BaFin und EY: Wirecard Sammelklagen und Staatshaftung

Die Causa Wirecard In Kürze: Ein Schock durch Deutschland, als der Zahlungsdienstleister Wirecard und EY letzte Woche zugaben, dass wohl etwa ein Viertel der Bilanzsumme, d.h. 1,9 Mrd. Euro fehlen. Nach extremen Kursabsturz folgte der Insolvenzantrag der Wirecard AG. Nach Insolvenzeröffnung können die Ansprüche auf Schadenersatz der Wirecard Aktionäre nur noch zur Insolvenztabelle angemeldet werden und nicht gegen die Wirecard AG. Inzwischen richten sich Schadenersatzansprüche gegen die BaFin und den Wirtschaftsprüfer EY (Ensr & Young. Auch kommen Ansprüche gegen den Vorstandsmitglieder in Beracht.

Bafin, Staatshaftung in Sachen Wirecard
Staatshaftung: haftet die BaFin für Wirecard Insolvenz?

Haftet die BaFin für die Wirecard Pleite?

Vieles spricht dafür, dass werthaltige Ansprüche sowohl gegen die Wirtschaftsprüfer als auch gegen die Bafin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) bestehen könnten. Nachdem Bafin-Präsident Felix Hufeld nun erhebliche Fehler eingeräumt hat, sind die Chancen auf eine Staatshaftung nochmals gestiegen.

Staastshaftung wegen Fehler bei der BaFin

Nach Berichten der FAZ hat die Bafin zwar im Februar 2019 im Rahmen der Wertpapierüberwachung Anlass gesehen, den schwerwiegenden Vorwürfen bei Wirecard nachzugehen.

In der deutschen Finanzaufsicht gab es zwar seit Anfang 2019 einen konkreten Verdacht auf Bilanzmanipulationen beim mittlerweile insolventen Skandalkonzern Wirecard. Doch nach Informationen der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung war mit der aufwendigen und komplexen Prüfung der Betrugsvorwürfe gegen den im Deutschen Aktienindex DAX geführten Zahlungsverkehrsdienstleister in den vergangenen 16 Monaten im Wesentlichen nur ein einzelner Mitarbeiter betraut – obwohl der Fall während dieser Zeit immer weitere Kreise zog. Ein Ergebnis der Sonderprüfung durch die Finanzaufsicht liegt bis heute nicht vor.

Statt aber selbst zu püfen, hat man sich auf Testate von Dritten verlassen und mit der Untersuchung nur die Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) beauftragt. Für die DPR hat das Konsequenzen, das Bundesjustiz- und das Bundesfinanzministerium werden den Vertrag mit dem Unternehmen laut der Zeitung kündigen.

Die Bafin selbst verteidigte sich gegen dei Vorwürfe. Sie habe „bereits Ende Januar 2019, also unmittelbar nach Aufkommen der Vorwürfe gegen die Wirecard AG, eine breit angelegte Marktmanipulationsuntersuchung gestartet“. Diese war beidseitig angelegt und betraf „mutmaßliche Short-Attacken einerseits“ und potenzielle „manipulative Information des Kapitalmarktes durch Wirecard AG“ selbst.

Weil Wirecard keine Bank ist, war die Bafin formal nicht zuständig. Hufeld selbst räumt aber ein, dass es möglich gewesen wäre, die Aufsicht über den Konzern an sich zu ziehen.

Vor allem der Bafin werfen Kritiker aber vor, bei Wirecard zu lange nicht genau hingeschaut zu haben. Dabei waren in den vergangenen Jahren immer wieder Vorwürfe der Bilanzmanipulation gegen den Konzern laut geworden. Da dieser nicht als Finanzholding eingestuft wurde, fehlte den Behörden aber das scharfe Schwert der Bankenaufsicht, um strenger vorzugehen. So kann die Bafin nach dem Kreditwesengesetz Sonderprüfer in eine Bank schicken, um Vorwürfe zu prüfen und dem Institut auf den Zahn zu fühlen. Bei anderen Unternehmen muss die Behörde dagegen zunächst die auch als “Bilanzpolizei” bekannte Deutsche Prüfungsstelle für Rechnungslegung (DPR) einschalten.

