Bgh weist revision der commerzbank über rückvergütungen (kick-back) zurück
BGH weist Revision der Commerzbank über Rückvergütungen zurück
Bereits mit Hinweisbeschluss vom 09.03. dieses Jahres hatte der Bankensenat des BGH die Revision der Commerzbank zurück gewiesen. Am 19.07.2011 (Az.: XI ZR 191/10) hat er seine Rechtsansicht bekräftigt. Die Revision der Commerzbank richtete sich gegen die generelle Aufklärungspflicht der Banken bei Rückvergütungen. Der BGH hatte in seinem Hinweisbeschluss vom 09.03.2011 festgelegt, dass die bisherige Einordnung von aufklärungspflichtigen Rückvergütungen nur beispielhaft war. Das bedeutet, dass auch noch weitere Gewinnformen der Banken bei Verkauf von Wertpapieren oder anderen Anlageformen vom BGH als aufklärungspflichtig eingestuft werden können.
Mehrere Oberlandesgerichte vertreten inzwischen die Rechtsansicht, dass die beratende und verkaufende Bank über jeglichen Gewinn bei Verkauf einer Wertanlage von sich aus aufklären muss, damit der Anleger Kenntnis von dem Interessenskonflikt der Bank zwischen Beraterin und Verkäuferin vor seiner Anlageentscheidung erlangen kann. Eine Entscheidung des Bankensenats des BGH dazu steht noch aus – wird bereits erwartet.
Die Revision der Commerzbank gegen die Einordnung ihrer Gewinne bei Verkauf von Fonds an Anleger als aufklärungspflichtige Rückvergütungen wurde schließlich endgültig mit Zurückweisungsbeschluss vom 19.07.2011 abgelehnt.
Umso unverständlicher und gerdezu anlegerfeindlich ist die Auffassung einiger Landgerichte, die Banken müssten nicht über die Höhe der Gewinne aufklären, welche Sie z.B. beim Eigenankauf und sofortigen Weiterverkauf an den Anleger erzielen.
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
FAchkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56