Falk Fonds – Hintergrund der Fonds und welche Ansprüche geltend gemacht werden können

Falk Fonds – Hintergrund der Fonds und welche Ansprüche geltend gemacht werden können

Bei der Falkgruppe handelt es sich um einen der größten deutschen Anbieter für geschlossene Immobilienfonds. Das Emissionsvolumen sämtlicher Falk-Fonds beträgt etwa 3,2 Mrd. Euro. Insgesamt haben sich ungefähr 29.000 Anleger an 80 Fonds beteiligt.
Die Beteiligungen erfolgten in Kommanditbeteiligungen (KG) und in Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Den Vertrieb übernahmen verschiedene Finanzdienstleistungsunternehmen, so auch der AWD. Viele Beteiligungen wurden durch Kredite finanziert. Die Darlehen wurden meist von der GE Money Bank (früher Allbank), aber auch vielen anderen Banken gewährt.
Die einzelnen Immobilien in einer Beteiligungsgesellschaft wurden jeweils von separaten Objektgesellschaften gehalten.

Krise ab 2004
Mit der Zeit wiesen die Falk-Fonds immer mehr Schwächen auf. Infolge geringerer Mieteinnahmen mussten Ausschüttungen fortan eingestellt werden. Einige der Fonds wurden insolvent. Es kam das Risiko für Anleger auf, vor allem bei den GbR, nachschusspflichtig zu werden und für die Schulden der Fonds mit dem Privatvermögen haften zu müssen. Dies verunsicherte viele Anleger.

Im März 2005 wurde das Desaster dann in seiner Gesamtheit offensichtlich. Eine Auflistung der von den Falk-Fonds aufgenommenen Kredite bei insgesamt 26 unterschiedlichen Banken bezifferte eine Gesamtschuldsumme von 1,4 Milliarden Euro. Als größter Gläubiger tritt dabei die DZ-Bank mit 311 Millionen Euro auf. Bei einigen Fonds ist dabei die Schuldsumme höher, als der eigentliche Immobilienwert.

Keine ordnungsgemäße Aufklärung über Risiken
In einer Vielzahl von Fällen wurden Anleger nicht ordnungsgemäß aufgeklärt.
Es besteht die Verpflichtung für Anlageberater über Provisionen aufzuklären, auf das Totalverlustrisiko und die beschränkte Verkäuflichkeit der Fonds hinzuweisen. Wurde die Beteiligung in einen Fonds auch noch mit einem Kredit von einer Bank finanziert, muss über das daraus entstehende besondere Risiko hingewiesen werden. Als Altersvorsorge oder Steuersparmodell sind die Falk-Fonds ihrer Konzeption nach nicht geeignet.

Möglichkeit Ansprüche geltend zu machen
In bestimmten Fallkonstellationen besteht für Anleger die Möglichkeit Ansprüche geltend zu machen:

– bei einer evidenten Falschberatung durch einen Anlagevermittler kann der Anleger einen Schadensersatzanspruch geltend machen und somit sein gesamtes investiertes Kapital zurückfordern.

– wenn der Fondsbeitritt über ein Bankdarlehen finanziert worden ist, kann der Darlehensvertrag möglicherweise widerrufen werden. Daneben können aber auch gegenüber den Banken Schadensersatzansprüche bestehen.

Gerichte geben Anlegern Recht
Darüber hinaus ergingen schon einige erfreuliche Urteile zugunsten der Anleger.
In einem Klageverfahren vor dem LG Zwickau konnten Anleger des Falk Zinsfonds einen Schadensersatz von 50 % des erlittenen Schadens erreichen.
Der Anlageberater hatte den Anlegern empfohlen, erhebliche Anlagegelder in Beteiligungen der Falk-Zinsfonds GbR zu investieren. Die Anleger warfen dem Anlageberater in dem Klageverfahren vor, dass er sie nicht über die erheblichen Verlustrisiken und nicht über die weiteren Haftungsrisiken aus einer Beteiligung bürgerlichen Rechts aufgeklärt hatte. Im Rahmen von Vergleichsverhandlungen vor dem LG Zwickau verpflichtete sich der Anlageberater schließlich, 50 % des von den Anlegern erlittenen Schadens auszugleichen.

Fazit
Dieses Urteil und viele andere zeigen wieder einmal, dass es sich für einen geschädigten Anleger lohnen kann, seine Rechte von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, um gegebenenfalls ebenfalls Schadensersatz zu fordern. Anleger sollten schnell handeln, da viele Ansprüche in jedem Jahr verjähren können. Aus diesem Grund ist eine genaue Prüfung im Einzelfall erforderlich.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Stephanie Schulze
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de

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GESCHLOSSENE IMMOBILIENFONDS61
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Geschlossene Immobilienfonds:

Beim geschlossenen Immobilienfonds investiert der Kapitalanleger in Immobilien, z.B. in Gewerbeimmobilien wie Büro- oder Einzelhandels-, Logistik-, aber auch Wohnobjekte. Er ist damit Mitinhaber mit entsprechenden Risiken, aber auch allen Chancen des Marktes. Steuerlich liegen meist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) vor.

Die einzelnen Immobilien werden in einem Emissionsprospekt ausführlich dargestellt, was dem Anleger – im Gegensatz zum offenen Immobilienfonds – eine transparente Investitionsentscheidung ermöglicht. Bei Erreichung der geplanten Investitionshöhe wird der Platzierungszeitraum beendet, das heißt, es werden keine weiteren Gelder mehr eingeworben, und der Anlegerkreis ist damit definiert. Der Fonds wird geschlossen.

Anbieter von geschlossenen Immobilienfonds bieten ihre Produkte gerne als krisensichere Kapitalanlage mit Inflationsschutz und Wertzuwachs an. Dabei gab es in den vergangenen Jahren eine Reihe spektakulärer Pleiten. So wurde beispielsweise die Deutsche Capital Management AG (DCM), einst ein führender Emittent geschlossener Immobilienfonds, 2013 insolvent.

Unterschiede offener und geschlossener Immobilienfonds
 
  • Risikostreuung - Offene Immobilienfonds investieren in viele Immobilien. Geschlossene Fonds dagegen oft nur in ein oder zwei Objekte. Das Risiko wird bei offenen Fonds also breiter gestreut.
  • Investitionsvolumen - Bei offenen Immobilienfonds ist das Fondsvermögen meist nicht gedeckelt. Es wächst, wenn neue Anleger Anteile erwerben und dem Fonds damit Geld zufließt. Bei geschlossenen Fonds hingegen ist das Volumen beschränkt. Wenn alle Anteile verkauft sind, wird der Fonds geschlossen.
  • Anteile-Verkauf - Bei offenen Immobilienfonds können Sie Ihre Fondsanteile grundsätzlich jederzeit wieder verkaufen. Bei geschlossenen Fonds müssen Sie die Anteile dagegen bis zum Ende der Laufzeit halten. Dann wird das Immobilienobjekt verkauft und der Erlös an alle Anleger ausgeschüttet.
  • Rechtliche Behandlung - beide Kapitalanlagen sind sowohl hinsichtlich der Rechten und Pflichten der Anleger, Aufklärungs- und Beratungspflichten, Schadenersatzansprüche und Verjährungsfristen rechtlich unterschiedlich zu behandeln.
 

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