JUSTUS Rechtsanwälte wird von Finanztip als eine der führenden Fachkanzleien in Deutschland empfohlen.
Wir sind spezialisiert auf die Rückabwicklung von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen durch Widerspruch oder Widerruf. Wir haben hier nachgewiesene Erfolge in vielen Vergleichen und Klageverfahren erzielt und weit über 1000 Widerrufsbelehrungen geprüft.
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Lebensversicherungen
Bei der Lebensversicherung handelt es sich um eine Individualversicherung, die den Tod der versicherten Person wirtschaftlich absichert. Dazu wird ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, indem vereinbart wird, dass eine bestimmte Versicherungsleistung im vertraglich vereinbarten Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer oder einen anderen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Eine Lebensversicherung kann in eine Risikolebensversicherung oder Kapitallebensversicherung unterschieden werden.
Risikolebensversicherung:
Bei der Risikolebensversicherung wird im Todesfall der versicherten Person die Lebensversicherungssumme an den Bezugsberechtigten gezahlt. So können sich z.B. Familien wirtschaftlich für den Fall absichern, dass der Hauptverdiener stirbt. Diese Form dient generell der wirtschaftlichen Absicherung von Hinterbliebenen.
Kapitallebensversicherung:
Die Kapitallebensversicherung dient der Altervorsorge, sofern der Versicherte das Vertragsende erlebt. Bei Eintritt des vereinbarten Zeitpunktes erhält der Bezugsberechtigte entweder einmalig eine größere Summe oder monatliche Auszahlung als eine lebenslange Rente.

Widerruf: Holen Sie jetzt noch viel Geld aus Ihrer Versicherung
Das BGH-Urteil zu Lebensversicherungen – Urteil vom 7.5.2014 – IV ZR 76/11 -stellt einen Sieg des Verbrauchers dar. Viele Kunden haben nun einen Anspruch auf höhere Rückzahlung. Wer eine Lebensversicherung nach dem Policenmodell zwischen 1994 und 2008 abgeschlossen hat, der sollte nun diesen Vertrag widerrufen bzw. widersprechen.
Welche Versicherungsverträge sind betroffen?
VVG Reform zum 01.01.1991:
Mit der VVG Reform 1991 wurde erstmals ein Rücktrittsrecht für Lebensversicherungen und Rentenversicherungen eingeführt. Der maßgebliche Gesetzestext findet sich unter § 8 Abs. 4 VVG a.F. und bezieht sich ausschließlich auf das Antragsmodell. Die Widerrufsfrist beträge 10 Tage. Beim Abschluss von Lebensversicherungen im Antragsmodell muss der Kunde (Versicherungsnehmer) bei der Antragsstellung über sein Rücktrittsrecht aufgeklärt werden und er muss auch schon bei Antragsstellung die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erhalten. § 8 Abs. 4 VVG a.F. besagt, dass wenn die Widerrufsbelehrung fehlte oder fehlerhaft war oder die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nicht ausgehändigt wurden, kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten. Der Vertrag muss dann rückabgewickelt werden.
Ab dem 28.07.1994 wurde das Widerspruchsrecht auf das Policenmodell ausgeweitet, § 5 VVG a.F.
Bei Verträgen, die nach dem Policenmodell abgeschlossen wurden, bekommt der Kunde nicht direkt mit dem Antrag alle Unterlagen ausgehändigt, sondern erst wenn er die Versicherungspolice zugeschickt bekommt. Die 14-tägige Widerspruchsfrist beginnt erst, wenn der Kunde die Unterlagen erhalten hat (Posteingang). Später galt dann eine 30-tägige Widerrufsfrist. Wenn die Widerspruchsbelehrung fehlte oder falsch war oder die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nicht ausgehändigt wurden, kann der Kunde den Vertrag rückabwickeln und eine Nutzungsentschädigung bekommen.
