Canada Gold Trust GmbH: Insolvenzverfahren eröffnet

Die Canada Gold Trust GmbH ist pleite.
Das Amtsgericht Konstanz hat Ende Juli die Insolvenzverfahren über die Canada Gold Trust GmbH (Az.: 42 IN 152/15), die Canada Gold Trust Verwaltungs GmbH (42 IN 154/15) und die Canada Gold Trust Management GmbH (Az.: 40 IN 153/15) eröffnet.

Die Canada Trust GmbH hatte die CGT-Fonds I bis IV aufgelegt. Mit dem Geld der Anleger wurden Darlehen an die Henning Gold Mines (Inc) gegeben, die diese in eine Goldmine investieren sollte. Dort ist aber offenbar nur ein Bruchteil des Geldes angekommen. Dementsprechend wurde auch nur ein Bruchteil der geplanten Menge Goldes gefördert.

Anleger der Canada Gold Trust Fonds können nun ihre Insolvenzansprüche anmelden. Viel wichtiger ist es aber aus wirtschaftlicher Sicht, sofort Schadenersatzansprüche aus Falschberatung oder Prospekthaftung prüfen zu lassen, bevor mögliche Ansprüche verjähren.
Die Kanzel JUSTUS Rechtsanwälte vertritt Anleger bndesweit sowohl in Insolvenzverfahren, als auch bei der Geltendmachung und erfolgreichen Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen Banken und Finanzberatungsgesellschaften.

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Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
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GESELLSCHAFTSBETEILIGUNGEN: ALBIS, CIS, CSA, U.A.86
Gesellschaftsbeteiligungen



"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.