NL Nord lease AG – neues Vergleichsangebot annehmen?

Aktuelle Zahlungsaufforderung der NL Nord Lease AG und Rundschreiben sowie Vergleichsangebote einer Kanzlei

Wie bereits berichtet haben zahlreiche Anleger, die Ende der 90er Jahre eine stille Beteiligung an der NL Nord Lease AG (Albis Finance AG) eingegangen waren, vor Kurzem (18. Mai 2015) Aufforderungen bekommen, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. Bei einer Zahlungsweigerung hat die Gesellschaft gleich die Klage gegen ihre Gesellschafter angedroht.

Ferner wurden Anlegern bereits im letzten Jahr Aufhebungsvereinbarungen angeboten, die eine Beendigung der Beteiligung gegen eine “geringe” Zahlung ermöglichen sollten. Auch wurden Anlegern schon der Abkauf der Beteiligungen durch eine “Käufergesellschaft” angeboten.

Anwaltsrundschreiben am gleichen Tag der Zahlungsaufforderung:

Mit gleicher Post oder zwei Tage später erhielten viele Anleger ein “Rundschreiben” einer Anwaltskanzlei, welche auf die Zahlungsaufforderung der NL Nord Lease AG Bezug nimmt und auch gleich ihre anwaltlichen Dienste anbietet. Hierbei berühmt Sie sich, angeblich einen Sonderstatus zu haben und bei der NL NordLease AG (Anspruchsgegner) “bessere Vergleichskonditionen als üblich” zu erhalten.
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Wir werden jedenfalls dieses Rundschreiben der Kanzlei genau prüfen und halten es zumindest für sehr bedenklich.

Denn nicht in jedem Fall nach unserer Prüfung ist der dort empfohlene pauschale Vergleichsschluss empfehlenswert.

Was sollten die Anleger und Gesellschafter der NL Nord Lease AG tun?

Eine allgemeine Empfehlung zum Vorgehen für alle Anleger ist kaum möglich und unserer Ansicht nach nicht seriös:

  1. Jedenfalls sollten alle Anleger vor Zahlung oder vorschnellem pauschalen Vergleichsschluss einen unabhängigen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit der Prüfung beauftragen. Bei einem Vergleichsschluss sind auch immer die dann zusätzlich entstehenden Anwaltskosten mit einzuberechnen.
  2. Zu diesem Zweck kann der Anleger einfach schon selbst eine Fristverlängerung von z.b. 4 Wochen zur Prüfung bei der NL Nord Lease AG schriftlich beantragen.
  3. Anleger, die ihre Beteiligung bislang weder gekündigt noch widerrufen haben, müssen m.E derzeit überhaupt nicht zahlen. Denn eventuelle Rückzahlungsansprüche können nach unserer Ansicht erst nach Feststehen eines negativen Auseinadersetzungsguthabens und nach Beendigung der Beteiligung entstehen. Für diese Voraussetzungen ist aber die NL Nord Lease AG in einer Klage darlegungs- und beweisbelastet. Eine Klage der NL Nord Lease hätte daher m.E. wenig Aussicht auf Erfolg.
  4. Bei Anlegern, deren Beteiligungen schon durch Zeitablauf oder Kündigung beendet sind, verhält es sich etwas aaders. Hier sieht die Satzung (Gesellschaftsvertrag) der NL Nord Lease AG für alle drei Beteiligungsformern tatsächlich vor, dass gewinnunabhängie Ausschüttungen zurückgefordet werden können. Einerseits liegen aber unserer Ansicht nach hierfür die in der Satzung genannten Voraussetzungen nicht vor. Ferner müsste die NL Nord Lease hier erstmal gerichtsfest und prüfbar nachweisen, dass das Auseinadersetzungsguthaben aus allen Beteiligungsvarianten (Classic, Sprint, Plus) tatsächlich in der geforderten Höhe negativ ist. Fasst man nämlich die Beteiligunsvarianten zusammen, wird im Ergebnis oft sogar ein Erstattungsanspruch gegen die LN Nord Lease AG bestehen.
  5. Daneben stehen den Anlegern auch noch die üblichen und im Einzelfall erfolgreichen Einreden z.B. der Entreicherung zu.

Lesen Sie Hier mehr zur Gesellschaftsbeteiligung NL Nord Lease AG (früher Albis Finance AG)

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Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.