Wirecard Betrug: Nach dem Skandal mit dem Zahlungsdienstleister haben viele Anleger Schäden erlitten oder ihre gesamte Investition verloren. Der Wirtschaftsprüfer EY (Ernst & Young) soll schon ab 2016 Anzeichen von Betrug ignoriert haben. Anleger sollten ihren Anspruch bis zum 26.10.2020 zur Insolvenztabelle anmelden und Schadenersatz geltend machen.

Wirecard Betrug ignoriert ?
Der Prüfer von Wirecard – Ernst & Young (EY) steht unter größerem Druck. Nach Berichten des Handaleblatts sollen die Wirtschaftsprüfer bereits 2016 von einem Mitarbeiter darüber informiert worden sein, dass Wirecard betrügt. Zudem soll Wirecard auch Mitarbeiter von EY bestochen haben.
Das Unternehmen habe jedoch angeblich die Warnungen des so genannten “Whistleblowers” ignoriert. Diese Information war bis jetzt nicht bekannt, und wenn sie sich als wahr erweist, kann das für EY ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen.
Haftet EY im Wirecard-Skandal auf Schadenersatz?
Dieser neue Verdacht bedeutet, dass Investoren noch höhere Chancen für ihre Schadenersatzklagen gegen EY haben. Der Wirtschaftsprüfer war in den vergangenen 10 Jahren für Wirecard tätig. Dies bedeutet, dass EY von einem solchen Skandal hätte Kenntnis haben müssen.
Der Brief des EY-Vorstandsvorsitzenden an seine Kunden, dass EY nicht an dem Wirecard-Skandal und der Insolvenz beteiligt war und keine Kenntnis hatte, beginnt an Glaubhaftigkeit zu verlieren.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft haftet nach BGH
Die Rechtsprechung des BGH hat sich zugunsten der Anleger entwickelt und lässt es zu, dass beispielsweise Wirtschaftsprüfer dem Anleger gegenüber haften, wenn bei einer gebotenen Gesamtschau das Verhalten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als gewissenlos und verwerflich zu bewerten ist. Wenn daher nachgewiesen wird, dass das Verhalten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sittenwidrig ist, können Ansprüche der Anleger aus § 826 BGB begründet sein.
Ansprüche der Wirecard -Anleger und Aktionäre ergeben sich auch direkt aus dem HGB ergeben, da dies ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Nämlich wenn und soweit EY in bewusster Abweichung von eigenen Erkenntnissen und erzielten Prüfungsergebnissen Tatbestände zu Unrecht testiert und ein unzutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens vermittelt hat.
Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates:
Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder der Wirecard AG haften auch persönlich. Denn es werden Betrug, Untreue, Manipulationen und damit verbundene Fehlinformationen nachweisbar sein. Ob die Solvenz der Vorstände ausreicht um dann Schadensersatzansprüche in Milliardenhöhe bedienen können ist fraglich.
Was empfehlen wir? Werden Sie nicht nervös – lassen Sie sich nicht hetzen mit vermeintlichen Fristen.
Wir empfehlen derzeit, das geschädigte Anleger definitiv ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren anmelden und begründen sollen. Dieses sollte bis zum 26.10.2020 beim Insolvenzverwalter erfolgt sein, kann aber bitte auch noch als nachträgliche Forderungsanmeldung vorgenommen werden. Gern helfen wir Ihnen hierbei und stehen Ihnen zur Seite. Sofern eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, sollte diese diese anwaltliche Tätigkeit auch decken.
Wirecard Betrug: Ansprüche der Anleger
Investoren können sich entweder an EY oder an die früheren CEOs von Wirecard wenden, wenn sie durch den Skandal Schaden erlitten haben. Diese Option wird sogar durch den jüngsten (Vermögens-)Arrest gegen den früheren CEO unterstützt. Markus Braun verkaufte seine Aktien und machte einen riesigen Gewinn, kurz bevor das Unternehmen den Skandal und den Verdacht zugab.
Darüber hinaus haben Investoren auch nach der Insolvenz von Wirecard die Möglichkeit, Entschädigung zu erhalten.
Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderung bis zum 26.10.2020 beim Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Welche Forderungen sollten Anleger geltend machen ?
Es reicht nicht aus, Rückzahlungsansprüche aus dem Wertpapier (Aktie oder Anleihe) selbst anzumelden. Diese Forderungen sind “nachrangig”. Deshalb werden sie bei der Verteilung der Insolvenzmasse oft nicht berücksichtigt. Vielmehr ist es notwendig, Schadenersatzansprüche anzumelden. Diese Ansprüche können im Wirecard-Skandal insbesondere auf unzureichende Kapitalmarktinformationen (z.B. Verletzung von Ad-hoc-Informationspflichten) und fehlerhafte Finanzberichterstattung gestützt werden.
Justus rät:
JUSTUS Rechtsanwälte rät allen Aktionären und Anleihegläubigern, die gerade wegen der vermeintlich unabhängigen und sorgfältigen Abschlussprüfung durch EY in Wirecard investiert haben, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Ebenso planen wir eine gesammelte Klage (Sammelklage) gegen Ernst § Young und ggf. die Bundesrepublik Deutschland vor, die mit Amtspflichtverletzungen der BaFin begründet wird.
Dies betrifft nicht nur die geschädigten Aktionäre, sondern auch alle Anleger, die die emittierte Anleihe der Wirecard AG gezeichnet haben oder Inhaber von Derivaten sind. Wir haben schon Deckungszusagen für Klagen gegen EY erreicht, so dass auch Einzelklagen ohne Kostenrisiko eingereicht werden können.
Ansprechpartner:

Stefanie Saßning
Rechtsanwältin
E-Mail: Sassning@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56

Michael Kraft
Rechtsanwalt
E-Mail: Justus@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56


Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
E-Mail: Steffan@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56