Takestor AG, früher Balz Concept AG

Die Takestor AG, früher Balz Concept AG

Takestor Insolvenz

Die heutige Takestor AG firmierte in der Vergangenheit unter unterschiedlichen Namen: in den 90er Jahren wurde aus der Balz Concept AG die BAF AG, ab September 2010 hieß sie AKESTOR AG mit Sitz in Kassel, zuletzt firmierte sie unter der Takestor AG mit Sitz in Gießen.

Die Zielgruppe der damaligen BALZ AG waren insbesondere Kleinanleger. Die Anleger wurden damit geworben, sich entweder mit einer Einmaleinlage von mindestens 2.500,00 Euro oder mit monatlichen Rateneinlagen ab 50,00 Euro als atypisch stille Gesellschafter an dem Unternehmen zu beteiligen. Als Mindestvertragsdauer wurden 10, 15 oder 20 Jahre angegeben. Es wurden verschiedene Sparpläne angeboten, so die Einmalprogrammanlage „E.A.P.“, das Vermögensaufbauprogramm „V.A.P.“ und das Kapitalansparprogramm „K.A.P.“.

Insolvenzverwalter Schneider fordert Ausschüttungen zurück:

Insolvenzverwalter der Takestor AG fordert die Rückzahlung von Ausschüttungen.
Die Gesellschafter der Takestor AG (früher Balz Concept AG)  erhielten kürzlich ein  Schreiben des Insolvenzverwalters der Takestor AG, Herrn Rechtsanwalt Tim Schneider, versehen mit Zahlungsaufforderungen wegen einer angeblich unzulässig erfolgten Einlagenrückgewähr.

Hintergrund dieses Schreibens ist eine Zahlungsaufforderung, die damit begründet wird, dass Ausschüttungen, die Anleger erhalten haben als unzulässige Einlagenrückgewähr gelten sollen und daher anfechtbar und zurückzufordern seien.

Mit Beschluss des AG Gießen vom 01.09.2014 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Takestor AG (vormals Balz Finanzservice / Balz Immobilien / Balz Conzept AG / Akestor AG) eröffnet und Herr Rechtsanwalt Tim Schneider zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Anleger, die eine Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters erhalten, sollten erst einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kontaktieren, bevor sie der Zahlungsaufforderung Folge leisten. Denn zum einen wird ein Großteil der Rückzahlungsansprüche analog § 31 Abs. 5 GmbHG verjährt sein und ferner kann unter Umständen mit Schadenersatzansprüchen gegen die Insolvenzschuldnerin aufgerechnet werden. Auch sind immer Einreden aus Entreicherung zu prüfen.

Zahlungsvergleich mit dem Insolvenzverwalter:

Wir vertreten eine Vielzahl von Takestor Anlegern und konnten in der Vergangenheit und unter Vortrag der aus unserer Sicht bestehenden Einreden für die Insolvenzschuldner aussergerichtlich gute Vergleiche erzielen.

Kommentar Knud J. Steffan, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht:
Risikoreiche Gesellschaftsbeteiligungen vernichten Altersvorsorge und Renten von Millionen Kleinsparern

Diese risikoreichen Gesellschaftsbeteiligungen, welche seit 1990 bundesweit als sichere Altersvorsorge- oder Rentenmodell angepriesen worden sind, gab es in fast deckungsgleichen Verträgen schon bei der Göttinger Gruppe/Securenta AG, CSA Capital Schwert Alliance, Deltoton, Frankonia Sachwert, u.v.a..
Sämtliche Anlagegesellschaften und Vertriebsgesellschaften sind inzwischen insolvent.
Die Zahlungsunfähigkeit und hohen Verlußte dieser Blindpool-Gesellschaften wird taktisch erst offenbart, wenn und soweit die 10jährige absolute Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Die kriminellen Hintermänner haben dann längst das Anlegerkapital ins Ausland verschafft und unter sich und der Provisionspyramide aufgeteilt.

Wir, die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte beschäftigen uns mit diesen Fällen des modernen Raubrittertums, auch grauer Kapitalmarkt genannt, seit nun fast 15 Jahren.
Leider findet diese Art der Wirtschaftskriminalität weder bei Politik, Justizministerium, Gerichten oder dem Gesetzgeber Gehöhr. Dabei richten gerade diese langfristigen sogenannten “Ansparverträge” als Gesellschaftsbeteiligungen in reinen Betrugs- oder Scheinanlagegesellschaften seit Anfang der 90er Jahre einen erheblichen oft existentiellen Schaden bei den Bürgern und Bürgerinnen an.

Nach Totalverlußt der Einlagen und oft einzigen Altersvorsorge kreisen noch die Insolvenzverwalter und Finanzämter über der Beute:
In geradezu absurder Manier kommen nach dem Schock des Totalverlußtes der Einlagen und der Rechtlosstellung der Kleinsparer durch kenntnisunabhängige Verjährungsfristen auch noch die Insolvenzverwalter mit Rückzahlungsaufforderungen zum “Gläubigerschutz” und die Wohnsitzfinanzämter mit der Besteuerung von Scheingewinnen.

Es ist hier schleichend und leider von den Medien bislang unbeachtet ein vollkommen verbraucherfeindlicher und rechtsfreier Raum des grauen Kapitalmarktes entstanden. Drückerkolonnen konnten und können Rentnern langfristige Zahlungsverträge ohne jegliche Absicherung oder gesetziche Regelung aufdrücken und sind nach 10 Jahren haftungsfrei gestellt. Politik und Gesetzgeber schauen tatenlos zu. Es ist ja nicht Lehman Brothers und es sind keine Banken betroffen.

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Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.