BUZ : Zur Form einer Belehrung über die vorvertragliche Anzeigepflicht bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Nichteinhaltung kann zur Unwirksamkeit der Belehrung führen, so dass sich der BU – Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit bei einer Berufsunfähigkeirt und vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung berufen kann.

BGH vom 06.12.2017 – IV ZR 16/17 -, VersR 2018, 281
Die Anforderungen des § 19 Abs. 5 S.1 VVG sind in Fällen, in denen der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht in einer von den sonstigen Erklärungen getrennten Urkunde auf dei Folgen iner Anzeigeobliebenheitsverletzung hingewiesen hat, nur gewahrt, wenn die Belehrung druckrechnisch so gestaltet ist, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom VN nicht übersehen werden kann.
Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer mit der Beklagten zum im Jahr 2009 geschlossenen Risikolebensversicherung mit BUZ (Berufsunfähigkeitszusatzversicherung).
Sein Antrag wurde von einem Versicherungsvertrreter der Beklagten aufgenommen und auf einem Laptop gespeichert, ausgedruckt und vom Kläger unterschreiben.
Die Hinweise auf die Rechtsfolgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht befanden sich in dem Antrag vor den Gesundheitsfragen und unterschieden sich nicht wesentlich von dem übrigen Antragstext.
Der Kläger stellte 2013 einen Leistungsantrag wegen einer Lungenembolie. Im Jahr 2005 , also vor Antragstellung suchte er einen Radiologen auf nachdem er 1998 schon eine Lungenembolie erlitten hatte.
Die Gesundheitsfragen verneinte der Kläger jedoch alle bei Antragstellung, bis auf die Frage die das Rauchen betrifft und verschwieg damit die Lungenembolie und den Besuch beim Radiologen.
Die Berrufsunfähigkeitsversicherung lehnte den Leistungsantrag ab wegen unrichtig beantworteter Gesundheitsfragen und fügte eine Ausschlussklausel für Lungenembolie in den Vertrag ein.
Der Versicherungsnehmer klagte dann seine Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrente aus der BUZ ein.
Das Berufungsgericht gab der Klage statt, da es nicht genüge, die Hinweise zu den Rechtsfolgen der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung nur in der Vorlage des Antragsformulars zur Unterschrift zu geben, sondern diese dem VN zur Durchsicht übergeben werden müssten.
Der Bundesgerichtshof lies diese wichtige Frage leider letzlich bisher offen, entschied aber, dass die Hinweise den Anforderungen des § 19 Abs. 5 S1 VVG schon nicht entsprechen, da Belehrungen nicht so deutliche hervorgehoben war, dass sie von VN nicht übersehen werden kann.
Der Kläger und Versicherungsnehmer hat daher Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ) , da er nicht ordnungsgemäß auf die schweren Folgen der Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen hingewiesen wirden ist. Die Versicheurng muss zahlen.
Zum Urteil:
BGH iv_zr__16-17 Anzeigepflicht Gefahrerhöhung Belehrung
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Sehr gute Darstellung, vielen Dank dafür.