Wirecard sah sich auch immer wieder Geldwäschevorwürfen ausgesetzt, was der Konzern stets dementierte. Nach Berichten der Süddeutschen Zeitung habe die Wirecard Bank Betrügerbanden angezogen. Finanzkriminelle, die ihren Sitz in Offshore-Oasen hatten, konnten bei der Wirecard Bank in München ihre Konten offenbar ohne große Kontrollen eröffnen.

Was heißt Staatshaftung? Wann muss die BRD für Verschulden Ihrer Organe haften?

Für Aktionäre und Anleger kommen Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland aus Staatshaftung in Betracht, wenn und soweit nachgewiesen werden kann, dass die BaFin ihr Aufsichtsplichten bei der Prüfung der Wirecard AG vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat.

Schäden, die Amtsverwalter des Staates (Beamte oder Beschäftige des öffentlichen Dienstes) während der Ausübung ihres Amtes Dritten verursachen, werden als „Amtshaftung“ oder Staatshaftung bezeichnet. Zu verstehen ist diese Staatshaftung als Verantwortlichkeit des Staates für derartige Schäden.

Voraussetzungen für Amtshaftung oder Staatshaftung

Damit gemäß Art 34 GG für Schäden, die ein Beschäftigter/Beamter des Staates in Ausübung seines Dienstes einem Dritten zugefügt hat, auch tatsächlich die Haftung vom Staat übernommen wird, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Handeln eines Amtsträgers
  • Handeln in Ausübung seines Dienstes
  • Verletzung einer Amtspflicht
  • Drittbezogenheit der Amtspflicht
  • Verschulden des Amtsträgers
  • Entstandener Schaden
  • Kausalität zwischen Handeln und Schaden

Haftungsprivileg der BaFIN

Allerdings sind Schadenersatzansprüche der einzelnen Bürger gegen den Staat und seine Organe immer schwer durchsetzbar. Die Latte, die an den Nachweis und das Verschulden gestellt sind, liegt sehr hoch. Eine Einelklage ohne Rechtsschutzversicherung ist daher aufgrund der Prozessrisiken nicht zu empehlen.

Letztlich ist derzeit der goldene Weg, die Anmeldung der Insolvenzansprüche bei dem zuständigen Insolvenzverwalter und eine Klage gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY.

EDW: Entschädigung bis zu 20.000 nicht möglich

Wir haben viele Anfragen nach Entschädigungen. Die EdW gewährt Ihnen eine Entschädigung, wenn ein uns zugeordnetes Wertpapierhandelsunternehmen nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Der Entschädigungsfall muss von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin festgestellt worden sein.

Wirecard ist börsennotierter Zahlungsdienstleister aber kein Wertpapierhandelsunternehmen, so dass eine Entschädigung durch den EdW aussscheidet.

Klagen gegen EY, früher Ernst & Young

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH (EY) war seit vielen Jahren mit der Prüfung der Jahresabschlüsse der Wirecard AG betraut. EY hatte der Wirecard-Bilanz 2018 trotz offensichtlicher Bilanzmängel noch ein uneingeschränktes Testat erteilt. Daraus können sich Ansprüche auf Schadensersatz für alle Anleger ergeben, die zwischen dem 24. Februar 2016 und dem 18. Juni 2020 Wertpapiere gehandelt haben. Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte wird in Kürze erste Klagen gegen EY anhängig machen.

Der Wirtschaftsprüfer haftet gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 332 HGB auch Dritten gegenüber für die Verletzung seiner Pflichten zur ordnungsgemäßen Berichterstellung und Testaterteilung. Die Regelung des § 332 HGB ist dabei drittschützend, sodass nicht nur das geprüfte Unternehmen selbst (hier: Wirecard AG), sondern auch Dritte Ansprüche geltend machen können (Urteil des BGH vom 12.03.2020, VII ZR 236/19).  Wir haben inzwischen Einsicht in strafrechtliche Ermittlungsakten beantragt (§ 406e StPO). Die dort gewonnenen Erkenntnisse können im Rahmen eines streitigen Klageverfahrens sehr nützlich sein.

Lesen Sie mehr zu der Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY in unserem Artikel Wirecard AG : BaFin oder Ey drohen Klagen.

