PrismaLife: Bundesgerichtshof (BGH) erklärt Widerruf für möglich

PrismaLife AG: Die Unkündbarkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung bei Abschluss einer Lebens- oder Rentenversicherung ist unzulässig

BGH: Widerruf PrismaLife wirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die vereinbarte Unkündbarkeit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bei Abschluss eines Vertrages über eine fondsgebundene Renten- oder Lebensversicherung unzulässig ist (Urteil vom 12.03.2014/ BGH IV ZR 295/13, IV ZR 255/13). Vorliegend hatte der Versicherungsnehmer die abgeschlossenen Nettopolice noch während der Laufzeit der Kostenausgleichsvereinbarung gekündigt, wobei die vom Versicherungsnehmer gezeichneten Unterlagen die Vereinbarung enthielten, dass die Kostenausgleichsvereinbarung unkündbar sei. Die PrismaLife AG hatte daraufhin sowohl den Rückkaufswert der Lebensversicherung mit den noch ausstehenden Beträgen der Nettopolice verrechnet als auch die noch ausstehenden Beiträge der Kostenausgleichsvereinbarung eingeklagt, woraufhin sich der Versicherungsnehmer sowohl gegen den Zahlungsanspruch wehrte als auch den Rückkaufswert als die geleisteten Beträge auf die Kostenvergleichsvereinbarung zurückforderte.

BGH: Ausschluss der Unkündbarkeit unwirksam

Der Bundesgerichtshof geht zwar von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung aus, stellt den Versicherungsnehmer jedoch nicht schutzlos. Der vereinbarte Ausschluss des Kündigungsrechts in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der PrismaLife AG für die Kostenausgleichsvereinbarung erklärt der BGH wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers für unwirksam. Auch die Widerrufsbelehrung der PrismaLife AG wurde vom Bundesgerichtshof für unzureichend erklärt, da diese nicht ausreichend auf die Rechtsfolgen des Widerrufes hinwiesen, sodass die Versicherungsnehmer den Widerruf noch Jahre nach Abschluss einreichen können.

Justus rät:

Da die PrismaLife AG im Verlauf der letzten Jahre ihre Vertragsausgestaltung mehrfach verändert hat, sollten sich betroffene Versicherungsnehmer möglichst bald durch einen spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

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