Schifffonds – beginnen meist mit einem Minusgeschäft für die Anleger
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auf erhebliche Sondervorteile einzelner Gründungsgesellschafter hingewiesen werden muss (BGH, Urteil vom 15.01.2013 – II ZR 43/12).
Hinweispflicht auf Festpreisrisiko:
Meist werden die Anleger in Schifffonds jedoch nicht ausreichend darauf hingewiesen, welche Folgen ein garantierter Festpreis bzw. vereinbarter Euro-/Dollarkurs beim Ankauf des Schiffes der Beteiligungsgesellschaft mit sich bringt. Ist nämlich ein Gründungsgesellschafter für die Finanzierung zuständig, birgt dies die Gefahr, dass der garantierte Kaufpreis im Vergleich zu einer aufgrund finanzmathematisch fundierter Prognose zu erwartenden Dollarentwicklung für den Gründungsgesellschafter günstiger vereinbart wird. Über dieses Manipulationspotential ist der Anleger zu informieren, damit er die Gefahr erkennen und überprüfen kann, ob der festgesetzte Kaufpreis realistisch ist oder ob, orientiert am zu erwartenden Kursverlauf, von vornherein ein Kursgewinn für die Gründungsgesellschafter berücksichtigt wurde.
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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