Mediastream I, II und III: Verluste aberkannt!

Mediastream I, II und III: Verluste aberkannt!

Jahrelang waren Medienfonds unter Anlegern sehr beliebt. Der Grund dafür lag in dem Konzept leasingähnlicher Medienfonds, die wie die Fonds Mediastream I, II und III den Anleger mit erheblichen Steuervorteilen lockten.

Grundkonzept der Steuerersparnis
Die Anleger beteiligen sich als mittelbare Kommanditisten am Mediastream Fonds I, II oder III. Der Fonds investiert das Eigenkapital der Anleger, sowie einen von der Bank finanzierten Anteil in die Produktion eines Filmes, die zu Beginn der Beteiligung Verluste mit sich brachte. Diese anfänglichen Verluste konnte der Anleger von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen.

Änderung der steuerlichen Einschätzung
Nun hat die Bayerische Finanzverwaltung die Aberkennung dieser Verlustzuweisungen bekanntgegeben, sodass viele Medienfonds-Anleger mit Steuernachzahlungen sowie Zinszahlungen von 6 % pro Jahr rechnen müssen. Als Begründung verweist die Finanzverwaltung auf die abstrakten Schuldversprechen der Banken, die eine Verhinderung eines Ausfallrisikos der Medienfonds bewirken. Daher sollen diese Beträge nun, so die Finanzverwaltung, rückwirkend als Gewinn angerechnet werden.
Die Anleger von Mediastream Fonds I, II und III müssen daher in Kürze mit neuen Steuerbescheiden rechnen.

Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen
Es besteht zum einen die Möglichkeit Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung gegen die beratende Bank oder sonstige Vermittler zu richten. Maßgeblich ist dabei, ob der Berater das Anlageziel des Anlegers ausreichend berücksichtigt und nicht auf die mit der Beteiligung einhergehenden Risiken hingewiesen hat. Auch ein fehlender Hinweis auf die Höhe von Provisionszahlungen weist auf eine fehlerhafte Beratung hin.
Ebenfalls können sich die Schadensersatzansprüche wegen Prospekthaftung gegen den Initiator der Mediastream Fonds, die Ideenkapital AG, richten.

Verjährung droht!
Die Anleger dürfen die Prüfung bestehender Ansprüche jedoch nicht auf die lange Bank schieben. Denn im Einzellfall droht die Verjährung der Schadensersatzansprüche bereits Ende 2009.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Autorin:
Alexandra Kosacheva

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan

JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de

 

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Medienfonds und Filmfonds

Mit Hilfe von Medienfonds sollen Film- und Fernsehproduktionen bei der Finanzierung unterstützt werden. Bekannt sind vor allem KGAL oder Hannover Leasing. Was grundsätzlich wie eine rentable und auch allgemeinnützige Anlageform aussieht, stellte sich jedoch in der Praxis oft als Risikogeschäft für den Anleger heraus, auch wenn einige der finanzierten Filme sich zu Kassenschlagern entwickelten.

Das Wesen der Medienfonds

In der Sache werden die Medienfonds als geschlossene Fonds vermarktet, der potentielle Anleger kann eine Beteiligung also nur während eines bestimmten Zeitraums zeichnen. Als Anreiz für die Beteiligung wird er dann am Einspielergebnis beteiligt. Die Medienfonds werden meist in der Rechtsform der GmbH & Co KG betrieben; dies führt dazu, dass im Falle der Insolvenz des Fonds eine Haftung für Einlageverluste schwierig zu realisieren ist, da die Gesellschafter der GmbH als diejenigen, die maßgeblich das Geschäft des Fonds gesteuert haben, persönlich nicht haften müssen.

Medienfonds als angebliches Steuersparmodell

Grund für eine Beteiligung an Medienfonds war in der Vergangenheit auch häufig eine steuerliche Besonderheit in Deutschland: es konnten im ersten Jahr der Beteiligung bis zu 100 % der Einlage steuerlich berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit wurde 2005 durch eine Gesetzesnovelle beseitigt. Bereits seit 2001 wurde die steuerliche Vergünstigung nach dem so genannten Medienerlass des Bundesfinanzministeriums nur gewährt, wenn die Gesellschafter des Fonds als „Filmhersteller“ gelten konnten, sie auf die Produktion des Films also maßgeblichen Einfluss ausübten. Dies war insbesondere dann problematisch, wenn nur einmal jährlich eine Anlegerversammlung stattfand, bei der eine allgemeine Information über die Filmprojekte gegeben wurde. Auch die Vertretung durch einen Beirat zu diesem Zweck konnte die Steuervergünstigung nur dann herbeiführen, wenn sich darin Fachkundige aus der Film- und Fernsehbranche befanden.

Risiken bei Medienfonds

Allerdings war auch die Beteiligung an den Medienfonds an sich für viele Anleger risikoreich: schließlich handelt es sich um einen Geschäftsbereich, in dem der normale Anleger kaum Erfahrung besitzt, er die Qualität und den Erfolg der produzierten Filme also kaum bewerten kann.
Auch ergaben sich durch die veränderten Möglichkeiten zur steuerlichen Geltendmachung vielfach Nachteile für die Anleger; diese wurden oftmals explizit mit dem Versprechen der Steuerersparnis zur Beteiligung am Fonds verleitet. Nach Änderung der Steuerpraxis folgten dann Nachforderungen durch die Finanzämter. Teilweise wurden die Kunden trotz Kenntnis des Fondsanbieters nicht über diesen Sachverhalt aufgeklärt oder Fondsprospekte falsch gestaltet, so dass es für diese möglich ist, sich von den Fonds zu lösen. Allerdings besteht diese Möglichkeit im Regelfall nur dann, wenn die Vermittler des Filmfonds die maßgeblichen Fakten auch tatsächlich kannten.

Inzwischen sind Medienfonds als Anlage aus den genannten Gründen wohl nicht mehr attraktiv.

Für Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das
Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966


Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Stephanie Schulze
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin