DWS Immoflex: Erfolg vor dem Landgericht Bamberg

Gute Aussichten auf Schadenersatz für Anleger des DWS Immoflex:

Justus Rechtsanwälte erzielt in Klageverfahren gegen die Deutsche Vermögensveratung AG einen erfreulichen Vergleich.
Ein Mitarbeiter der Deutschen Vermögensverwaltung AG hat unserer Mandantin im April 2008 Anteile an dem DWS Immoflex Vermögensmandat vermittelt und zum Kauf der Anteiel angeraten. Anfang April 2012 wurde die Klägerin durch die Deutsche BAnk als Depotbank darüber informiert, dass die Rücknahme der Anteilsscheine ausgesetzt sei und sie damit nicht mehr üebr das investierte Kapital verfügen könne. Seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile erhielt die Klägerin auch keine Ausschüttungen und wendete sich an die Anlegerschutzkanzlei JUSTUS Rechtsanwälte.

Bei dem DWS Immoflex handelt es sich um einen Dachfonds, welcher die Anlegergelder als “gemischtes Sondervermögen” in verschiedenen Vermögensgegenstände investiert. Der DWS Vermögensmandat investiert mehr al die Hälfte seines Fondvermögens in Offene Immobilienfonds.

Nach Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Geichts fest, dass die Klägerin bei der Beratung nicht von der Deutschen Vermögensverawaltung über die Möglichkeit und das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme aufgeklärt wurde, sondern davon ausging, dass die Anteile jederzeit verkauft bzw. zurückgegeben werden könnten.
Offen ließ das Gericht noch die Rechtsfrage, ob das streitgegenständliche Anlagemodell (Dachfonds) mit dem Anlagemodell der BGH Entscheidung vom 29.04.2014 gleichzusetzen ist (offener Immobilienfonds).
Es wurde daher ein angemessener Vergleich auf Zahlung von Schadenersatz, Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile am DWS Immoflex Vermögensmandat vorgeschlagen.

Wir gehen davon aus, dass letztlich aufgrund der Interessenidentität, Vergleichbarkeit und derselben Regelungslage die Rechtsprechung des BGH zur Aufklärungspflicht über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme auch auf Dachfonds anwendbar ist. Das Landgericht Berlin hat diese Rechtsansicht mittlerweile bestätigt in einem Parallelverfahren bestätigt.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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offene Immobilienfonds

Offene Immobilenfonds:


Was ist ein offener Immobilienfonds?

Ein offener Immobilienfonds ist eine Kapitalanlage, die das Geld der Anleger in Immobilien anlegt. Rechtlich wird ein Anteil am offenen Immobilienfonds als Wertpapier im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes eingestuft. Für Schadenersatzansprüche gilft daher auch die kurze Verjähurngsfrist des § 37 a WpHG, zumindest bis zur Abschaffung der Sonderverjährung im Jahr 2009. Die Gebäude eines offenen Immobilienfonds werden in einem Immobilien-Sondervermögen zusammengefasst. Daher gelten offene Immobilienfonds auch als Investmentfonds und unterfallen dem Investmentgesetz (InvG). Für Investmentfonds gilt die strenge Regelung des § 66 InvG, welcher genau festlegt, welche Vermögensgegenstände ein offener Immobilienfonds erwerben darf. Offene Immobilienfonds erfreuen sich großer Beliebtheit, weil die Anleger jederzeit auf ihr investiertes Geld zugreifen können, indem sie Fondsanteile zurückgeben. Des Weiteren ermöglichen offene Immobilienfonds Anlegern, sich auch mit verhältnismäßig geringen Anlagebeträgen am attraktiven Immobilienmarkt beteiligen zu können.

BGH-Urteile: Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfondsanleger!

Der Bundesgerichtshof entschied (
Urteile vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13), dass Bankberater Anleger ungefragt darüber aufklären mussten, dass ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen kann.

Aufklärungspflicht über das Risiko der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen an offenen Immobilienfonds:
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich gestern in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst.
Nach der gestern veröffentlichten Pressemitteilung des BGH wurde die Revision einer Bank gegen eine anlegerfreundliche Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2012 – 9 U 131/11) zurückgewiesen (BGH XI ZR 130/13).
Die richtungsweisenden BGH-Urteile gelten nach allgemeiner Auffassung auch für Dachfonds.

Kurze Sonderverjährung bei offenen Immobilienfonds:
Anleger in offenen Immobilienfonds sollten nun ihre Schadenersatzansprüche geltend machen, denn ihre Ansprüche auf Schadensersatz aus einer Falschberatung gegenüber den Anlageberatern verjähren zum Teil gem. § 37a WpHG in 3 Jahren ab dem Erwerb der Anteile. Die inzwischen abgeschaffte Sonderregelung gilt aber nicht bei vorsätzlicher Falschberatung, wovon hier ausgegangen werden kann.
Eine längere absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt taggenau ab Zeichnung des Fonds.
Eine Verjährung kann somit jederzeit eintreten, sodass dringender Handlungsbedarf besteht.

Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfonds- Anleger:
Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schandenersatzansprüchen gegen die beratende Bank oder den Finanzberater aus Vermittlung offener Immoilienfonds sind daher durchaus gut, soweit diese Ansprüche eben nicht verjährt sind.

Beispielhaft hierfür sind die offenen Immobilienfonds:

Justus rät:
Lassen sie sich jetzt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten, um die Chancen auf Schadensersatz aus fehlerhafter Beratung prüfen zu lassen.


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Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
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Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Enrico Weide
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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