Ab dem 01.01.2008 wurde das Recht auf eine Rückabwicklung eingeschränkt:
Die Widerrufsbelehrungen sind in sehr vielen Fällen immer noch falsch und angreifbar, aber den Kunden steht keine Nutzungsentschädigung mehr zu. Man bekommt bei einer Rückabwicklung nur noch den Rückkaufswert ausbezahlt.
Justus Urteilssammlung zum Widerruf Widerspruch von Lebensversicherungen
Widerspruch – Wie geht das?
Mit einem Widerspruch Ihrer Lebensversicherung beenden Sie das Versicherungsverhältnis und haben Anspruch auf die Rückerstattung aller Prämien und einer Nutzungsentschädigung. 80 % der Lebensversicherer haben fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet mit dem Ergebnis, dass Sie diese Verträge noch heute beenden oder bereits gezahlte Rückkaufswerte wieder einfordern können.
Hier finden Sie unser Musterschreiben Widerspruch
Widerspruchrecht besteht auch noch, wenn die Versicherung schon gekündigt ist
Den Versicherungsnehmern steht nunmehr nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) die Möglichkeit offen, bei Versicherungen welche im so genannten Policenmodell zustande gekommen sind und bei welchen keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erfolgt ist, den Widerruf bzw. Widerspruch zu erklären. Das Widerspruchsrecht besteht selbst dann noch, wenn die Versicherung gekündigt ist (BGH, Urt. v. 07.05.2014 – IV ZR 76/14).
Wurden dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen nicht bei Antragstellung, sondern erst bei Annahme des Versicherungsantrags gemeinsam mit dem Versicherungsschein übersandt, so steht dem Versicherungsnehmer gem. § 5a VVG a.F. ein Widerspruchsrecht zu.
In seiner Entscheidung vom 19.12.2013 hat der EuGH festgestellt, dass die Begrenzung dieses Widerspruchsrechts auf ein Jahr seit Zahlung der ersten Prämie durch den deutschen Gesetzgeber gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt. Damit kann der Versicherungsnehmer nunmehr unbegrenzt den Versicherungsvertrag widerrufen wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
Widerruf oder Widerspruch statt Kündigung (Rückkaufswert):
Zudem wird bei der Kapitallebensversicherung häufig über die Höhe des Rückkaufswertes bei einer vorzeitigen Kündigung oder Beitragsfreistellung einer Kapitallebensversicherung gestritten. Grund hierfür ist die Berechnungsmethode (Zillmerung) nach der der Wert eines Lebensversicherunngsvertrages ermittelt wird. Insbesondere in den Anfangsjahren ergeben sich hieraus äußerst geringe Rückkaufswerte.
Ein Widerruf oder Widerspruch auch nach erfolgter Kündigung lohnt sich daher immer.
Wie teuer ist der Widerruf einer Lebensversicherung?
Prinzipiell enstehen beim Widerruf oder Widerspruch einer Lebensversicherung keine Kosten. Den Widerspruch kann man selbst schriftlich erstellen und an die Versicherung versenden. Spätestens bei der Ablehnung des Widerrufs oder aber der Abrechnung der Lebensversicherung wird dann ein Fachanwalt benötigt. Die enstehenden Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert und wir teilen diese vorab genau mit. Auch können Sie noch jetzt eine Rechtsschutzversicherung abschließen, die dann die Kosten des Widerrufsverfahrens abdecken sollte.
Eine Übersicht der Anwalts- und Gerichtskosten finden Sie mit unserem Prozesskostenrechner.
Kostenfreie Prüfung Ihrer Widerrufsbelehrung – LV Check
Wir prüfen Ihren Versicherungsvertrag und ihre Widerrufsbelehrung kostenfrei, schnell und einfach.
Wir teilen Ihnen transparent die enstehenden Kosten mit und ob sich der Widerspruch bzw. Widerruf für Sie wirtschaftlich lohnt.
Für die Prüfung des Widerrufs- oder Widerspruchsrechts und schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, schreiben Sie uns einfach über das Kontaktformular oder senden uns eine Email. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Ansprechpartner:
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Michael Kraft
Rechtsanwalt
E-Mail: Justus@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56


Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
E-Mail: Steffan@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
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