Fahrzeugführer eines Dieselkraftfahrzeugs leiden zunehmend unter den Wertverlusten und Fahrverboten die Ihnen durch den Abgasskandal nun drohen. Eine Möglichkeit der Rettung besteht in dem Widerruf der Autofinanzierung. Dies hat nun auch das Landgericht Berlin als zulässig erklärt.

Vorangegangenes Urteil vom Landgericht Stuttgart
Schon am 21. August 2018 hatte das LG Stuttgart die Mercedes Benz Bank mit Urteil zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrags und zur Rücknahme des Fahrzeugs nach Widerruf der Autofinanzierung (Az.: 25 O 73/18). Dabei hielt das Gericht die Angaben zu den Zinszahlungen für den Verbraucher irreführend und an sich widersprüchlich. Dies hätte laut dem Gericht zur Folge, dass die Widerrufsbelehrung falsch und der Widerruf noch Jahre nach Abschluss des Kreditvertrags möglich sei.
Voraussetzung eines Widerrufs
Um die Autofinanzierung wirksam widerrufen zu können ist die Voraussetzung, dass die finanzierende Autobank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung oder fehlerhafte Verbraucherinformationen verwendet hat.
Folge eines Widerrufs
Der Widerruf der Autofinanzierung kann eine lukrative Möglichkeit sein, aus dem Kreditvertrag auszusteigen. Bei Autofinanzierungen liegt in der Regel ein verbundenes Geschäft vor. Somit wird bei Widerruf des Kreditvertrag ebenso der Kaufvertrag rückabgewickelt werden müssen. Der Verbraucher muss das Fahrzeug an die Bank zurückgeben und erhält im Rückzug seine schon geleisteten Raten zurück.
Nicht geklärt ist die Frage, ob die Bank eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer einbehalten darf.
Nun hat auch das Landgericht Berlin am 17. Dezember 2018 (Az.: 38 O 62/18) sich für die Zulässigkeit eines Widerspruchs eines Kreditvertrages von der Mercedes-Benz-Bank ausgesprochen. Hier hatte der Fahrzeugführer (Verbraucher) 2016 ein Dieselfahrzeug gekauft und über einen Kredit bei der Mercedes-Benz-Bank finanziert. Erst im Juli 2017 hatte er den Widerruf der Finanzierung erklärt.
Entscheidung des LG Berlin (Az.: 38 O 62/18)
Das LG Berlin entschied, dass der Widerruf auch rund eineinhalb Jahre nach Abschluss des Kreditvertrags wirksam erfolgt sei. Die Pflichtangaben des Vertrages des Mercedes-Benz-Bank seien fehlerhaft, da die Bank nicht ordnungsgemäß über die Auszahlungsbedingungen und das einzuhaltende Verfahren bei einer Kündigung aufgeklärt hatte. Aufgrund dieser Fehler hätte die 14-tägige Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen und der Widerruf sei immer noch möglich.
Der Autokreditvertrag als “verbundener Vetrag”
Die Besonderheiten bei Autokrediten ist, dass es sich in der Regel um ein “verbundenes Geschäft” handelt. Dadurch wird nach dem Widerruf des Kreditvertrages auch der damit verbundene Vertrag, also der Kaufvertrag rückabgewickelt. Durch Rückgabe des Fahrzeuges an die Bank kann der Verbraucher seine bereits geleisteten Raten zurückerlangen ohne unter weiteren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag leiden zu müssen.
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Ansprechpartner:


Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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