IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG ("The Gherkin") –
LG Frankfurt verurteilt Commerzbank zu Schadensersatz
Laut Pressemitteilung verurteilte nun auch das LG Frankfurt eine beratende Bank, im vorliegenden Fall die Commerzbank, Schadensersatz an einen Anleger zu zahlen, der sich an
der IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG beteiligte.
Zuvor ergingen bereits anlegerfreundliche Entscheidungen von den Landgerichten Wuppertal und Hanau.
Hintergrund
Der IVG Euroselect 14 beteiligte sich an dem berühmten, vom Stararchitekten Norman Foster entworfenen Londoner Bürogebäude „The Gherkin“, das diesen Namen seiner markanten Form verdankt. Die Fondsgesellschaft finanzierte das Projekt nicht nur über die eingenommenen Anlegergelder, sondern nahm darüber hinaus ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken auf.
Im Jahr 2009 wurden die Ausschüttungen eingestellt, weil die Immobilienpreise in London allgemein gesunken waren und deshalb die in den Darlehensverträgen vorgesehenen Beleihungswerte überschritten wurden. Die meisten Anleger wurden hiervon überrascht, da ihnen diese Risiken nicht klar waren: Obwohl die Vermietung des Objekts gut läuft und die prospektierten Mieten nahezu vollständig wie vorgesehen vereinnahmt werden, sind die Banken berechtigt, höhere Zinsen zu verlangen. Der Fonds musste deshalb höhere Zinsen und eine Ausschüttungssperre für die Anleger akzeptieren.
Fehlerhafte Beratung
Im vorliegenden Fall machte der Anleger nun Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Beratung geltend.
Das LG Frankfurt gab dem Anleger recht.
Nicht nur in diesem Fall, sondern auch in ähnlich gelagerten Fällen, seien Anleger nicht ausreichend über die speziellen Risiken einer solchen Anlage aufgeklärt worden.
Vielmehr müsse die beratende Bank den Anleger über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Punkte aufklären.
Dabei genügt es kaum, wenn der Anleger den Emissionsprospekt erst am Tag der Zeichnung erhalten hat. Denn die Zeit würde kaum reichen, diesen vollständig zu studieren und alle Risiken abzuwägen.
Kick-Back-Rechtsprechung
Anlegern ist es zudem auch möglich Schadensersatz- bzw. Rückabwicklungsansprüche geltend zu machen, wenn die vermittelnde Bank es unterlassen hat, über fließende Provisionen zu unterrichten. Das LG Wuppertal bejahte in der eben genannten Konstellation einen Anspruch auf Rückabwicklung.
Fazit
Anleger sollten auf keinen Fall untätig bleiben, sondern prüfen lassen, ob sie ihrerseits vollständig und vor allem auch rechtzeitig über die Risiken des Fonds aufgeklärt wurden. Dies sollte zeitnah geschehen, da ein Teil der Schadensersatzansprüche schon zum 31.12.2011 verjähren könnte.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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