Equity Pictures Medienfonds

Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG I-IV

Equity Pictures Medienfonds

Gegenstand der Gesellschaften sind nach dem Gesellschaftsvertrag „jegliche Filmgeschäfte, insbesondere die Entwicklung, Finanzierung, Herstellung, Vermarktung und Verwertung einschließlich der Lizenzziehung von Filmwerken und damit verbundenen Nebenprodukten wie Tonträgern, Druckmedien, Compact Disks mit Lesefunktion (CD-Rom), Digital Versatile Disks (DVDs) sowie Produkten der Absatzförderung“.

Die Beteiligung Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG IV ist so ausgestaltet, dass 50 % über einen eigenfinanzierten Beteiligungsanteil dargestellt werden sollen sowie die andere Hälfte über eine Fremdfinanzierung. Die Fremdfinanzierung sollte – wie sich aus dem Prospekt ergibt – über eine Inhaberschuldverschreibung dargestellt werden. Direktkommanditisten mussten demgegenüber 100 % der Beteiligung zzgl. 3 % Agio leisten.

Ausschüttungen waren ab 2010 geplant. Während somit in den Jahren 2005 bis 2009 keine Ausschüttungen vorhergesehen waren, sollten diese ab 2009 mit 64,20 % bezogen auf das Eigenkapital beginnen. Das Gesamtkapital der Fondsgesellschaft wird in dem Prospekt mit 10 Mio. € beziffert. Die Rückzahlung des Fremdkapitals wurde für das Ende der geplanten Laufzeit durch Verrechnung mit der Schlussausschüttung prospektiert.

Equity Pictures GmbH & Co. KG

Die Equity Pictures GmbH & Co. KG (vormals Equity Pictures AG) hat durch den Verkauf ihrer Tochtergesellschaft Equity Pictures Medienfonds GmbH, das Management der Equity Pictures Medienfonds an die VCL Film + Medien AG übertragen. Sie platzierte nach eigenen Angaben – http://www.equitypictures.de/index.php?folderid=106&subfolderid=441 – ein Fondsvolumen von rund 300 Millionen Euro und realisierte etwa 30 Kino- und Fernsehprojekte.

Möglichkeiten der Equity-Pictures Anleger:
1. Schadenersatz gegen Berater oder Vermittler , Treuhänder:

Bei nicht anleger- bzw. anlagegerechter Beratung schuldet die Beratungsgesellschaft oder Bank den vollen Schadenersatz durch Rückabwicklung der Beteiligung. Oft wurde anlässlich der Vermittlung der geschlossenen Mendienfondbeteiligung u.a. nicht über das Risiko des Totalverlußtes sowie die steuerlichen Besonderheiten der Medienfonds aufgeklärt.
Kommanditisten / Treugeber die ihr Geld in geschlossene Filmbeteiligungen investiert haben, wurden oftmals durch eine Bank, Sparkasse, Volksbank o.ä. beraten. Es können sich damit auch Ansprüche daraus ergeben, dass Sie nicht über die an die beratende Bank geflossene Provisionen (sog. Kick-Backs / Rückvergütungen) aufgeklärt wurden. Eine Bank muss ihren Kunden ungefragt über erhaltene Rückvergütungen aufklären.

Das Oberlandesgericht München (OLG München) hat mit Urteil vom 14.06.2016 – 5 U 1682/16 entschieden, dass der Emissionsprospekt des Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG IV fehlerhaft ist und damit das klageabweisende Urteil des Landgerichts München I aufgehoben. Nach Auffassung des Gerichts sei der Emissionsprospekt fehlerhaft, da er ungenügend und widersprüchlich über das Finanzierungskonzept des Fonds informiere. Das Gericht sprach den Kläger sodann einen Anspruch auf Erstattung der eingezahlten Beträge sowie der Beiträge zu, welche für den Rückkauf der Inhaberschuldverschreibungen erforderlich sind.

2. Widerruf des Darlehens:

Bei einer obligatorischen Fremdfinanzierung, wie bei der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG IV, ist zudem auch immer ein Widerruf des Darlehns in Betracht zu ziehen. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung wird die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Anleger können sich so unter Umständen auch noch Jahre nach Zeichnung komplett von ihrer Beteiligung lösen.

