Mit einem Urteil vom 13.09.2018 (Az. 1 O 60/17) hat das LG Aachen entschieden, dass eine Bürgschaft bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen werden kann.
Sachverhalt
Der Beklagte hatte sich gegenüber einer Bank für die Hauptschuldnerin mit mit einem Betrag bis zu 50.000 Euro für 4 Kauf- und Leasingverträge verbürgt. Als die Hauptschuldnerin nicht mehr zahlte, wannte sich die Bank an die Beklagte und fordert den verbürgten Betrag ein. Die Beklagte widerrief jedoch daraufhin die Bürgschaft
Entscheidung des Landgerichts
Laut dem Gericht war der Widerruf der Bürgin wirksam, da die Belehrung für den Widerruf nicht den Kriterien des § 355 Abs. 2 BGB genügt habe. Die Widerrufsbelehrung hätte umfassend, unmissverständlich und eindeutig sein. In diesem Fall war sie mit mehreren Fußnoten versehen, welche den Inhalt der Belehrung begrenzte. Außerdem entsprach die Belehrung bezüglich den Folgen des Widerrufs nicht dem Deutlichkeitsgebot, da sie aussagte, dass beiderseits empfangene Leistungen zurück zu gewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben sind.
Dies seit laut dem Gericht als Rechtsfolge unzutreffend, da eine Bürgschaft ein einseitiges Rechtsgeschäft darstelle, bei dem keine „beiderseits empfangenen“ Leistungen vorhanden sind.
Bedeutung des Urteils für Bürgen
Für Bürgen bedeutet das Urteil des LG Aachen, dass die Möglichkeit besteht durch einen Widerruf der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zu entgehen. Da Bürgschaften oft aus emotionalen Gründen geschlossenen werden und eher Zugeständnisse darstellen und kein wirklicher Bindungswille besteht, kann die Inanspruchnahme der Bank sehr belastend für den Bürgen sein. Durch den Widerruf können sich Bürgen von dieser belastenden Verpflichtung lösen.
Mehr zur Bürgschaft finden sie hier.
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Den betroffenen Verbrauchern ist zu raten, die Bürgschaft auf das Bestehen eines Widerrufrechts prüfen zu lassen.
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Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Es sind 2 (!) Bürgschaftsformulare für ein und dieselbe Bürgschaft (selbstschuldnerisch) und Summe unterzeichnet worden.
Nachträgliche Änderungen durch Privatinvestoren (Unternehmer) , aber zu Lasten des Bürgen (Verbraucher) !
Hätte nicht eine zur Wirksamkeit formal aufgehoben werden müssen?
Besteht ein Widerrufsrecht?
Zwischenzeit hat Hauptschuldner gewechselt?
Hallo,
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Team Justus