Weiterer Erfolg gegen die AFA AG – Schadensersatz aufgrund von Falschberatung
Berufung der AFA AG abgewiesen
Das Amtsgericht Strausberg hatte im Rechtsstreit zum Az. 10 C 325/16 einen Anspruch der AFA AG gegen unsere Mandantin auf Zahlung der vereinbarten Vergütung verneint (1.) und unserer Mandantin einen Anspruch auf Zahlung ihrer Forderung zugesprochen (2.).
Dagegen legte die AFA AG Berufung ein, jedoch ohne Erfolg.

Die Vergütungsvereinbarung der AFA AG als Fehlerquelle
Die AFA AG vermittelt unter anderem Versicherungen der PrismaLife AG, wobei sie selbst gleichzeitig eine Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden für die Vermittlung der Versicherung abschließt.
Auffällig an der Vereinbarung ist, dass diese nach Auffassung der AFA AG unkündbar und in jedem Fall in voller Höhe zu zahlen sei, selbst wenn der Kunde seinen Lebensversicherungsvertrag bei PrismaLife kündigt. Die AFA AG begründet dies damit, dass die Vergütungsvereinbarung und die Lebensversicherung zwei voneinander unabhängige Verträge seien.
Auffassung des Gerichts
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat eine Klage auf Zahlung der restlichen Vergütung aus einer Vergütungsvereinbarung der AFA AG abgewiesen. Das Gericht folgt der Auffassung des Amtsgerichts Strausbergs (Az. 10 C 325/16), dass die Vergütungsvereinbarung durch den von uns vertretenen Beklagten wirksam widerrufen und gekündigt wurde.
Das Gericht bestätigte, dass es sich bei den Verträgen (Vergütungsvereinbarung und Versicherungsvertrag) um verbundene Verträge im Sinne von § 9 Abs. 2 VVG handelt, womit beide Verträge gleichzeitig wirksam widerrufen werden können. Da auf diesen Umstand in der Beratung nicht hingewiesen wurde, erfolgte hier eine Falschberatung.
Hinweis auf mögliche Rechtsfolgen eines Widerrufs fehlten
Das Landgericht wies noch einmal darauf hin, dass der Versicherungsnehmer auch auf die Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs hingewiesen werden muss. Zu den Rechtsfolgen zählen dabei auch die Auswirkungen auf die mit dem Versicherungsvertrags zusammenhängenden Verträge wie der Vergütungsvereinbarung (§ 9 Abs. 2 VVG). Gemäß dem Gericht fehlte die Belehrung, dass mit dem Widerruf des Versicherungsvertrages auch die Vergütungsvereinbarung erlischt.
Justus rät:
Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte betreut erfolgreich eine Vielzahl von Versicherungsnehmern der PrismaLife AG und Kunden der AFA AG. Wenden Sie sich rechtzeitig an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Für weitere Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich unser Kontaktformular aus. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin.
Foto: Mohammed Hassan/pixabay
Ansprechpartner:


Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
E-Mail: Steffan@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
Schönen guten Abend, ein (Freund) hat mir dazu geraten geld bei der afa anzulegen. Dann wollte ich kündigen, jedoch wurde mir persönlich gesagt dass das nicht möglich ist. Nun habe ich einen Brief erhalten das ich 2900euro Vertragsstrafe zahlen soll.
Wie soll ich mich nun verhalten?
Ein anderer Freund gab mir die Adresse von Ihnen. Ihm geschah nämlich das selbe.
Mit freundlichen Grüßen
Danny Wiesenack
Guten Abend Herr Wiesenack,
die AFA AG vermittelt Kapitalanlagen und Versicherungen; vorwiegend die uns bekannten fondgebundenen Lebensversicherungen der PrismaLife. Ferner gibt es gesellschaftliche Verknüpfungen zwischen den Gesellschaften, so dass wir in der Regel gute Karten haben gegen eine Zahlungsaufforderung vorzugehen. Schreiben Sie doch über das Kontaktformular oder rufen uns einfach an.
Ihr Team Justus