Unfallversicherung zahlt nicht – was sollten Versicherungsnehmer beachten?

Eine private Unfallversicherung besitzt in Deutschland fast jeder Zweite. Wenn es wirklich mal Unfall kommt ist man froh, wem man sich durch eine Versicherung abgesichert hat. Man erhofft sich davon, eine schnelle und problemlose Übernahme der Zahlung durch die Versicherung und somit eine finanzielle und seelische Entlastung. Jedoch funktioniert dies leider oft nicht so unkompliziert.
Unfall: Versicherung will oft nicht zahlen
In der privaten Unfallversicherung ist der Versicherungsfall der Unfall.
Oftmals stellt schon der Nachweis, dass der Schaden durch den Unfall auch wirklich verursacht worden ist, ein Problem dar. Nicht alles was man im gewöhnlichen Sprachgebrauch unter „Unfall“ versteht fällt auch gleichzeitig unter die Unfalldefinition der Versicherung.
Ein Unfall im Sinne der Unfallversicherung liegt nur dann vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfall) einen (bleibenden) Gesundheitsschaden erleidet.
Ausgeschlossen von diesem Begriff des Unfalls sind typische Gefahren auf der Arbeit oder im Privatleben und Krankheiten. Aber selbst wenn das schädigende Ereignis unter die Unfalldefinition fällt, gibt es noch weitere Gründe warum die Versicherung nicht zahlen will.
Folge eines Unfallereignisses muss eine Gesundheitsbeschädigung sein. Der Begriff der Gesundheitsbeschädigung ist definiert als das Hervorrufen oder Steigern eines – wenn auch vorübergehenden (RG DR 39,365) – pathologischen Zustandes.
Der Versicherungsnehmer hat das Unfallereignis sowie die Unfallfolgen zu beweisen und auch, dass die Gesundheitsbeschädigung auf das Unfallereignis zurückzuführen ist.
Welche Leistungen bekomme ich aus der privaten Unfallversicherung?
Ihre versicherten Leistungsarten sind im Versicherungsschein (Police) und den Versicherungsbedingungen geregelt. Diese Unterlagen müssen vor jedem Rechtsstreit vorgelegt und geprüft werden.
Die Unfallversicherung umfasst in der Regel die Todesfallleistung, Invaliditätsleistung, Krankenhaustagegeld, Unfalltagegeld, Genesungsgeld, Übergangsleistungen, u.s.w.
Typische Streitigkeiten des Anwalts für die Unfallversicherung:
- bedingungsgemäßer Unfall?
Der Unfall muss plötzlich auf den Körper des Versicherten eingewirkt haben. Es muss eine Einwirkung von außen gegeben haben. Das ist beispielsweise bei Eigenbewegungen nicht der Fall.
- keine normalen Bewegungsabläufe, sondern erhöhte Kraftanstrengung
Normale Bewegungsabläufe sind vom Versicherungsschutz nicht erfasst. Umfasst sind nur Schäden, die durch eine erhöhte Kraftanstrengung eingetreten sind (Gelenk verrenkt, Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kaspseln gerissen oder gezerrt an abschließend aufgezählten Körperteilen).
- Keine Selbstherbeiführung des Schadens:
Der Versicherte darf natürlich den Unfall ferner nicht selbst herbeigeführt haben. Selbstverstümmelung oder Selbsttötung sind daher nicht vom Versicherungsvertrag erfasst.
- Gesundheitsschädigung
Ferner muss der Unfall (kausal) zu einer Gesundheitsschädigung geführt haben. Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit muss dadurch dauerhaft eingeschränkt sein.
Unfallversicherung: Oft wird Leistung minimiert
Der Versicherer versucht im Leistungsfall oft die Höhe der Zahlung zu minimieren oder diese hinaus zu zögern. Dabei werden oft Gründe von der Versicherung angegeben wie;
- Versicherungsnehmer habe die Anzeigepflicht oder andere Obliegenheiten verletzt
- eine Frist sei abgelaufen
- Vorerkrankungen müssten mit berücksichtigt werden
Invaliditätsgrad und Gliedertaxe:
Der Invaliditätsgrad, nach dem letztlich die auszuzahlende Summe berechnet wird, bestimmt sich nach der so genannten Gliedertaxe. Dies ist eine Tabelle, nach der der Invaliditätsgrad im Falle vollständigen Verlustes oder vollständiger Gebrauchsunfähigkeit bestimmter Gliedmaßen oder Sinnessorgane festgelegt wird. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit werden entsprechende Teilsätze anhand der Gliedertaxe ermittelt.
Fristen: Rechtsanwalt für Unfallversicherung Berlin und Potsdam
Beachten Sie unbedingt die Fristen. Diese sind sind im Versicherungsvertrag geregelt und können unterschiedlich sein. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer auf die Fristen im Unfallversicherungsrecht hinweisen.
- Eintritt der Invalidität innerhalb eines Jahres nach Unfall, längstens innerhalb von drei Jahren
- Geltendmachung der Invalidität innerhalb von 15 oder X Monaten
- ärztliche Feststellung der Invalidität innerhalb von 15 oder X Monaten
Justus rät:
Mit der eigenen Unfallversicherung um die Zahlung des Schadens zu kämpfen, kann enorm kraftraubend sein, gerade wenn man durch den Unfall selbst noch angeschlagen ist. Lassen Sie die Leistungsverweigerung oder Kürzung Ihrer privaten Unfallversicherung immer durch einen Rechtsanwalt für Versicherungsrecht prüfen.
Kostenfreie Erstberatung:
Lassen Sie den Sachverhalt in einer kostenlosen Erstberatung durch einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte für Versicherungsrecht in Berlin und Potsdam überprüfen. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular oder rufen uns direkt an.
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Ansprechpartner:

Michael Kraft
Rechtsanwalt
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Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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