HSSB VERMÖGENSBILDUNGSFONDS I AMI P: gute Aussichten auf Schadenersatz

HSSB VERMÖGENSBILDUNGSFONDS I AMI P: Einführung
Der Dachfonds HSSB Vermögensbildungsfonds I AMI P (WKN: A0KFCF; ISIN: DE000A0KFCF1) investierte einen großen Teil der Anlegergelder in offene Immobilienfonds, aber auch in Rohstoffe und Edelmetalle. Dem 1998 gestarteten Fonds wurde die Krise der offenen Immobilienfonds zum Verhängnis.

HSSB VERMÖGENSBILDUNGSFONDS I AMI P: GESCHLOSSEN UND AUFGELÖST

Der Dachfonds HSSB Vermögensverwaltungsfonds I AMI P wurde 2012 von der Krise der offenen Immobilienfonds eingeholt.
Während der Finanzkrise gerieten viele offene Immobilienfonds in große Schwierigkeiten, da zu viele Anleger ihre Anteile wieder zurückgeben wollten und die liquiden Mittel der Fonds nicht ausreichten. Das brachte vermutlich auch den Dachfonds in Bedrängnis: Der Fonds wurde geschlossen und aufgelöst.

BGH-URTEIL ERÖFFNET CHANCEN AUF SCHADENSERSATZ
Da Fondsschließungen aufgrund der Krise der offenen Immobilienfonds keine Seltenheit waren, müssen sich die Gerichte bis heute mit den Klagen enttäuschter Anleger auseinandersetzen. Eine Kernfrage solcher Prozesse lautet meistens: Mussten Berater den Anleger bereits in der Anlageberatung erklären, dass Anteilsrücknahme ausgesetzt werden kann? Diese Frage wurde von den Gerichten recht unterschiedlich beantwortet.
Nun hat der Bundesgerichtshof BGH mit Urteil vom 29.04.2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.) entschieden, dass Banken Schadenersatz zahlen müssen, wenn sie bei Beratungen zu offenen Immobilienfonds verschweigen, dass die Fonds zeitweise geschlossen werden können und Anleger dann nicht an ihr Geld kommen. Diese Beratungspflicht gilt auch für Verträge, die bereits vor der Finanzkrise von 2008 geschlossen wurden.
Ob Anleger, die von dem Aus des Fonds HSSB Vermögensbildungsfonds I AMI P betroffen sind, nun selbst Ansprüche erfolgreich geltend machen können, hängt in erster Linie von der individuellen Beratungssituation ab. So mussten die Anleger im Beratungsgespräch über Risiken und wesentliche Umstände – wie etwa die Möglichkeit einer Schließung – informiert werden. Wies das Beratungsgespräch Defizite auf, so liegt eine schadensersatzauslösende Falschberatung vor.

Justus rät:
Um ihre Ansprüche durchzusetzen, sollten sich betroffene Anleger schnellstmöglich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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Was ist ein offener Immobilienfonds?

Ein offener Immobilienfonds ist eine Kapitalanlage, die das Geld der Anleger in Immobilien anlegt. Rechtlich wird ein Anteil am offenen Immobilienfonds als Wertpapier im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes eingestuft. Für Schadenersatzansprüche gilft daher auch die kurze Verjähurngsfrist des § 37 a WpHG, zumindest bis zur Abschaffung der Sonderverjährung im Jahr 2009. Die Gebäude eines offenen Immobilienfonds werden in einem Immobilien-Sondervermögen zusammengefasst. Daher gelten offene Immobilienfonds auch als Investmentfonds und unterfallen dem Investmentgesetz (InvG). Für Investmentfonds gilt die strenge Regelung des § 66 InvG, welcher genau festlegt, welche Vermögensgegenstände ein offener Immobilienfonds erwerben darf. Offene Immobilienfonds erfreuen sich großer Beliebtheit, weil die Anleger jederzeit auf ihr investiertes Geld zugreifen können, indem sie Fondsanteile zurückgeben. Des Weiteren ermöglichen offene Immobilienfonds Anlegern, sich auch mit verhältnismäßig geringen Anlagebeträgen am attraktiven Immobilienmarkt beteiligen zu können.

BGH-Urteile: Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfondsanleger!

Der Bundesgerichtshof entschied (
Urteile vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13), dass Bankberater Anleger ungefragt darüber aufklären mussten, dass ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen kann.

Aufklärungspflicht über das Risiko der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen an offenen Immobilienfonds:
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich gestern in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst.
Nach der gestern veröffentlichten Pressemitteilung des BGH wurde die Revision einer Bank gegen eine anlegerfreundliche Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2012 – 9 U 131/11) zurückgewiesen (BGH XI ZR 130/13).
Die richtungsweisenden BGH-Urteile gelten nach allgemeiner Auffassung auch für Dachfonds.

Kurze Sonderverjährung bei offenen Immobilienfonds:
Anleger in offenen Immobilienfonds sollten nun ihre Schadenersatzansprüche geltend machen, denn ihre Ansprüche auf Schadensersatz aus einer Falschberatung gegenüber den Anlageberatern verjähren zum Teil gem. § 37a WpHG in 3 Jahren ab dem Erwerb der Anteile. Die inzwischen abgeschaffte Sonderregelung gilt aber nicht bei vorsätzlicher Falschberatung, wovon hier ausgegangen werden kann.
Eine längere absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt taggenau ab Zeichnung des Fonds.
Eine Verjährung kann somit jederzeit eintreten, sodass dringender Handlungsbedarf besteht.

Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfonds- Anleger:
Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schandenersatzansprüchen gegen die beratende Bank oder den Finanzberater aus Vermittlung offener Immoilienfonds sind daher durchaus gut, soweit diese Ansprüche eben nicht verjährt sind.

Beispielhaft hierfür sind die offenen Immobilienfonds:

Justus rät:
Lassen sie sich jetzt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten, um die Chancen auf Schadensersatz aus fehlerhafter Beratung prüfen zu lassen.


Für Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966


Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Enrico Weide
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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