Musterverfahren gegen Volkswagen AG – Schadenersatz nach Kursverfall
Nach Bekanntwerden des Manipulationsskandals bei VW ist die Aktie an der Börse einem enormen Wertverlust ausgesetzt. Aktionäre stellen sich zurecht die Frage, ob sie den daraus entstandenen Schaden gegenüber VW geltend machen können.
Im Grundsatz könnten alle Aktionäre, die Ihre Aktie aufgrund der unterbliebenen Ad hoc Mitteilung erworben haben Schadenersatzansprüche gegenüber der Volkswagen AG zustehen.
Hintergrund – § 37b Wertpapierhandelsgesetz
Gemäß § 37b WpHG ist ein Emittent von Finanzinstrumenten schadenersatzpflichtig, wenn er es unterlässt unverzüglich Insiderinformationen zu veröffentlichen, die ihn selbst betreffen und kursrelevant sind. Das wird man bei der Tatsache der Abgasmanipulation ohne weiteres annehmen dürfen.
Wir gehen aufgrund der derzeitigen Presseberichterstattung davon aus, dass die Software bereits seit 2008 verwendet wurde. Die Pflicht zur Veröffentlichung dieser Pflichtverletzung im Wege der ad hoc Mitteilung entsteht grundsätzlich mit der Pflichtverletzung, die Anordnung des Einbaus und der Aktivierung der unzulässigen Software. Betroffen könnte hiernach ein Zeitraum von etwa Mitte 2008 bis September 2015 sein.
Das Bestehen eines Schadenersatzanspruches hängt im Wesentlichen davon ab, ab wann eine Pflicht zur Veröffentlichung seitens der Volkswagen AG bestand und ob der Gesellschaft ggf. Pflichtverletzungen einzelner Vorstände zuzurechnen sind.
Empfehlung – Verjährungshemmende Maßnahmen einleiten!
Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wird die Frage, ob und ab wann eine Verletzung der Informationspflichten vorliegt, durch ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geklärt werden. Dabei klagt ein Musterkläger stellvertretend für alle Anleger, die sich dem Verfahren anschließen. Voraussetzung sind zehn gleichgerichtete Klagen von Aktionären. Unsere Kanzlei ist derzeit aktiv daran beteiligt, ein Musterverfahren über die Klärung dieser wesentlichen Fragen herbeizuführen.
Wir raten allen Aktionären, die Ihre Aktien im o.g. Zeitraum erworben haben, dringend verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten. § 37b Abs. 4 WpHG a.F. enthielt bis zum 09.07.2015 noch die Bestimmung, dass Schadenersatzansprüche binnen einen Jahres ab Kenntnis der Unterlassung verjähren.
Aktionäre, die derzeit noch Aktien halten, sollten beachten, dass ein Gericht hierin die fehlende Kausalität der unterbliebenen ad hoc Mitteilung für den entstandenen Schaden erblicken könnte.
JUSTUS rät:
Wir empfehlen allen Aktionären der Volkswagen AG einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht zu konsultieren. Gern beantworten auch wir Ihre Fragen.
Für weitere Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin




"Es ist gut, dass die Menschen ihr Geldsystem nicht verstehen, denn sonst hätten wir noch vor morgen früh eine Revolution" Henry Ford Achtung: Absolute Verjährung, taggenau 10 Jahre ab Zeichnung bzw. Vertragsschluss Bankrecht und Kapitalmarktrecht: Begriffsbestimmungen und rechtliche Grundlagen Das Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst zwei in der Tradition und in der Ausformung völlig unterschiedliche Rechtsgebiete: Das Bankrecht ist ein althergebrachtes traditionelles Rechtsgebiet mit einer Fülle von Rechtsfragen vom Allgemeinen Teil des BGB bis hin zum speziellen Recht der Ausführungsverordnungen zum Kreditwesengesetz. Das Kapitalmarktrecht hingegen – als Begriff noch Anfang der siebziger Jahre des vorherigen Jahrhunderts weitgehend unbekannt – stellt in Deutschland ein vergleichsweise junges und spezielles Rechtsgebiet dar, welches in den letzten Jahren eine nahezu beispiellos stürmische und dynamische Entwicklung durchlaufen hat und sich nach wie vor in Bewegung befindet. Bankrecht Zum tief im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Bankrecht gehören im Wesentlichen das Recht des Kredit- und Einlagengeschäfts der Kreditinstitute, des Zahlungsverkehrs, des Wertpapier- und Depotgeschäfts sowie die damit verbundenen Haftungsfragen, z. B. infolge fehlerhafter Beratung oder Aufklärung. Weiterhin zählen dazu das spezialgesetzlich geregelte Scheck- und Wechselrecht. Berührungspunkte bestehen insbesondere zum Handels- und Gesellschaftsrecht. Kapitalmarktrecht Kernbereiche des Kapitalmarktrechts, die Regelungen zum Insiderhandel, der Marktmanipulation, Publizitätspflichten und besondere Verhaltenspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind im WpHG – auch als Grundgesetz des Kapitalmarktrechts bezeichnet – verankert. Hinzu kommen das Börsenrecht, das InvG, das Prospektregime nach VerkaufsprospektG und WpPG sowie das Recht der Unternehmensübernahmen börsennotierter Aktiengesellschaften. Zahlreiche Gesetze – wie z. B. KWG, GwG, AktG, HGB oder auch das StGB – enthalten weitere für das Kapitalmarktrecht bedeutende Normen oder stehen mit diesem in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang. Ergänzt werden die gesetzlichen Regelungen durch eine Fülle von Verordnungen, Satzungen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften, Mitteilungen (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin) und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte). Ansprechpartner: Enrico Weide, Rechtsanwalt
Susanne Störmer, Rechtsanwältin
Stephanie Schulze, Rechtsanwältin
Knud J. Steffan,