3. Klage hinsichtlich der Zahlungsnachforderungen abwarten

Aktuell erhalten viele Anleger Zahlungsaussorderungen, Klagen oder Mahnbescheide der Equity Pictures Medienfonds II und III mit denen Teile der noch nicht gezahlten Komanditisteneinlagen eingefordert werden. Das OLG München sieht diese Nachfirderungen derzeit als berechtigt an.

Allerdinngs lassen sich nach unserer Auffassung den Klagen Schadenersatzanspräche aus Falschberatung entgegen halten, wenn diese sich unverjährt gegenüber standen. Auch ein Widerruf der Beteiligungsvertrages hilft hier weiter und könnte zur Klageabweisung führen. Allerdings sollten vor Widerruf immer auch die steerlichen Auswirkungen geprüft werden.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

foto: Gerd Altmann/pixabay.com

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
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Telefon: 030-440 449 66
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Medienfonds und Filmfonds

Mit Hilfe von Medienfonds sollen Film- und Fernsehproduktionen bei der Finanzierung unterstützt werden. Bekannt sind vor allem KGAL oder Hannover Leasing. Was grundsätzlich wie eine rentable und auch allgemeinnützige Anlageform aussieht, stellte sich jedoch in der Praxis oft als Risikogeschäft für den Anleger heraus, auch wenn einige der finanzierten Filme sich zu Kassenschlagern entwickelten.

Das Wesen der Medienfonds

In der Sache werden die Medienfonds als geschlossene Fonds vermarktet, der potentielle Anleger kann eine Beteiligung also nur während eines bestimmten Zeitraums zeichnen. Als Anreiz für die Beteiligung wird er dann am Einspielergebnis beteiligt. Die Medienfonds werden meist in der Rechtsform der GmbH & Co KG betrieben; dies führt dazu, dass im Falle der Insolvenz des Fonds eine Haftung für Einlageverluste schwierig zu realisieren ist, da die Gesellschafter der GmbH als diejenigen, die maßgeblich das Geschäft des Fonds gesteuert haben, persönlich nicht haften müssen.

Medienfonds als angebliches Steuersparmodell

Grund für eine Beteiligung an Medienfonds war in der Vergangenheit auch häufig eine steuerliche Besonderheit in Deutschland: es konnten im ersten Jahr der Beteiligung bis zu 100 % der Einlage steuerlich berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit wurde 2005 durch eine Gesetzesnovelle beseitigt. Bereits seit 2001 wurde die steuerliche Vergünstigung nach dem so genannten Medienerlass des Bundesfinanzministeriums nur gewährt, wenn die Gesellschafter des Fonds als „Filmhersteller“ gelten konnten, sie auf die Produktion des Films also maßgeblichen Einfluss ausübten. Dies war insbesondere dann problematisch, wenn nur einmal jährlich eine Anlegerversammlung stattfand, bei der eine allgemeine Information über die Filmprojekte gegeben wurde. Auch die Vertretung durch einen Beirat zu diesem Zweck konnte die Steuervergünstigung nur dann herbeiführen, wenn sich darin Fachkundige aus der Film- und Fernsehbranche befanden.

Risiken bei Medienfonds

Allerdings war auch die Beteiligung an den Medienfonds an sich für viele Anleger risikoreich: schließlich handelt es sich um einen Geschäftsbereich, in dem der normale Anleger kaum Erfahrung besitzt, er die Qualität und den Erfolg der produzierten Filme also kaum bewerten kann.
Auch ergaben sich durch die veränderten Möglichkeiten zur steuerlichen Geltendmachung vielfach Nachteile für die Anleger; diese wurden oftmals explizit mit dem Versprechen der Steuerersparnis zur Beteiligung am Fonds verleitet. Nach Änderung der Steuerpraxis folgten dann Nachforderungen durch die Finanzämter. Teilweise wurden die Kunden trotz Kenntnis des Fondsanbieters nicht über diesen Sachverhalt aufgeklärt oder Fondsprospekte falsch gestaltet, so dass es für diese möglich ist, sich von den Fonds zu lösen. Allerdings besteht diese Möglichkeit im Regelfall nur dann, wenn die Vermittler des Filmfonds die maßgeblichen Fakten auch tatsächlich kannten.

Inzwischen sind Medienfonds als Anlage aus den genannten Gründen wohl nicht mehr attraktiv.

Für Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das
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Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966


Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Stephanie Schulze
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin