Seit dem BGH Urteil vom 20.01.2005 – III ZR 251/04 müssen auch Versicherungsvertreter bei der Vermittlung und Beratung von Versicherungsprodukten ausführlich uns umfassend beraten, d.h. auf sämtliche Risiken der Versicherung ausdrücklich und verständlich hinweisen und das passende Produkt für den VN finden.
Aufgabe des Versicherungsmaklers soll es dabei sein ein passendes Produkt für die Ziele des Versicherungsnehmers zu finden und nicht das Produkt vorzuschlagen, an dem der Versicherungsmakler selber mehr verdienen würde.
Besondere Hinweis- und Beratungspflichten
Wenn ein Makler oder Versicherungsvertreter die Auflösung einer Kapitalanlage oder Lebensversicherung empfiehlt um mit dieser Ablösesumme in eine andere fondsgebundenen Lebensversicherung zu investieren, so hat dieser besondere Hinweis- und Beratungspflichten. (BGH, 10.03.2016 – I ZR 147/14)
Bei einer Empfehlung der Auflösung oder Kündigung einer sicheren Anlagen, wie z.B. einer Lebensversicherung mit Garantiezins oder Auszahlung und Investition in eine Risikolebensversicherung oder ein andere Risikokapitalanlage, ist der Berater regelmäßig zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er nicht nachweisen kann den Versicherungsnehmer über die erhöhten Risiken aufgeklärt zu haben.
Dies ist inzwischen gefestigte Rechtsprechung so zB BGH Az: I ZR 147/14, Az.: III ZR 544/13, OLG Karlsruhe Az: 12 U 56/11, OLG Frankfurt Az: 12 U 5/16 oder OLG München Az: 25 U 3343/11.
So lag auch im vorliegende Fall eine Schadenersatzklage unseres Mandanten gegen die SWISSinvest Treuhand Gmbh vor.
SWISSinvest Treuhand Gmbh vermittelte Anleger einen extrem risikoreichere Anlage der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung Aktiengesellschaft
Unserem Mandanten wurde von der SWISSinvest Treuhand Gmbh dazu geraten, ihre alten Versicherungen an SWISSinvest Treuhand Gmbh zu verkaufen und das Geld in eine fondsgebundenen Versicherung der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung Aktiengesellschaft anzulegen.
Dabei kam es zur Falschberatung durch den Vermittler der SWISSinvest Treuhand Gmbh. Mit der neuen Anlage konnten die angestrebten Ziele unseres Mandanten nicht erreicht werden. Es fehlte die Aufklärung über eine längere Laufzeit der neuen Anlage sowie darüber, dass sie im Vergleich zur alten Versicherung viel weniger rentabel war. Auch reichte der Kaufpreis der alten Versicherungen nicht aus um die Raten für die neue Anlage zu zahlen, worüber unser Mandant ebenfalls nicht informiert worden war.
Die bei diesen Vergleichen üblicherweise verwendeten Verschwiegenheitsklauseln verbieten es, im Einzelfall über den jeweiligen Vergleichsschluss zu berichten. Es kann aber gesagt werden, dass das Landgericht Potsdam mit der herrschenden Rechtsprechung von einer ausdrücklichen Aufklärungspflicht des Beraters hinsichtlich der unterschiedlichen Laufzeiten, sowie der Rentabilität der neuen Anlage im Vergleich zur alten Versicherung ausgeht. Entsprechend liegen die Quoten bei den Vergleichsschlüssen bei Aufklärungsfehlern hoch und weit über den zu erwartenden Ausschüttungen der Versicherungen.
Justus rät:
Betroffene Anleger sollten sich qualifizierte Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht suchen. Dieser teilt die verschiedenen Möglichkeiten mit und wird auch die nötigen verjährungshemmenden Schritte einleiten.
Für die kostenlose Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Ansprechpartner:


Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
E-Mail: Steffan@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56