Sparkassen und Phishing: Betrug beim Onlinebanking

Viele Kunden der Sparkassen sind Opfer von Phishing Attacken und von ihren Konten werden von den Tätern Beträge von mehreren Tausend Euro abgebucht. Wir vertreten bundesweit Phishing Opfer, denn Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung des Schadens gegen die Banken und Sparkassen, der zu Unrecht verweigert wird. Rechtsanwalt Steffan ist seit 15 Jahren Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und bietet Ihenen eine kostenfreie Ersteinschätzung per Email an.

Phishing bei Sparkassen-Kunden
Sparkassen und Phishing

Foto: © Sabine Felidae/pixabay.com

Phishing Maschen bei Sparkassen:

In einem ersten Schritt werden die Opfer dazu gebracht, auf einer gefälschten Webseite ihre Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) einzugeben. Dies geschieht meist über:

Phshing-Mail:

Sie erhalten eine Fake E-Mail, die angeblich von ihrer Bank stammt. Hier sollen Sie einen Link anklicken, da z.B. das Sicherheitsverfahren aktualisiert werden muss oder um Nachrichten zu erhalten.


Google-Anzeige:

Viele Menschen gelangen über Google auf die Login-Seite ihrer Bank. Das nutzen die Kriminellen aus, indem sie Werbeanzeigen schalten, die so aussehen, als seien sie von der Sparkasse. Ein Klick auf den Link führt aber auf eine gefälschte Sparkassenseite.

Was tun nach einer Phishing Attacke?

Wenn Sie bemerken, dass Geld ohne Ihr Wissen überwiesen wurde, müssen Sie sofort handeln:

  1. Rufen Sie Ihre Bank an, denn diese kann die Überweisung eventuell noch zurückbuchen.
  2. Lassen Sie Ihr Onlinebanking (Konto) sperren und
  3. melden Sie den Schaden schriftlich der Bank oder Sparkasse und bei der Polizei.

Urteile gegen Sparkassen in Sachen Phishing:

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 19. Januar 2023 (Az.: 15 O 267/22) eine Sparkasse zum Schadenersatz verurteilt. Der Sparkassenkunde erhielt eine EMail mit dem Betreff „Finanzportal Sparkasse“. Danach erhielt er einen Anruf von einem vermeintlichen Sparkassen-Mitarbeiter, der ihn aufforderte, den aktualisierten AGB des Kreditinstituts mittels Push-TAN-Verfahren zuzustimmen um seine Girokarte weiter nutzen zu können. Tage später bemerkte er, dass die Täter über 100 Überweisungen getätigt haben. Der Gesamtschaden belief sich auf etwa 43.000 Euro.

Die Sparkasse weigerte sich den Betrag zu ersetzen, da der Kunde fahrlässig gehandelt habe und den Tätern dadurch den Zugang zu seinem Konto ermöglicht habe. Das Landgericht Köln veruteilte die Sparkassse nach Klageerhebung auf Ersatz des Schadnes gemäß § 675 BGB. Die Sparkasse habe nicht ausreichend auf die Betrugsmöglichkeiten hingewiesen und müsse den Betrag vollständig ersetzen, entschied das Gericht.

So oder ähnlich verlaufen viele Fälle, bei denen Banken und Sparkassen zunächst fast immer versuchen ihre gesetzliche Ersatzpflicht bei Phishing Fällen zu umgehen. Lassen Sie sich daher nicht einschüchtern und gehen Sie nach Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht notfalls auch in die Klage.

Soweit Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wird diese den Rechtsschutzfall vor Gericht in der Regel auch decken, so dass Sie kein Kistenrisiko haben.

Lesen Sie hier mehr zu den Beispielsfällen und zur Rechtsprechung zum Thema Phishing

⇒ kostenfreie Erstberatung

Für  die kostenfreie Erstberatung schreiben Sie uns einfach über das Kontaktformular und geben den Sachverhalt möglichst genau an und laden die wesentlichen Unterlagen gleich hoch. Gern können Sie uns auch eine Email senden.

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