Kostenausgleichsvereinbarungen bei PrismaLife nichtig!

Justus Rechtsanwälte haben erneut erfolgreich einen Versicherungsnehmer der PrismaLife AG vor Gericht vertreten.
Zwischen der PrismaLife AG und deren Versicherungsnehmern kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Kostenausgleichsvereinbarungen oder sog. Nettopolicen. Die PrismaLife AG vertritt den Standpunkt, dass es sich mit der Kostenausgleichsvereinbarung um eine eigenständige Vereinbarung handelt, welche nicht durch eine Kündigung des Vertrages aufgelöst werden kann.
Versicherungsnehmer, welche eine Kündigung ihres Versicherungsvertrags vorgenommen haben, sehen sich daher vielfach Zahlungsaufforderungen der PrismaLife AG ausgesetzt.
Amtsgericht Ottweiler entscheidet gegen PrismaLife
JUSTUS Rechtsanwälte konnten erneut ein Urteil zugunsten eines Versicherungsnehmers erstreiten. Unser Mandant hatte 2011 eine Versicherung bei der PrismaLife abgeschlossen. Neben dem eigentlichen Versicherungsvertrag sah dies auch eine Vereinbarung einer Kostenausgleichsvereinbarung für Abschluss- und Vertriebskosten vor (sog. Nettopolice) vor. Unser Mandant zahlte daraufhin eine monatliche Rate, die teilweise mit der Kostenausgleichsvereinbarung verrechnet wurde. Nach vorzeitiger Kündigung seines Versicherungsvertrages 2012 überraschte ihn das Versicherungsunternehmen mit einer Zahlungsaufforderung in Höhe von mehreren Tausend Euro, weil angeblich die Kostenausgleichsvereinbarung unabhängig von dem zugrunde liegenden Versicherungsvertrag bestehe und trotz Kündigung des Versicherungsvertrags in voller Höhe eingefordert werden könne. Als unser Mandant die Zahlung verweigerte, erhob PrismaLife Zahlungsklage – zu Unrecht, wie nun das AG Ottweiler am 13.02.2014 urteilte und die Klage der PrismaLife als unbegründet abwies. Noch steht nicht fest, ob das Versicherungsunternehmen dagegen in Berufung gehen wird, aber angesichts der Tendenzen der jüngsten Rechtsprechung halten wir die Erfolgsaussichten einer Berufung für gering.
Kostenausgleichsvereinbarung der PrismaLife nach § 307 BGB unwirksam:
Nach Auffassung des AG Ottweiler ist die Kostenausgleichsvereinbarung zum einen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB unwirksam und zum anderen wegen Verstoßes gegen das Umgehungsverbot nach § 134 BGB nichtig. § 169 Abs. 5 VVG verbietet nämlich einen Stornoabzug für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten. Die von PrismaLife gewählte vertragliche Gestaltung bedeutet, dass die Beitragszahlung wirtschaftlich genauso abläuft wie bei einer üblichen Bruttopolice und daher rechtlich gleich behandelt werden muss. Das AG Ottweiler hat sich mit seiner jüngsten Entscheidung den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des OLG Karlsruhe vom 19.09.2013 und einer Reihe weiterer Landgerichts- und Amtsgerichtsentscheidungen angeschlossen.
Justus rät:
Wir raten allen Versicherungsnehmern, welche von der Prisma Life AG zur Zahlung nach vorzeitiger Beendigung aufgefordert werden, nicht sofort zu zahlen. Es sollte immer vorab die Möglichkeit des Widerrufs des Vertrages und Wirksamkeit der Kostenausgleichungsvereinbarung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht geprüft werden. Gegebenenfalls müssen die Ansprüche eingeklagt oder eine Klage der PrismaLife AG abgewartet werden.
Kostenfreie Erstberatung:
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus. Hier können Sie ihre Police und Widerspruchsbelehrung gleich hochladen. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin