POC Oil Canada Fonds – Ausschüttungsrückforderung und Schadenersatzansprüche, Prospektfehler

POC Oil Canada Fonds – Ausschüttungsrückforderung und Schadenersatzansprüche, Prospektfehler

Bekanntlich haben die Fondsgesellschaften der

  • POC Eins GmbH & Co. KG
  • POC Zwei GmbH & Co. KG
  • POC Growth GmbH & Co. KG
  • POC Growth 2. GmbH & Co. KG
  • POC Growth 3. GmbH & Co. KG
  • POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG

ihre Gesellschafter aufgefordert, Ausschüttungen aus dem Jahr 2013 an die jeweilige Gesellschaft zurück zu zahlen. Von dieser Rückforderungswelle sind etwa 14.000 Anleger betroffen. Der Grund für diese Rückforderung liegt darin begründet, dass das der COIG (COIG Limited Partnership) ausgereichte Darlehen mit Schreiben vom 11.06.2015 zum 26.06.2015 fällig gestellt wurde. Angeblich um den vollständige Kollaps zu vermeiden, müssen die Ausschüttungen zurück verlangt werden.

Ausschüttungsrückforderung rechtens?

Die Rückforderungsschreiben der Gesellschaften verweisen teilweise konkret auf Passagen in den Gesellschaftsverträge, begnügen sich jedoch teilweise auch mit dem Verweis auf die „Satzung“ und zitieren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Der Bundesgerichtshof hat bezüglich des Rückforderungsbegehrens der Gesellschaft (GmbH & Co. KG) entschieden, dass gewinnunabhängig gewährte Ausschüttungen nur dann zurück verlangt werden können, wenn der Gesellschaftsvertrag dazu eine eindeutige Regelung enthält.

Die vertraglichen Regelungen in den Gesellschaftsverträgen der POC Beteiligungen enthalten eine Rückforderungsregelung, die aus unserer Sicht zumindest erhebliche Zweifel an ihrer Eindeutigkeit aufweist. Zudem sind letztlich nur solche Ausschüttungen rückforderbar, die nicht von Gewinnen der Gesellschaft gedeckt sind. Letztgenannten Aspekt können wir mangels vorliegendem Geschäftsbericht für das Jahr 2013 jedoch noch nicht überprüfen.

Im Ergebnis ist die Abwehr der Rückzahlungsaufforderung alles andere als aussichtslos. Zudem kann diesem Rückforderungsbegehren ein Schadenersatzanspruch entgegen gehalten werden.

Prospektfehler – Sammelklage zur Klärung angestrebt (KapMuG)

Nach ausführlichen Recherchen gelangen wir zu dem Ergebnis, dass die Prospekte der POC Gesellschaften in mehreren entscheidenden Punkten fehlerhaft sind und insbesondere die Prospektverantwortlichen eine Aufklärungspflicht sogar nach erfolgtem Beitritt der Gesellschafter verletzt haben.

Die Risiken der Fremdfinanzierung, die sich in der für alle POC Fonds gegründeten COIG bündelten, sind aus unserer Sicht aufklärungspflichtig. So beschreiben die Gesellschaften selbst, dass sich in diesem Fall das Risiko der allein durch die Bank änderbaren Finanzierungskonditionen realisiert hat. Der dramatische Abfall der Öl- und Gaspreise hat somit direkten Einfluss auf die Finanzierungskonditionen des Darlehens. Diese begünstigen die Bank offensichtlich zum Nachteil der Anleger, indem die Bank ein Kündigungsrecht erhält, dass sie zur sofortigen Fälligstellung der Darlehen berechtigt.

Eine solche Klausel hat die Gerichte schon mehrfach beschäftigt und ist Gegenstand eines aktuellen Musterverfahrens. Wir gehen davon aus, dass diese enorme Risikoverschiebung zulasten der Anleger einen Schadenersatzanspruch rechtfertigt. Lassen Sie sich beraten ehe es zu spät ist.

Kostenfreie Erstberatung
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Die Erstberatung in Sachen POC -Fonds ist kostenfrei. Wir sichten Ihre Unterlagen und unterbreiten Ihnen ein individuelles Angebot.
Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.