Cinerenta V wurde als Film/Medienfonds im Dezember 2001 aufgelegt.
Schließung Dezember 2003
Gesellschaftskapital ca.59 Mio Euro
Filmproduktionen 7
Ausschüttungen geplant: 8 %
Fondsentwicklung bei Cinerenta I – V:
Bei Cinerenta I bis III wurde der Fonds mit dem Argument verkauft, dass eine garantierte Rückkzahlung durch Versicherung gegeben ist. Für die Fonds sollte es eine Erlösausfallversicherung geben. Hierauf baute auch der Prospekt auf, der die Erlösausfallversicherung als zentralen Absicherungsfaktor hervorhob. Cinerenta sollte sich erst dann an einer Filmproduktion beteiligen, wenn mindestens 80% der Produktionskosten durch Garantien gedeckt sind.
Cinetrenta I – III: Garantiegeber NEIS hat Sitz in Panama:
Die Versicherung die bei Cinrenta I eintreten sollte lautet AfG (American Insurance Group)
Bei den Cinerenta Medienfonds II und III sollte der Versicherer NEIS (New England International Surety Inc.) mit Sitz in Panama einspringen.
Bereits 1997 hat jedoch das Bundesaufsichtsamt für Versicherungen und die amerikanische Aufsichtsbehörde SEC vor der Versicherungsgesellschaft NEIS als Scheinversicherungsgesellschaft bzw. als Beteiligte in einem Schneeballsystem gewarnt hatte und trotz des branchenbekannten Risikos, dass Versicherungen grundsätzlich nicht freiwillig zahlen und prozessual erheblicher finanzieller Aufwand notwendig sein kann, die Versicherungsansprüche gegen den Versicherer im Ausland durchzusetzen, war im Prospekt kein entsprechender Hinweis vorhanden.
Der Mittelverwendungskontrolleur, ein Rechtsanwalt, hat die Versicherung angeblich vorher geprüft und für gut befunden.
Cinerenta IV:
Beim Fonds Cineranta IV ist sogar ein Prospektfehler gegeben. Dort soll das Anlegergeld zu 63 bis 78 % über Garantien abgesichert sein.Die Garantiezahlung fließt jedoch – wenn sie überhaupt fließen wird – nicht an den einzelnen Anleger, sondern an den Fonds.
Wenn der Fonds überschuldet ist, wird die Garantiezahlung nicht dem Anleger zugute kommen. Von einer Absicherung für den Anleger in der prospektierten Höhe kann daher keine Rede sein.
Fondsbewertung:
Die Anleger wurden auf das Risiko hinsichtlich der NEIS nicht von den Anlagevermittlern/beratern hingeweisen.
Die Staatsanwaltschaft München ermittelt wegen des Verdachts des Betruges gegen den Initiator und einen Rechtsanwalt im Zusammenhang mit den Fonds Cinerenta II und III, für die 215 Millionen Euro eingesammelt worden waren.
Obwohl sich die Initiatoren gegen eine Akteneinsicht der Anleger in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten vehement gewehrt hatten, hat das Strafgericht nunmehr beschlossen, dass den Anlegern Akteneinsicht zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzanspüche zu gewähren ist.
Steuernachzahlungen drohen:
Möglicherweise droht auch noch die Aberkennung der Verlustzuweisungen des Fonds Cinerenta III. Im schlimmsten Fall haben die Gesellschafter mit erheblichen Steuernachzahlungen zu rechnen.
Zwei Urteile sind für die Anleger der Cinerenta Fonds von besonderer Bedeutung:
Zum einen hat die fünfte Strafkammer des Landgerichts München mit Beschluss vom 26. Januar 2006 entschieden, dass den Anlegern zur Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche Akteneinsicht in die Ermittlungsakten der Beschuldigten in Sachen Cinerenta zu gewähren ist.
OLG München verurteilt Contor GmbH zum Schadenersatz:
Zum anderen hat das Oberlandesgericht München die Münchner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Contor GmbH zum Schadensersatz an einen geschädigten Anleger der Cinerenta Filmfonds II und IV verurteilt. Die Contor GmbH hatte bei den Cinerenta-Medienfonds II, III und IV sowohl als Mittelverwendungskontrolleurin als auch als Treuhänderin fungiert. Anleger hatte sich 1998 und 1999 mit einer Kommanditeinlage in Höhe von insgesamt 100.000 D-Mark an dem Münchner Filmfonds Cinerenta II und im Jahr 2000 an dem Filmfonds Cinerenta IV in Höhe von 25.000 D-Mark als Kommanditist beteiligt.
Der Fonds Cinerenta II sollte – ebenso wie der weitere Fonds Cinerenta III – über eine Erlösausfallversicherung abgesichert sein. Diese sollten für den Fall, dass die Filme sich zu Flops entwickeln würden, den Erlösausfall leisten, so dass auf diese Weise ein Großteil der Nettoproduktionskosten abgesichert und das Verlustrisiko des Anlegers begrenzt sein sollte.
Beim Nachfolgefonds Cinerenta IV hätten Garantien als Absicherungsmechanismus gedient.
Diese Sicherheitsversprechen waren für die meisten Anleger entscheidendes Argument sich für den Fonds zu entscheiden.
Dabei haben sich die Anleger auch darauf verlassen, dass eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hinter der der renommierte Rechtsanwalt Professor Dr. A. H. steht, als Mittelverwendungskontrolleurin und Treuhänderin fungierte. 2002 hat sich jedoch herausgestellt, dass die Fondsgesellschaft eine Erlösausfallversicherung mit Sitz in Panama ausgewählt hatte, die sich als reine Briefkastenfirma entpuppte und mittlerweile insolvent ist.
Der Anleger hat daher der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Contor GmbH vorgeworfen, ihre vertraglichen Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur und Treuhänder verletzt zu haben, weil sie die Versicherung nicht ausreichend überprüft hatte, bevor sie die Anlegergelder freigab. Darüber hinaus ist im Prospekt nicht ausreichend das Risiko der Erlösausfallversicherung dargetan.
Das Oberlandesgericht München hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Schadensersatz an den Anleger verurteilt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungs- und Informationspflichten verletzt hat. Die Contor GmbH aks im Prospekt erwähnte Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin hat es dabei versäumt, die Anleger davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich bloß um eine rein formale Mittelfreigabekontrolle handelt und gerade nicht die wirtschaftliche Absicherung überprüft würde.
Die Contor Treuhand GmbH wehrt sich gegen das Urteil des OLG München. Das OLG München hat jedoch die Revision zum BGH nicht zugelassen, so dass der Contor Treuhand GmbH zunächst nur der wenig aussichtsreiche Weg über eine sog. Nichtzulassungsbescherde zur Revision beim BGH bleibt. Wird diese Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen, ist das Urteil des OLG München rechtskräftig.
Das Urteil ist für Anleger des Fonds Cinerenta besonders bedeutsam. Bei den Fonds könnte täglich die Verjährung der Schadensersatzansprüche drohen.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
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