Der BGH entscheidet für Tausende Lebensversicherungskunden:
Rückabwicklung der Lebensversicherung ohne Abschläge:
Wer seine Police zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen und später gekündigt hat, könnte einen Großteil seiner Prämien zurückerhalten – ohne Abschläge. Die damals geltende einjährige Verjährungsfrist ist unwirksam, wenn Kunden Informationen über ihr Widerspruchsrecht nicht ordnungsgemäß erhalten haben, wie der BGH jetzt entschieden hat (Az. IV ZR 76/119).
Der BGH hatte zu prüfen, ob Kunden Verträge noch Jahre später rückabwickeln können, falls sie bei Vertragsabschluss nicht ausreichend über ihre Rechte aufgeklärt wurden. Geklagt hatte ein Allianz-Kunde, der mehr als acht Jahre lang Prämien in eine Rentenpolice eingezahlt, diese dann gekündigt und lediglich einen geringen Rückkaufswert ausgezahlt bekommen hatte. Der Mann verlangte die Rückzahlung sämtlicher Versicherungsprämien plus Zinsen für die gesamte Vertragslaufzeit. Das Widerspruchsrecht begründete er mit einer fehlenden Belehrung über seine Rechte zum Widerspruch und damit einer nicht ausreichenden Information des Verbrauchers durch den Versicherer.
Kunden mit Policen zwischen 1994 und 2007 sollten Rücktrittsmöglichkeit prüfen. Auch bei schon erfolgter Kündigung sollte die Abrechnung der Lebensversicherung geprüft werden. Die Rückabwicklung, also die Rückzahlung sämtlicher Versicherungsprämien zzgl. Zinsen erscheint nach dem BGH-Urteil möglich.
Das Verfahren, über das das OLG Stutgart nun nach den Vorgaben des BGH entscheiden muss, betrifft viele zwischen 1994 und Ende 2007 abgeschlossene Altverträge betreffen. Konkret geht es um Klauseln, die die Versicherer seit 2008 nicht mehr verwenden. Danach erlosch das Kündigungs- und Widerspruchsrecht des Kunden spätestens ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung – und zwar auch dann, wenn er von diesem Recht gar nichts wusste. Gegen dieses sogenannte “Policenmodell” läuft eine weitere Klage, die die Gültigkeit der daraus resultierenden Verträge generell anzweifelt.
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