovon hier ausgegangen werden kann.
Eine längere absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt taggenau ab Zeichnung des Fonds.
Eine Verjährung kann somit jederzeit eintreten, sodass dringender Handlungsbedarf besteht.

Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfonds- Anleger:
Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schandenersatzansprüchen gegen die beratende Bank oder den Finanzberater aus Vermittlung offener Immoilienfonds sind daher durchaus gut, soweit diese Ansprüche eben nicht verjährt sind.

Beispielhaft hierfür sind die offenen Immobilienfonds:

Justus rät:
Lassen sie sich jetzt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten, um die Chancen auf Schadensersatz aus fehlerhafter Beratung prüfen zu lassen.


Für Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966


Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Enrico Weide
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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