BGH: gewinnunabhängige Auszahlungen können nur zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig und verständlich geregelt ist.

Im März 2013 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass gewinnunabhängige Ausschüttungen nicht ohne weiteres zurückverlangt werden können (Az. II ZR 73/11 und II ZR 74/11). Dies sei nach Auffassung des BGH nur dann möglich, wenn die Rückzahlung der Ausschüttungen eindeutig und verständlich im Gesellschaftsvertrag geregelt sei. Bei den Fällen, die der BGH im März 2013 verhandelt hatte, ging es um Dr. Peters Schiffsfonds.
Anwendbarkeit der Rechtsprechung auch auf andere Schiffsfonds, Filmfonds, Ausschüttungen, etc.
Die Rechtsprechung ist nach unserer Auffassung auch auf Schiffsfonds anderer Emissionshäuser und auch auf andere Fondsarten, z.B. Filmfonds anwendbar.
Der Bundesgerichtshof stellte hierzu fest, dass die Rückforderung der Ausschüttungen durch die Fondsgesellschaften nur dann zulässig sei, wenn der Gesellschaftsvertrag eindeutig besagt, dass die Ausschüttungen nur als Darlehen an die Anleger gewährt werden und unter genau geregelten Umständen wieder an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt werden müssen. Diese Regelungen müssen für den Anleger eindeutig und verständlich formuliert sein.
Justus rät:
Anleger, die zur Rückzahlung von erhaltenen Ausschüttungen aufgefordert werden, sollten nicht sofort zahlen ssondern rechtzeitig prüfen lassen, ob der jeweilige Gesellschaftsvertrag/Satzung hierzu eine hinreichend klare und eindeutige Regelung enthält. Hierzu sollten Sie einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht befragen.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
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