Canada Gold Trust Fonds

Canada Gold Trust Fonds, die bisherige Entwicklung:

Insolvenz

Die Canada Gold Trust Fonds I-IV sammelten rund 47 Mio. Euro von privaten Anlegern ein, um diese Mittel wiederum zur Goldförderung in die kanadische Henning Gold Mines Inc. zu investieren.
Im August 2014 wurde eine Pressemitteilung der Canada Gold Trust GmbH veröffentlicht, wonach die Gesellschafter einer Umwandlung der bestehenden Beteiligung in Aktien der Muttergesellschaft der Henning Gold Mines Inc. zugestimmt haben. Diese hat nunmehr einräumen müssen das die Fonds Canada Gold Trust I bis III so gut wie keine Goldförderung vorgenommen haben. Grund hierfür seien nach eigenen Angaben nur unzureichende Goldvorkommen.

Achtung Verjährung: Jetzt Schadenersatzansprüche gegen Prospektverantwortliche, Hintermänner und Berater geltend machen.

In vielen Fällen droht die kenntnisabhängige Verjährung von Schadenersatzansprüchen Ende 2018. Es bestehen derzeit gute Erfolgsaussichten für dei Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen für Anleger der Canda Gold Trust Fonds. Lesen Sie mehr hier

Juli 2017: Oberlandesgericht weist Berufung zurück, Anleger brauchen Ausschüttung nicht zurückzuzahlen – Canada Gold Trust KG: Berufung zurückgewiesen – keinen Anspruch auf Rückforderung
Die Oberlandesrichter haben ein Urteil des Landgerichts Köln aufrechterhalten und die Berufung einer Canada Gold Trust KG mit Beschluss vom 26.07.2017 zurückgewiesen. Die Fondgesellschaft wollte, wie es republikweit zu beobachten war, die an den Anleger gezahlten Ausschüttungen unter Berufung auf eine Vertragsklausel zurückfordern. Lesen Sie mehr hier

Canada Gold Trust I-IV in Insolvenzgefahr

Die rund 2.000 betroffenen Anleger wurden bereits von der Treuhandkommanditistin, der Xolaris Service zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung in Stuttgart am 28.02.2015 eingeladen und erhielten dabei beunruhigende Informationen. Neben dem Verlußt der Einlagen drohen Nachschussverpflichtungen und Rückforderungen von Ausschüttungen den Anlegern.

Insolvenzverfahren eröffnet:

Das Amtsgericht Konstanz hat Ende Juli die Insolvenzverfahren über die Canada Gold Trust GmbH (Az.: 42 IN 152/15), die Canada Gold Trust Verwaltungs GmbH (42 IN 154/15) und die Canada Gold Trust Management GmbH (Az.: 40 IN 153/15) eröffnet.

Schadenersatz wegen Falschberatung und Insolvenzanmeldung:

In derartigen Insolvenzfällen, können betroffenen Anleger ihren Ausfall bei Insolvenzveralter anmelden. In der Regel tragen Rechtschutzversicherung die hierfür entstehende Gebühren des Rechtsanwalts.

Ergiebiger ist jedoch bei vorliegender Falschberatung Schadenersatzansprüche gegen die Vermittler, Berater oder Gründungsgesellschafter geltend zu machen. Hierbei sind wir gern behilflich.

Lesen Sie unten mehr zu News, Klagen und Urteile zu dem Thema.

Für eine Erstberatung und Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung schreiben Sie uns einfach und unverbindlich über das Kontaktformular oder senden uns eine Email. Wir rufen Sie gern zurück.

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
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GESELLSCHAFTSBETEILIGUNGEN: ALBIS, CIS, CSA, U.A.86
Gesellschaftsbeteiligungen



"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.