Musterverfahren gegen Volkswagen AG – Schadenersatz nach Kursverfall

Musterverfahren gegen Volkswagen AG – Schadenersatz nach Kursverfall

Nach Bekanntwerden des Manipulationsskandals bei VW ist die Aktie an der Börse einem enormen Wertverlust ausgesetzt. Aktionäre stellen sich zurecht die Frage, ob sie den daraus entstandenen Schaden gegenüber VW geltend machen können.

Im Grundsatz könnten alle Aktionäre, die Ihre Aktie aufgrund der unterbliebenen Ad hoc Mitteilung erworben haben Schadenersatzansprüche gegenüber der Volkswagen AG zustehen.

Hintergrund – § 37b Wertpapierhandelsgesetz

Gemäß § 37b WpHG ist ein Emittent von Finanzinstrumenten schadenersatzpflichtig, wenn er es unterlässt unverzüglich Insiderinformationen zu veröffentlichen, die ihn selbst betreffen und kursrelevant sind. Das wird man bei der Tatsache der Abgasmanipulation ohne weiteres annehmen dürfen.

Wir gehen aufgrund der derzeitigen Presseberichterstattung davon aus, dass die Software bereits seit 2008 verwendet wurde. Die Pflicht zur Veröffentlichung dieser Pflichtverletzung im Wege der ad hoc Mitteilung entsteht grundsätzlich mit der Pflichtverletzung, die Anordnung des Einbaus und der Aktivierung der unzulässigen Software. Betroffen könnte hiernach ein Zeitraum von etwa Mitte 2008 bis September 2015 sein.

Das Bestehen eines Schadenersatzanspruches hängt im Wesentlichen davon ab, ab wann eine Pflicht zur Veröffentlichung seitens der Volkswagen AG bestand und ob der Gesellschaft ggf. Pflichtverletzungen einzelner Vorstände zuzurechnen sind.

Empfehlung – Verjährungshemmende Maßnahmen einleiten!

Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wird die Frage, ob und ab wann eine Verletzung der Informationspflichten vorliegt, durch ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geklärt werden. Dabei klagt ein Musterkläger stellvertretend für alle Anleger, die sich dem Verfahren anschließen. Voraussetzung sind zehn gleichgerichtete Klagen von Aktionären. Unsere Kanzlei ist derzeit aktiv daran beteiligt, ein Musterverfahren über die Klärung dieser wesentlichen Fragen herbeizuführen.

Wir raten allen Aktionären, die Ihre Aktien im o.g. Zeitraum erworben haben, dringend verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten. § 37b Abs. 4 WpHG a.F. enthielt bis zum 09.07.2015 noch die Bestimmung, dass Schadenersatzansprüche binnen einen Jahres ab Kenntnis der Unterlassung verjähren.

Aktionäre, die derzeit noch Aktien halten, sollten beachten, dass ein Gericht hierin die fehlende Kausalität der unterbliebenen ad hoc Mitteilung für den entstandenen Schaden erblicken könnte.

JUSTUS rät:
Wir empfehlen allen Aktionären der Volkswagen AG einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht zu konsultieren. Gern beantworten auch wir Ihre Fragen.

 

Für weitere Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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AKTIENRECHT16

Aktienrecht
Aktien

Aktien sind in Wertpapieren verbriefte Unternehmensbeteiligungen. In Zusammenhang mit dem Gegenstand des Unternehmens und dem Markt auf dem die Wertpapiere gehandelt werden, können besondere Risiken relevant werden. Insoweit bestehen diverse Aufklärungs- und Beratungspflichten des Beraters und Veröffentlichungspflichten des Emittenten. Werden diese Pflichten verletzt, kommen Schadensersatzansprüche der Anleger in Betracht.

Aktienrecht
Aktienrecht ist die Bezeichnung für Gesetze, die das Konstrukt der Aktiengesellschaft sowie den Umgang mit ausgegebenen Aktienanteilen definieren und regeln.

