Bürgschaft – Widerruf durch fehlerhafte Belehrung

 

Mit einem Urteil vom 13.09.2018 (Az. 1 O 60/17) hat das LG Aachen entschieden, dass eine Bürgschaft bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen werden kann.

Sachverhalt

Der Beklagte hatte sich gegenüber einer Bank für die Hauptschuldnerin mit mit einem Betrag bis zu 50.000 Euro  für 4 Kauf- und Leasingverträge verbürgt. Als die Hauptschuldnerin nicht mehr zahlte, wannte sich die Bank an die Beklagte und fordert den verbürgten Betrag ein. Die Beklagte widerrief jedoch daraufhin die Bürgschaft

Entscheidung des Landgerichts

Laut dem Gericht war der Widerruf der Bürgin wirksam, da die Belehrung für den Widerruf nicht den Kriterien des § 355 Abs. 2 BGB genügt habe. Die Widerrufsbelehrung hätte umfassend, unmissverständlich und eindeutig sein. In diesem Fall war sie mit mehreren Fußnoten versehen, welche den Inhalt der Belehrung begrenzte. Außerdem entsprach die Belehrung  bezüglich den Folgen des Widerrufs nicht dem Deutlichkeitsgebot, da sie aussagte, dass beiderseits empfangene Leistungen zurück zu gewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben sind.

Dies seit laut dem Gericht als Rechtsfolge unzutreffend, da eine Bürgschaft ein einseitiges Rechtsgeschäft darstelle, bei dem keine „beiderseits empfangenen“ Leistungen vorhanden sind.

Bedeutung des Urteils für Bürgen

Für Bürgen bedeutet das Urteil des LG Aachen, dass die Möglichkeit besteht durch einen Widerruf der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zu entgehen. Da Bürgschaften oft aus emotionalen Gründen geschlossenen werden und eher Zugeständnisse darstellen und kein wirklicher Bindungswille besteht, kann die Inanspruchnahme der Bank sehr belastend für den Bürgen sein.  Durch den Widerruf können sich Bürgen von dieser belastenden Verpflichtung lösen.

Mehr zur Bürgschaft finden sie hier.

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2 Antworten auf „Bürgschaft – Widerruf durch fehlerhafte Belehrung“

  1. Es sind 2 (!) Bürgschaftsformulare für ein und dieselbe Bürgschaft (selbstschuldnerisch) und Summe unterzeichnet worden.
    Nachträgliche Änderungen durch Privatinvestoren (Unternehmer) , aber zu Lasten des Bürgen (Verbraucher) !
    Hätte nicht eine zur Wirksamkeit formal aufgehoben werden müssen?
    Besteht ein Widerrufsrecht?
    Zwischenzeit hat Hauptschuldner gewechselt?

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Der Widerrufsjoker – Darlehensnehmer können jetzt viel Geld sparen

Widerrufsjoker: Wir prüfen ihre Widerrufsbelehrung kostenfrei

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Verbraucherkreditverträge von 2002 bis 2010 – Widerruf immer noch möglich

Für Kreditkunden, insbesondere bei Immobilien- und Verbraucherdarlehen, bestehen gute Aussichten, dass Ihnen ein Anspruch in nicht unbeträchtlicher Höhe gegenüber der darlehensgewährenden Bank zusteht.
Seit dem BGH Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, steht fest, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht in Gang setzten kann. Insoweit können alle seit dem 01.11.2002 aufgenommenen Darlehen widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft erfolgte. Einer Erhebung der Verbraucherzentrale Hamburg zufolge, waren in 80 Prozent von 1.800 überprüften Kreditverträgen die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft.
Die Top 10 der betroffenen Kreditinstitute für fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Darlehen

Ziel des Widerrufs eines Darlehens:
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Durch die anhaltende Möglichkeit zum Widerruf des Darlehens können Bankkunden sich auch noch heute vom Vertrag lösen. Sinnvoll ist dies beispielsweise um die Zinslast von „Altkrediten“ zu drücken, indem man durch den Widerruf die Möglichkeit erhält, einen neuen Kreditvertrag zu den aktuell sehr günstigen Zinsbedingen abzuschließen.
Auch sind Finanzierungen betroffen, die vorzeitig beendet wurden.

Vorfälligkeitsentschädigung kann nach Widerruf erspart oder zurückgefordert werden:

Durch einen Fehler in der Widerrufsbelehrung kann die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung vom Kreditinstitut zurück verlangt werden.
Hilfreiche Informationen zum Widerruf und zur Vorfälligkeitsentschädigung
sowie einen Vorfälligkeitsenschädigungrechner finden
Sie unter:  http://www.vorfaelligkeitsentschaedigung.net


Kreditwiderruf bis zum 21.06.2016Es ist 5 Minuten vor 12
Experten rechnen mit einer Widerrufswelle bis zum 21. Juni 2016, denn das Widerrufsrecht endet für Altfälle zu diesem Zeitpunkt. Schon jetzt weisen die Verbraucherzentralen auf Wartezeiten von bis zu 6 Wochen für eine Prüfung der Widerrufsbelehrung hin. Wir prüfen Ihre Belehrung kostenlos, fachanwaltlich und in einem vertretbaren Zeitrahmen von ca. einer Woche.

Geht es ohne Anwalt?
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Widerruf von Darlehen ist nur noch bis zum 21.06.2016 möglich: 

Bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen konnten Verbraucher ihren Immobilienkredit bisher widerrufen. Dieses unbefristete Widerrufsrecht ("Widerrufsjoker") ist nun nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung wegfallen. Betroffen sind Immobiliendarlehen, die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen wurden. Das dazugehörige Gesetz ist im März 2016 in Kraft treten.

Justus rät:
Bankkunden die ein Darlehen/Kredit nach dem 01.11.2002 aufgenommen haben, haben gute Aussichten auf einen erfolgreichen Widerruf ihres Darlehens. Damit kann entweder ein viel günstigerer Kredit gesichert (Umschuldung) oder die bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung und Kreditkosten zurück verlangt werden.
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