Klage und Arrest gegen den EX-CEO Markus Braun

Obwohl die Wirecard-Aktie zu einem “Penny-Stock” geworden ist, haben Aktionäre verschiedene Möglichkeiten, ihr investiertes Geld zu erhalten.

Abgesehen von einer Klage gegen den Vorstandsvorsitzenden Markus Braun oder gegebenenfalls gegen andere Manager des Unternehmens hat ein Aktionär den “Vermögensarrest” gegen Braun erwirkt. Der geschädigte Aktionär sicherte sich seinen Schadenersatz in Höhe von 20.000 Euro.

Das OLG München hat das Vorliegen einer “vorsätzlichen Schädigung” festgestellt. Daher können die Strafverfolgungsbehörden im Zuge der Ermittlungen noch auf Vermögenspositionen des EX-CEO zugreifen (= dinglicher Arrest).

Braun verkaufte eine beträchtliche Menge an Wirecard-Aktien, kurz bevor das Unternehmen Insolvenz anmeldete. Er hat daher einen Gewinn von rund 155 Millionen Euro erzielt. Deshalb verdächtigte die BaFin den Vorstandsvorsitzenden des Insiderhandels und signalisierte dies der Staatsanwaltschaft München.

Ansonsten beträgt das private Nettovermögen des EX-CEO mehr als 1 Milliarde. Deshalb ist der dingliche Arrest ein wichtiger Präzedenzfall. Auch andere Aktionäre haben die Möglichkeit, den Arrest zu beantragen. Sie können daher versuchen, ihre eigenen Schadenersatzansprüche durch das Einfrieren von Brauns persönlichem Vermögen zu sichern.

Justus rät:

JUSTUS Rechtsanwälte rät allen Aktionären und Anleihegläubigern, die gerade wegen der vermeintlich unabhängigen und sorgfältigen Abschlussprüfung durch EY in Wirecard investiert haben, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Ebenso palenen wir eine gesammelte Klage (Sammelklage) gegen die Bundesrepublik Deurtschland vor, die mit Amtspflichtverletzungen der BaFin begründet ist.

Dies betrifft nicht nur die geschädigten Aktionäre, sondern auch alle Anleger, die die emittierte Anleihe der Wirecard AG gezeichnet haben oder Inhaber von Derivaten sind. Wir haben schon Deckungszusagen für Klagen gegen EY erreicht, so dass auch Einzelklagen ohen Kostenrisiko eingereicht werden können.

Ansprechpartner:
Michael Kraft
Rechtsanwalt
E-Mail: Justus@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

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AKTIENRECHT16

Aktienrecht
Aktien

Aktien sind in Wertpapieren verbriefte Unternehmensbeteiligungen. In Zusammenhang mit dem Gegenstand des Unternehmens und dem Markt auf dem die Wertpapiere gehandelt werden, können besondere Risiken relevant werden. Insoweit bestehen diverse Aufklärungs- und Beratungspflichten des Beraters und Veröffentlichungspflichten des Emittenten. Werden diese Pflichten verletzt, kommen Schadensersatzansprüche der Anleger in Betracht.

Aktienrecht
Aktienrecht ist die Bezeichnung für Gesetze, die das Konstrukt der Aktiengesellschaft sowie den Umgang mit ausgegebenen Aktienanteilen definieren und regeln.

Das Aktiengesetz:

Das deutsche Aktiengesetz (AktG) regelt die Errichtung, die Verfassung, Rechnungslegung, Hauptversammlungen und Liquidation von Aktiengesellschaften sowie von Kommanditgesellschaften auf Aktien. Darüber hinaus ist das deutsche Konzernrecht im Aktiengesetz geregelt.
Zusätzlich zum Aktiengesetz sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen Geetzbuches anwendbar.

Durch seine Straf- und Bußgeldvorschriften in den §§ 399 ff. gehört das Aktiengesetz auch zum Nebenstrafrecht. Inzwischen nehmen diese Strafvorschriften einen gewichtigen Teil im Wirtschaftsstrafrecht ein.

Mit dem Aktiengesetz löste der Gesetzgeber das bis zum 31. Dezember 1965 geltende „Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Aktiengesetz)” vom 30. Januar 1937 ab (RGBL. I S. 107) Zum Aktiengesetz wurde gleichzeitig das „Einführungsgesetz zum Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien” (RGBl. I S. 166) erlassen.

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