MS Voge Master GmbH & Co. KG: Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Hamburg eröffnet – Verjährung der Ansprüche der Anleger droht
Das Amtsgericht Hamburg hat Anfang des Jahres 2016 das Insolvenzverfahren über die MS Voge Master GmbH & Co. KG der Nordcapital Unternehmensgruppe eröffnet (AG Hamburg, Az. 67c IN 37/16). Die Chartereinnahmen reichen nicht mehr aus, um die Betriebskosten der „Voge Master“ und die Kreditbedienung zu sichern. Schuld daran ist das Überangebot auf dem Schiffsmarkt.
Eine Beteiligung an der MS Voge Master war seit dem Sommer 2006 möglich, die damalige Mindesteinlage betrug 15.000,00 €. Die Anleger wurden als Kommanditisten an der Kommanditgesellschaft beteiligt. Als Folge Beteiligung tragen die Anleger das unternehmerische Risiko an dem Schiffsfonds bis hin zum Risiko des Totalverlusts.
Beworben wurde der Schiffsfonds seinerzeit mit der Aussicht auf hohe Rendite und als sichere Anlage für die Altersvorsorge. Die ersten Ausschüttungen seien ab 2008 in Höhe von 7-22% zu erwarten. Eingehalten werden konnten diese Versprechungen nicht, vielmehr wurde im Rahmen eines Sanierungskonzepts 2012 weiteres Geld der Anleger in den Fonds investiert.
Schadenersatzansprüche gegen Beraterbanken und Fondsinitiatoren verjähren:
Anleger des Schiffsfonds müssen schnell handeln, da die Verjährung ihrer Schadenersatzansprüche in nächster Zeit droht. Diese verjähren kenntnisunabhängig tagesgenau zehn Jahre nach der Vertragsunterzeichnung.
Anknüpfungspunkt für einen Schadensersatzanspruch ist zum einen eine erfolgte Fehlberatung. Eine Beratung muss anleger- und anlagegerecht sein. Insbesondere muss über die Risiken der Anlage aufgeklärt werden. Wurde die Anlage z.B. als „sichere Altersvorsorge mit geringen Risiken“ beworben stellt dies eine Fehlberatung dar, da die unternehmerische Beteiligung an dem Fonds mit einem Totalverlustrisiko verbunden ist, über das die Anleger regelmäßig nicht aufgeklärt wurden.
Zudem wurde das Emissionsprospekt meist erst bei oder nach der Vertragszeichnung an die Anleger übergeben, sodass diese nicht ausreichend Zeit hatten, sich über die Anlage zu informieren. Ist die Beratung durch eine Bank erfolgt, ist diese verpflichtet auch über die Rückvergütungen (sog. Kick-Back-Zahlungen) aufklären, die die Bank bei Vermittlung der Anlage erhält. Ist dies nicht passiert, ist ein Anspruch auf Schadensersatz begründet.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, gehen Sie einfach af das Kontaktformular und senden es ausgefüllt, zusammen mit den wesentlichen Vertragsunterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen keine Gebühr. Gern können Sie sich auch unverbindlich und kostenfrei per Email, Kontaktformular oder Telefon an uns wenden.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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