LogisFonds I AG, früher Garbe Logimac AG: erfolgreiche Klagen

Die LogisFonds AG früher Garbe Logimac AG:

LogisFonds, Garbe Logimac

Logisfonds I GmbH will Anlegern nur etwa die Hälfte des Auseinandersetzungsguthabens zahlen

Die Kanzlei NBS Partners teilte Anlegern der Anlageform Sprint von der Logisfonds I GmbH (füher Garbe Logimac AG) nun mit, dass die Auszahlung des seit 01.02.2018 fälligen Auseinandersetzungsguthabens durch die Liquiditätslage der Logisfonds I lediglich zu 65 % möglich sei.

Anleger sollten jedoch auf die Gesamtauszahlung bestehen und ggf. auch einklagen. Denn die Gesellschaft muss ihre schlechte Liquiditätslage, auf welche sie sich beruft, erst einmal beweisen. Es ist bekannt, dass Logisfond I GmbH momentan von Anlegern, welche mit einem negativen Auseinandersetzungsguthaben zum 31.01.2017 ausgeschieden sind, Geld einfordert und auch bekommt. Schon allein dies zeigt, dass die Gesellschaft nun doch Geld zur Verfügung hat um die ausstehenden Summen zu begleichen.

4/2018: Anleger der LogisFonds I GmbH, früher Garbe Logimac AG werden mit aktuellem Rundschreiben der Fondsgesellschaft vom 20.04.2018 zur Zahlung eines Negativsaldos aufgefordert.  Lesen Sie mehr Hier

12/2017: Die LogisFonds I GmbH, ehemalige Garbe Logimac AG wurde zum 31.12.2017 liquidiert.

Die Garbe Logimac AG hat sich nunmehr in LogisFonds I AG, Am Kaiserkai 1, 20457 Hamburg, umbenannt. Dies ist dem aktuellen Handelsregisterauszug vom 31.01.2014 zu entnehmen. An der LogisFonds I AG konnten sich Anleger in Form von atypisch stillen Gesellschaftern beteiligen. Hier gab es die Möglichkeit, eine Einmaleinlage (Classic) oder eine Rateneinlage (Sprint) abzuschließen.

Erfolgreiche Klagen mehren sich
Die LogisFonds I AG (früher Garbe Logimac AG) unterlag nunmehr bereits mehrfach vor Gericht bei Schadensersatzklagen der Anleger. Diese haben somit gute Chancen sich von der unliebsam gewordenen Anlage zu trennen.
Achtung Verjährung: Es droht die absolute 10-jährige Verjährung ab Tag der Zeichnung!

LogisFonds I AG unterliegt vor Gericht
Die LogisFonds I AG ist nunmehr schon mehrfach aufgrund einer fehlerhaften bzw. unzureichenden Aufklärung über die Risiken der Beteiligung verurteilt worden. So wurde wohl flächendeckend nicht über die Provisionen von über 20 Prozent aufgeklärt. Dies ist aber bei Provisionen von über 15 Prozent aufgrund einer gefestigten BGH Rechtsprechung erforderlich, da bei Provisionen in dieser Höhe die Rentabilität der Beteiligung fragwürdig ist. Hätten die Anleger von Provisionen in dieser Höhe gewusst, streitet für die Anleger die Vermutung, dass sie die Anlage nicht gezeichnet hätten.

Auch der Widerruf ist möglich!
Soweit im Einzelfall Schadensersatzansprüche nicht in Betracht kommen oder von einer schlechten Beweislage abhängen, kann zudem auch der Widerruf in Betracht gezogen werden. Die von der LogisFonds I AG bzw. Garbe Logimac AG verwendete Widerrufsbelehrung wurde bereits vom BGH geprüft und viel dort durch (BGH, Beschluss vom 10.02.2015, Az. II ZR 163/14).

Verjährung droht!
Trotz der guten rechtlichen Möglichkeiten gegenüber der LogisFonds I AG müssen Anleger die die absolute 10-jährige Verjährung beachten. Diese tritt Tag genau 10 Jahre nach dem Zeichnungsdatum ein. Insoweit dürfen Anleger diesen Zeitpunkt nicht verpassen, da eine rechtliche Durchsetzung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich ist.

Justus rät:
Anleger der LogisFonds I AG sollten ihre Ansprüche von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen und ggf. durchsetzen lassen. Soweit die absolute Verjährung kurz bevorsteht würden wir zudem sofort verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen, um ihre Ansprüche zu sichern.

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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.