Insolvenzforderungen, Anmeldung und Fristen

Insolvenzforderungen, Anmeldung und Fristen

Insolvenzforderungen
Insolvenzforderungen sind diejenigen Vermögensansprüche gegen den Insolvenzschuldner, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden. Diese Forderungen können grundsätzlich nur noch durch Anmeldung zur Insolvenztabelle verfolgt werden.
Voraussetzung für die Anmeldung von Forderungen beim Insolvenzverwalter ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Fristen zur Insolvenzanmeldung
In dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden und es wird eine Anmeldefrist gesetzt. Dieser Beschluss des Amtsgerichts wird amtlich veröffentlicht und dadurch gelten die gesetzten Fristen auch dann, wenn ein Gläubiger selbst nichts von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfährt.

Nachträgliche Insolvenzanmeldungen:
Wenn der Gläubiger die Frist versäumt, kann er seine Insolvenzforderungen auch noch nachträglich anmelden. Für diese nachträglichen Anmeldungen muss das Insolvenzgericht einen neuen Prüftermin anberaumen. Dafür erhebt das Gericht für jede nachgemeldete Forderung eine Bearbeitungsgebühr von derzeit 15,00 €.

Form der Forderungsanmeldung

  • Alle Forderungen sind mit einem bestimmten amtlichen Anmeldeformular anzumelden. Der Gläubiger muss die angemeldete Forderung vollständig und lückenlos durch Verträge, Rechnungen oder geeignete Nachweise belegen.
  • Die Forderungsanmeldung (Anschreiben, Forderungsanmeldungsformular sowie die beizufügenden Belege) sind in zweifacher Ausfertigung – ein Exemplar für das Insolvenzgericht – unmittelbar an das Büro des Insolvenzverwalters/Treuhänders zu senden.
  • Sollen Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch genommen werden, müssen diese Rechte dem Insolvenzverwalter/Treuhänder gegenüber unverzüglich angezeigt werden (siehe auch § 28 InsO).
  • Bestehen Forderungen mit Sicherungsrechten dem Grunde nach zu Recht, werden diese vom Insolvenzverwalter/Treuhänder zunächst nur für den Ausfall festgestellt. Können Sicherungsrechte realisiert werden oder besteht ein Forderungsausfall, so ist die angemeldete Forderungen der entsprechenden Höhe nach durch den Gläubiger zu mindern und em InsolvenzV mitgeteilt werden.
  • Die Vertretung durch z.B. einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung der Gläubigerinteressen ist dies dem Insolvenzverwalter/Treuhänder schriftlich bekanntzugeben. Die Übersendung einer entsprechenden Vollmacht ist erforderlich.
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