Mit einem Urteil vom 13.09.2018 (Az. 1 O 60/17) hat das LG Aachen entschieden, dass eine Bürgschaft bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen werden kann.
Sachverhalt
Der Beklagte hatte sich gegenüber einer Bank für die Hauptschuldnerin mit mit einem Betrag bis zu 50.000 Euro für 4 Kauf- und Leasingverträge verbürgt. Als die Hauptschuldnerin nicht mehr zahlte, wannte sich die Bank an die Beklagte und fordert den verbürgten Betrag ein. Die Beklagte widerrief jedoch daraufhin die Bürgschaft
Entscheidung des Landgerichts
Laut dem Gericht war der Widerruf der Bürgin wirksam, da die Belehrung für den Widerruf nicht den Kriterien des § 355 Abs. 2 BGB genügt habe. Die Widerrufsbelehrung hätte umfassend, unmissverständlich und eindeutig sein. In diesem Fall war sie mit mehreren Fußnoten versehen, welche den Inhalt der Belehrung begrenzte. Außerdem entsprach die Belehrung bezüglich den Folgen des Widerrufs nicht dem Deutlichkeitsgebot, da sie aussagte, dass beiderseits empfangene Leistungen zurück zu gewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben sind.
Dies seit laut dem Gericht als Rechtsfolge unzutreffend, da eine Bürgschaft ein einseitiges Rechtsgeschäft darstelle, bei dem keine „beiderseits empfangenen“ Leistungen vorhanden sind.
Bedeutung des Urteils für Bürgen
Für Bürgen bedeutet das Urteil des LG Aachen, dass die Möglichkeit besteht durch einen Widerruf der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zu entgehen. Da Bürgschaften oft aus emotionalen Gründen geschlossenen werden und eher Zugeständnisse darstellen und kein wirklicher Bindungswille besteht, kann die Inanspruchnahme der Bank sehr belastend für den Bürgen sein. Durch den Widerruf können sich Bürgen von dieser belastenden Verpflichtung lösen.
Mehr zur Bürgschaft finden sie hier.
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Den betroffenen Verbrauchern ist zu raten, die Bürgschaft auf das Bestehen eines Widerrufrechts prüfen zu lassen.
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Die Kosten zur gerichtlichen Durchsetzung notwendigen Kosten trägt ihre Rechtsschutzversicherung. Außerdem besteht die bei uns die Möglichkeit ein Erfolgshonorar zu vereinbaren oder die Kosten können von einem Prozesskostenfinanzierer übernommen werden.
Ansprechpartner:

Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
E-Mail: Steffan@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56


"Es ist gut, dass die Menschen ihr Geldsystem nicht verstehen, denn sonst hätten wir noch vor morgen früh eine Revolution" Henry Ford Achtung: Absolute Verjährung, taggenau 10 Jahre ab Zeichnung bzw. Vertragsschluss Bankrecht und Kapitalmarktrecht: Begriffsbestimmungen und rechtliche Grundlagen Das Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst zwei in der Tradition und in der Ausformung völlig unterschiedliche Rechtsgebiete: Das Bankrecht ist ein althergebrachtes traditionelles Rechtsgebiet mit einer Fülle von Rechtsfragen vom Allgemeinen Teil des BGB bis hin zum speziellen Recht der Ausführungsverordnungen zum Kreditwesengesetz. Das Kapitalmarktrecht hingegen – als Begriff noch Anfang der siebziger Jahre des vorherigen Jahrhunderts weitgehend unbekannt – stellt in Deutschland ein vergleichsweise junges und spezielles Rechtsgebiet dar, welches in den letzten Jahren eine nahezu beispiellos stürmische und dynamische Entwicklung durchlaufen hat und sich nach wie vor in Bewegung befindet. Bankrecht Zum tief im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Bankrecht gehören im Wesentlichen das Recht des Kredit- und Einlagengeschäfts der Kreditinstitute, des Zahlungsverkehrs, des Wertpapier- und Depotgeschäfts sowie die damit verbundenen Haftungsfragen, z. B. infolge fehlerhafter Beratung oder Aufklärung. Weiterhin zählen dazu das spezialgesetzlich geregelte Scheck- und Wechselrecht. Berührungspunkte bestehen insbesondere zum Handels- und Gesellschaftsrecht. Kapitalmarktrecht Kernbereiche des Kapitalmarktrechts, die Regelungen zum Insiderhandel, der Marktmanipulation, Publizitätspflichten und besondere Verhaltenspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind im WpHG – auch als Grundgesetz des Kapitalmarktrechts bezeichnet – verankert. Hinzu kommen das Börsenrecht, das InvG, das Prospektregime nach VerkaufsprospektG und WpPG sowie das Recht der Unternehmensübernahmen börsennotierter Aktiengesellschaften. Zahlreiche Gesetze – wie z. B. KWG, GwG, AktG, HGB oder auch das StGB – enthalten weitere für das Kapitalmarktrecht bedeutende Normen oder stehen mit diesem in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang. Ergänzt werden die gesetzlichen Regelungen durch eine Fülle von Verordnungen, Satzungen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften, Mitteilungen (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin) und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte). Ansprechpartner: Enrico Weide, Rechtsanwalt
Susanne Störmer, Rechtsanwältin
Stephanie Schulze, Rechtsanwältin
Knud J. Steffan, 

Es sind 2 (!) Bürgschaftsformulare für ein und dieselbe Bürgschaft (selbstschuldnerisch) und Summe unterzeichnet worden.
Nachträgliche Änderungen durch Privatinvestoren (Unternehmer) , aber zu Lasten des Bürgen (Verbraucher) !
Hätte nicht eine zur Wirksamkeit formal aufgehoben werden müssen?
Besteht ein Widerrufsrecht?
Zwischenzeit hat Hauptschuldner gewechselt?
Hallo,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir schreiben Ihnen hierzu gleich eine Email.
Team Justus