Revisionsverfahren zur Vorfälligkeitsentschädigung nach bankseitiger Kündigung

Die Revision zum Bundesgerichtshof im Berufungsverfahren der Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte wurde unter dem Aktenzeichen XI ZR 240/15 geführt.
Nachdem unsere Mandantschaft in zwei Instanzen gegen eine Bank auf Rückzahlung der vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung geklagt hatte, hat die beklagte Bank Revision erhoben.
In der Sache ging es um die Frage, ob die Bank einen Anspruch auf dei sog. Vorfälligkeitsentschädigung hat, wenn sie selbst einen Darlehensvertrag vorzeitig kündigt, z.B. wegen Zahlungsverzug. Diese Rechtsfrage war bis dahin noch nicht höchstrichterlich entschieden und in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
BGH: Kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung des Darlehens durch die Bank:
Zum einen hat die Bank ein Interesse einen Gegenwert für die verlorenen Zinserträge zu erhalten, wenn und soweit ein Darlehen vorzeitig abbezahlt wird. Auf der anderen Seite ist ein Anspruch auf Geltendmachung der Vorfälligkeitsentschädigung gesetzlich nur für den Fall geregelt, bei dem der Darlehensnehmer selbst kündigt, z.B. bei einem Verkauf der Immobilie. Für den Fall der bankseitigen vorzeitgen Kündigung kennt das Gesetz keine Anspruchsgrundlage und die Bank ist hier auch nicht schützenswert.
Die Beklagte Bank hatte die Vorfälligkeitsleistung daher ohne rechtlichen Grund erlangt. Ein Rechtsgrund ergibt sich weder aus § 490 Abs. 2 S.3. BGB, denn die dort genannte Pflicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bezieht sich auf den umgekehrten Fall einer vorzeitigen Kündigung durch den Darlehensnehmer.
In einer Parallelentscheidung hatte dies der XI. Senat des Bundesgerichtshofes – Urteil vom 19.01.2016, Az. XI ZR 103/15- kurz vor unseremTermin entschieden, so dass die beklagte Bank hier vor einem drohenden Urteil einen Vergleich zu Gunsten unserer Mandantschaft schloss. Unserer Mandantschaft erhielt so mehr als nur die einbehaltene Vorfälligkeitsentschädigung zzgl. Zinsen erstattet.