Das Aktiengesetz:

Das deutsche Aktiengesetz (AktG) regelt die Errichtung, die Verfassung, Rechnungslegung, Hauptversammlungen und Liquidation von Aktiengesellschaften sowie von Kommanditgesellschaften auf Aktien. Darüber hinaus ist das deutsche Konzernrecht im Aktiengesetz geregelt.
Zusätzlich zum Aktiengesetz sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen Geetzbuches anwendbar.

Durch seine Straf- und Bußgeldvorschriften in den §§ 399 ff. gehört das Aktiengesetz auch zum Nebenstrafrecht. Inzwischen nehmen diese Strafvorschriften einen gewichtigen Teil im Wirtschaftsstrafrecht ein.

Mit dem Aktiengesetz löste der Gesetzgeber das bis zum 31. Dezember 1965 geltende „Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Aktiengesetz)” vom 30. Januar 1937 ab (RGBL. I S. 107) Zum Aktiengesetz wurde gleichzeitig das „Einführungsgesetz zum Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien” (RGBl. I S. 166) erlassen.

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Bank- und Kapitalmarktrecht "Es ist gut, dass die Menschen ihr Geldsystem nicht verstehen, denn sonst hätten wir noch vor morgen früh eine Revolution" Henry Ford Achtung: Absolute Verjährung, taggenau 10 Jahre ab Zeichnung bzw. Vertragsschluss  Bankrecht und Kapitalmarktrecht: Begriffsbestimmungen und rechtliche Grundlagen Das Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst zwei in der Tradition und in der Ausformung völlig unterschiedliche Rechtsgebiete: Das Bankrecht ist ein althergebrachtes traditionelles Rechtsgebiet mit einer Fülle von Rechtsfragen vom Allgemeinen Teil des BGB bis hin zum speziellen Recht der Ausführungsverordnungen zum Kreditwesengesetz. Das Kapitalmarktrecht hingegen – als Begriff noch Anfang der siebziger Jahre des vorherigen Jahrhunderts weitgehend unbekannt – stellt in Deutschland ein vergleichsweise junges und spezielles Rechtsgebiet dar, welches in den letzten Jahren eine nahezu beispiellos stürmische und dynamische Entwicklung durchlaufen hat und sich nach wie vor in Bewegung befindet. Bankrecht Zum tief im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Bankrecht gehören im Wesentlichen das Recht des Kredit- und Einlagengeschäfts der Kreditinstitute, des Zahlungsverkehrs, des Wertpapier- und Depotgeschäfts sowie die damit verbundenen Haftungsfragen, z. B. infolge fehlerhafter Beratung oder Aufklärung. Weiterhin zählen dazu das spezialgesetzlich geregelte Scheck- und Wechselrecht. Berührungspunkte bestehen insbesondere zum Handels- und Gesellschaftsrecht. Kapitalmarktrecht Kernbereiche des Kapitalmarktrechts, die Regelungen zum Insiderhandel, der Marktmanipulation, Publizitätspflichten und besondere Verhaltenspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind im WpHG – auch als Grundgesetz des Kapitalmarktrechts bezeichnet – verankert. Hinzu kommen das Börsenrecht, das InvG, das Prospektregime nach VerkaufsprospektG und WpPG sowie das Recht der Unternehmensübernahmen börsennotierter Aktiengesellschaften. Zahlreiche Gesetze – wie z. B. KWG, GwG, AktG, HGB oder auch das StGB – enthalten weitere für das Kapitalmarktrecht bedeutende Normen oder stehen mit diesem in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang. Ergänzt werden die gesetzlichen Regelungen durch eine Fülle von Verordnungen, Satzungen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften, Mitteilungen (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin) und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte).   Ansprechpartner: Enrico Weide, Rechtsanwalt Susanne Störmer, Rechtsanwältin Stephanie Schulze, Rechtsanwältin Knud J. Steffan, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht