Canada Gold Trust Fonds – erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen

Canada Gold Trust Fonds – erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen?

Juli 2017: Oberlandesgericht Köln weist Berufung zurück, Anleger brauchen Ausschüttung nicht zurückzuzahlen – Canada Gold Trust KG: Berufung zurückgewiesen – keinen Anspruch auf Rückforderung
Die Oberlandesrichter haben ein Urteil des Landgerichts Köln aufrechterhalten und die Berufung einer Canada Gold Trust KG mit Beschluss vom 26.07.2017 zurückgewiesen. Die Fondgesellschaft wollte, wie es republikweit zu beobachten war, die an den Anleger gezahlten Ausschüttungen unter Berufung auf eine Vertragsklausel zurückfordern.

Canada Gold Trust I-IV in Insolvenzgefahr
Die Canada Gold Trust Fonds I-IV sammelten rund 47 Mio. Euro von privaten Anlegern ein, um diese Mittel wiederum zur Goldförderung in die kanadische Henning Gold Mines Inc. zu investieren. Die dabei rund 2.000 betroffenen Anleger wurden bereits von der Treuhandkommanditistin, der Xolaris Service zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung in Stuttgart am 28.02.2015 eingeladen und erhielten dabei beunruhigende Informationen.

Canada Gold Trust – Nachschussverpflichtung zum Ausgleich von veruntreuten Anlegergeldern?
Auch das Handelsblatt geht davon aus, dass die Fonds I bis IV erhöht insolvenzgefährdet sind. Vor den Osterfeiertagen sind die Anleger nunmehr aufgefordert worden, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch soll der Satzung der Gesellschaften entsprechen und aufgrund der Schieflage der Fonds notwendig sein. Dies wird vor allem darauf zurückgeführt, dass bei Henning Gold Mines etwa 20 Mio. Euro an Anlegergeldern veruntreut worden sein soll. Die Canada Gold Trust Fonds I-IV sind aber selbst auch nicht frei von Schuld. So ist es bereits äußerst bedenklich, dass von der geplanten Goldproduktion tatsächlich nur ein Bruchteil von rund 3 Prozent gefördert wurden. Wohin also auch die restlichen Anlegergelder versickert sein sollen, ist nicht bekannt. Zumindest lassen das undurchsichtige Verhalten der Fonds, die nunmehr erhöhte Insolvenzgefahr und die undurchsichtigen Verflechtungen zu Malte Hartwieg keine positive Prognose erwarten.

Justus rät:
Anleger der Canada Gold Trust Fonds I-IV sollten die erhaltenen Ausschüttungen nicht ohne weiteres zurückzahlen. Ob die Anleger von dem zurückzuzahlenden Geld oder von der ursprünglichen Beteiligungssumme überhaupt wieder etwas sehen, ist gerade aufgrund der möglichen Insolvenz zu bezweifeln. Aufgrund dessen sollten Anleger die jeweilige Rückzahlungsaufforderung einer genauen Prüfung unterziehen lassen. Dabei sollten zudem auch die sonstigen Ansprüche gegen die Beteiligten überprüft und einschlägige Verjährungsfristen beachtet werden. So droht bei Prospekthaftungsansprüchen die dreijährige Verjährung. Der Gang zum Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann somit nur empfohlen werden.

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Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.