Die Göttinger Gruppe ist in den vergangenen Jahren wegen tausender Klagen geschädigter Anleger immer wieder in die Schlagzeilen geraten.
Ist eine Klage noch ratsam?
Der Finanzkonzern Göttinger Gruppe befindet sich seit längerer Zeit in erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten. Zunächst hat man durch Veräußerung von Immobilien sowie der Gutingia Lebensversicherung versucht, Liquidität zu bekommen um Vollstreckungen zu vermeiden und letztlich eine Insolvenzeröffnung zu verhindern. Auch soll ein erheblicher Personalabbau sowie die Zwangsverwaltung des prachtvollen Sitzes der Gruppe in Göttingen erfolgt sein.
Nun sind nach Mitteilungen der Presse bis Ende Mai vom Amtsgericht Göttingen bereits 170 Haftbefehle gegen führende Manager des Unternehmens ergangen, nachdem diese Vollstreckungsmaßnahmen verschleppt oder vereitelt hätten. Die Serie der Haftbefehle des Amtsgerichts Göttingen richten sich nach Informationen der „Süddeutschen Zeitung“ gegen Jürgen Rinnewitz und Marina Götz als gesetzliche Vertreter und Vorstandsmitglieder der Securenta AG, dem Herzstück der Göttinger Gruppe. Auch gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Göttinger Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co sei ein Haftbefehl erlassen worden.

Die Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte:
Durch die im Jahre 2005 zu Gunsten der Anleger geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine wahre Klageflut entstanden.
Die mangels außergerichtlicher Vergleichsbereitschaft zu Recht erhobenen Klagen sorgten für eine derartige Überlastung der Gerichte, dass z.B. in Göttingen zusätzliche Kammern eigens für Klagen gegen die Göttinger Gruppe/Securenta AG eingerichtet werden mussten.
Die Rechtsprechung des meist zuständigen Amts- oder Landgerichts in Göttingen weicht aber leider oftmals in wichtigen Fragen der Verjährung und Darlegungs- und Beweislast von den Urteilen des BGH ab, so dass der Anleger seine Ansprüche vor Klageerhebung von einem prozesserfahrenen Rechtsanwalt genau prüfen lassen sollte.
Was kann der Anleger in der Regel mit einer Klage erreichen?
Nach Erfahrungen der Kanzlei Justus in zahlreichen Klageverfahren kann durch eine Klage – aber auch erst durch diese – in erster Instanz ein annehmbarer Vergleich mit der Göttinger Gruppe erzielt werden. Aufgrund der drohenden Zahlungsschwierigkeiten der Göttinger Gruppe ist nach unserer Auffassung ein gerichtlich protokollierter Vergleich mit kurzem Zahlungsziel durchaus anzuraten. Der Anleger kann zumindest 20-40 % seiner Einlagen mit kurzem Zahlungsziel zurückerhalten und hat nicht noch eine eventuelle Nachzahlungsaufforderung der Göttinger Gruppe zu befürchten. Auch hierzu sollte der Anleger genau darlegen und durch Zeugen oder Unterlagen beweisen können, dass er bei der Vermittlung nicht oder nicht hinreichend über Risiken, Totalverlust und bestehende Nachschusspflichten aufgeklärt wurde.
Macht eine Klage gegen die Göttinger Gruppe jetzt noch Sinn?
Jeder Anleger sollte darüber aufgeklärt werden, dass er im Falle einer Insolvenzeröffnung den erstrittenen Zahlungstitel praktisch kaum mehr durchsetzen kann. Unter Umständen erhält er nach Jahren einen Bruchteil seiner Forderung aus der Insolvenzmasse.
Allerdings macht für viele Anleger eine Klage trotzdem Sinn:
Nachschusspflichten und weitere Anspruchsgegner:
Was den ohnehin schon gebeutelten Anlegern bei Vertragsschluss meist verschwiegen wurde, ist die Tatsache, dass Sie über den Totalverlust ihrer Altersvorsorge hinaus auch noch als stille Gesellschafter für Verluste der Göttinger Gruppe mit ihrem Privatvermögen haften. Diese so genannten „Nachschusspflichten“ sind laut § 7 des Gesellschaftsvertrages auf die Höhe der Entnahmen ( wobei Entnahmen auch Wiedereinlagen sind) beschränkt und fällig, wenn und soweit sich ein negativer Kapitalkontenstand ergibt.
Das bedeutet, dass die Göttinger Gruppe bzw. ein später eingesetzter Insolvenzverwalter die geprellten Anleger noch zur Kassen bitten kann.
Auch um dies zu verhindern ist es wichtig, notfalls gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Beteiligungen wirksam beendet sind und keine gegenseitigen Ansprüche mehr aus den Beteiligungen bestehen. Auf jeden Fall sollte der Anleger eine wirksame Kündigung sämtlicher Beteiligungen erklären.
Ferner können die Ansprüche auch gegen den Vermittler/Berater gerichtet werden und u.U. Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden.
Sollte dem Anleger noch eine Rechtsschutzversicherung zur Seite stehen, so sollte dieser seine Ansprüche unverzüglich durchsetzen lassen. Es ist 5 vor 12!
Die auf Anlegerrecht spezialisierte Kanzlei Justus hat schon in der Vergangenheit umfassend über die Hintergründe des Finanzskandals berichtet. Lesen Sie hier mehr.
Für die Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und wesentlichen Unterlagen, zu.
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