LVG EuroSelect Vierzehn GmbH & Co KG (“the gherkin”) – LG Frankfurt verurteilt Commerzbank zu Schadensersatz

IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG ("The Gherkin") –
LG Frankfurt verurteilt Commerzbank zu Schadensersatz

Laut Pressemitteilung verurteilte nun auch das LG Frankfurt eine beratende Bank, im vorliegenden Fall die Commerzbank, Schadensersatz an einen Anleger zu zahlen, der sich an
der IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG beteiligte.
Zuvor ergingen bereits anlegerfreundliche Entscheidungen von den Landgerichten Wuppertal und Hanau.

Hintergrund

Der IVG Euroselect 14 beteiligte sich an dem berühmten, vom Stararchitekten Norman Foster entworfenen Londoner Bürogebäude „The Gherkin“, das diesen Namen seiner markanten Form verdankt. Die Fondsgesellschaft finanzierte das Projekt nicht nur über die eingenommenen Anlegergelder, sondern nahm darüber hinaus ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken auf.
Im Jahr 2009 wurden die Ausschüttungen eingestellt, weil die Immobilienpreise in London allgemein gesunken waren und deshalb die in den Darlehensverträgen vorgesehenen Beleihungswerte überschritten wurden. Die meisten Anleger wurden hiervon überrascht, da ihnen diese Risiken nicht klar waren: Obwohl die Vermietung des Objekts gut läuft und die prospektierten Mieten nahezu vollständig wie vorgesehen vereinnahmt werden, sind die Banken berechtigt, höhere Zinsen zu verlangen. Der Fonds musste deshalb höhere Zinsen und eine Ausschüttungssperre für die Anleger akzeptieren.

Fehlerhafte Beratung

Im vorliegenden Fall machte der Anleger nun Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Beratung geltend.
Das LG Frankfurt gab dem Anleger recht.
Nicht nur in diesem Fall, sondern auch in ähnlich gelagerten Fällen, seien Anleger nicht ausreichend über die speziellen Risiken einer solchen Anlage aufgeklärt worden.
Vielmehr müsse die beratende Bank den Anleger über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Punkte aufklären.
Dabei genügt es kaum, wenn der Anleger den Emissionsprospekt erst am Tag der Zeichnung erhalten hat. Denn die Zeit würde kaum reichen, diesen vollständig zu studieren und alle Risiken abzuwägen.

Kick-Back-Rechtsprechung

Anlegern ist es zudem auch möglich Schadensersatz- bzw. Rückabwicklungsansprüche geltend zu machen, wenn die vermittelnde Bank es unterlassen hat, über fließende Provisionen zu unterrichten. Das LG Wuppertal bejahte in der eben genannten Konstellation einen Anspruch auf Rückabwicklung.

Fazit

Anleger sollten auf keinen Fall untätig bleiben, sondern prüfen lassen, ob sie ihrerseits vollständig und vor allem auch rechtzeitig über die Risiken des Fonds aufgeklärt wurden. Dies sollte zeitnah geschehen, da ein Teil der Schadensersatzansprüche schon zum 31.12.2011 verjähren könnte.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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GESCHLOSSENE IMMOBILIENFONDS61
immobilienfonds


Geschlossene Immobilienfonds:

Beim geschlossenen Immobilienfonds investiert der Kapitalanleger in Immobilien, z.B. in Gewerbeimmobilien wie Büro- oder Einzelhandels-, Logistik-, aber auch Wohnobjekte. Er ist damit Mitinhaber mit entsprechenden Risiken, aber auch allen Chancen des Marktes. Steuerlich liegen meist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) vor.

Die einzelnen Immobilien werden in einem Emissionsprospekt ausführlich dargestellt, was dem Anleger – im Gegensatz zum offenen Immobilienfonds – eine transparente Investitionsentscheidung ermöglicht. Bei Erreichung der geplanten Investitionshöhe wird der Platzierungszeitraum beendet, das heißt, es werden keine weiteren Gelder mehr eingeworben, und der Anlegerkreis ist damit definiert. Der Fonds wird geschlossen.

Anbieter von geschlossenen Immobilienfonds bieten ihre Produkte gerne als krisensichere Kapitalanlage mit Inflationsschutz und Wertzuwachs an. Dabei gab es in den vergangenen Jahren eine Reihe spektakulärer Pleiten. So wurde beispielsweise die Deutsche Capital Management AG (DCM), einst ein führender Emittent geschlossener Immobilienfonds, 2013 insolvent.

Unterschiede offener und geschlossener Immobilienfonds
 
  • Risikostreuung - Offene Immobilienfonds investieren in viele Immobilien. Geschlossene Fonds dagegen oft nur in ein oder zwei Objekte. Das Risiko wird bei offenen Fonds also breiter gestreut.
  • Investitionsvolumen - Bei offenen Immobilienfonds ist das Fondsvermögen meist nicht gedeckelt. Es wächst, wenn neue Anleger Anteile erwerben und dem Fonds damit Geld zufließt. Bei geschlossenen Fonds hingegen ist das Volumen beschränkt. Wenn alle Anteile verkauft sind, wird der Fonds geschlossen.
  • Anteile-Verkauf - Bei offenen Immobilienfonds können Sie Ihre Fondsanteile grundsätzlich jederzeit wieder verkaufen. Bei geschlossenen Fonds müssen Sie die Anteile dagegen bis zum Ende der Laufzeit halten. Dann wird das Immobilienobjekt verkauft und der Erlös an alle Anleger ausgeschüttet.
  • Rechtliche Behandlung - beide Kapitalanlagen sind sowohl hinsichtlich der Rechten und Pflichten der Anleger, Aufklärungs- und Beratungspflichten, Schadenersatzansprüche und Verjährungsfristen rechtlich unterschiedlich zu behandeln.
 

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