BGH weist Revision der Commerzbank über Rückvergütungen (Kick-back) zurück

BGH weist Revision der Commerzbank über Rückvergütungen zurück

Bereits mit Hinweisbeschluss vom 09.03. dieses Jahres hatte der Bankensenat des BGH die Revision der Commerzbank zurück gewiesen. Am 19.07.2011 (Az.: XI ZR 191/10) hat er seine Rechtsansicht bekräftigt. Die Revision der Commerzbank richtete sich gegen die generelle Aufklärungspflicht der Banken bei Rückvergütungen. Der BGH hatte in seinem Hinweisbeschluss vom 09.03.2011 festgelegt, dass die bisherige Einordnung von aufklärungspflichtigen Rückvergütungen nur beispielhaft war. Das bedeutet, dass auch noch weitere Gewinnformen der Banken bei Verkauf von Wertpapieren oder anderen Anlageformen vom BGH als aufklärungspflichtig eingestuft werden können.

Mehrere Oberlandesgerichte vertreten inzwischen die Rechtsansicht, dass die beratende und verkaufende Bank über jeglichen Gewinn bei Verkauf einer Wertanlage von sich aus aufklären muss, damit der Anleger Kenntnis von dem Interessenskonflikt der Bank zwischen Beraterin und Verkäuferin vor seiner Anlageentscheidung erlangen kann. Eine Entscheidung des Bankensenats des BGH dazu steht noch aus – wird bereits erwartet.

Die Revision der Commerzbank gegen die Einordnung ihrer Gewinne bei Verkauf von Fonds an Anleger als aufklärungspflichtige Rückvergütungen wurde schließlich endgültig mit Zurückweisungsbeschluss vom 19.07.2011 abgelehnt.

Umso unverständlicher und gerdezu anlegerfeindlich ist die Auffassung einiger Landgerichte, die Banken müssten nicht über die Höhe der Gewinne aufklären, welche Sie z.B. beim Eigenankauf und sofortigen Weiterverkauf an den Anleger erzielen.

JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
FAchkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
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„Wenn man Recht hat und niemand widerspricht,
ist das in Ordnung.
Aber was ist, wenn man Unrecht hat?“
                                                                     (Konfuzius)


Was sind Zertifikate?
"Zertifikate sind Anleihen bzw. Inhaberschuldverschreibungen oder einfach ausgedrückt
Darlehen, deren Rückzahlung, gleich einer Wette, von ungewissen zukünftigen Umständen
abhängig ist" (BGH Urteil vom 27.09.2011).
Wußten Sie das vor der Zeichnung?

Käufer von Lehman Zertifikaten sollten Mut zur Klage gegen die Bank haben:
Lehman Brothers Zertifikate Anleger sollten spätestens jetzt handeln, da die Ansprüche gegen Banken zu verjähren drohen. Auch nach Verjährung von Schadenersatzansprüchen bestehen weitere Ansprüche gegen die Beraterbank. Das Handelsblatt rät Anlegern von Lehman Zertifikaten nun umgehend zu handeln und ihre Ansprüche bei den Banken geltend zu machen.

Zahlreiche erfolgreiche Klagen und gerichtliche Vergleiche in Sachen Lehman Brothers:
Im September 2008 hat Lehman Brothers Insolvent angemeldet und zahlreiche Anleger haben ihr eingezahltes Geld verloren. Verkauft wurden die Zertifikate oft von der Citibank (heute Targo Bank), der Dresdner Bank (heute Commerzbank), Sparkassen und der Postbank. Zahlreiche Gerichte haben Anlegern von Lehman Zertifikaten bereits Schadensersatz zugesprochen aber auch Klagen abgewiesen. Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte konnte aussergerichtlich und gerichtlich zahlreiche angemessene Zahlungsvergleiche mit den BAnken schließen und auch mehrere erfolgreiche Urteile erstreiten. Anleger von Lehman Zertifikaten wurden oft nicht über die komplexe Struktur und die Risiken der Zertifikate aufgeklärt. Anleger können daher Schadensersatzansprüche zustehen, die Sie nicht einfach verjähren lassen sollten.

Kurze Verjährung (3 Jahre ab Kauf) bei Zertifikaten und Hemmung durch den Ombudsmann:
Zu achten ist auf die kurze Verjährung der Ansprüche, die nach 3 Jahren nach dem Kauf der Lehman Zertifikate droht. Jedoch kann die Verjährung durch ein kostenfreiesSchlichtungsverfahren beim Ombudsmann der Banken bis zu 6 Monaten nach Schlichtungsspruch gehemmt werden. Ist auch diese Frist abgelaufen muss und sollte nach Prüfung der Erfolgsaussichten geklagt werden.

Auch nach der Verjährung lohnt sich die Prüfung der Ansprüche und ggf. die Klageeinreichung:
Sind Schadenersatzansprüche im Einzelfall schon verjährt, lohnt sich die Prüfung ob nicht ausserdem Ansprüche gegen die Bank bestehen, die nicht der Verjährung des § 37a WpHG unterliegen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Kick-Backs (Provisionen) verschwiegen wurden, der Berater später noch eine Halteempfehlung anbgegeben hat oder die Lehman Zertifikate telefonisch erworben worden sind. In lezterem Fall kann bei einer fehlenden Aufklärung über das Widerrufsrecht der Kauf auch heute noch widerrufen werden.

Erstberatung:

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das
Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte & Steuerberater vertritt inzwischen über 500 Lehman Anleger und führt bundesweit Klagen gegen die beratenden Banken durch.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan 
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
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