BGH-Urteil eröffnet neue Möglichkeit zum Widerruf von Lebensversicherungen
Mit seinem aktuellen Urteil vom 7.5.2014 – IV ZR 76/11 – hat der BGH den Versicherungsnehmern von Lebens- und Rentenversicherungen die Möglichkeit eingeräumt, durch Widerspruch, Rückzahlung ihrer geleisteten Versicherungsbeiträge zu verlangen. Der EuGH hatte mit seinem Urteil vom 19.12.2013 Az.:C-209/12, die für den Widerruf von Lebensversicherungen geltende Jahresfrist des § 5a, Abs. 2 S. 4 VVG a.F. für europarechtswidrig erklärt hat.
§ 5a, Abs. 2 S. 4 VVG a.F.:
„Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.“
Mit der o.g. Entscheidung hat der BGH damit das europäische Recht umgesetzt. Davon profitieren in erster Linie Kunden von Lebensversicherern, die vor einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2008 nicht oder fehlerhaft über ihr Rücktrittsrecht belehrt worden sind. Diese können ihr Widerrufsrecht nun unbegrenzt lange ausüben, da dieses Recht zudem nicht der Verjährung unterliegt. Infolge des Widerrufs kann, nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung, die Rückzahlung der gezahlten Prämien vom Versicherer verlangen werden. Schließlich wurden die Prämien rechtsgrundlos geleistet. Allerdings erwog das Gericht, dass Kosten für den während der Prämienzahlung genossenen Versicherungsschutz in Abzug gebracht werden können. Bei dieser Berechnung können Prämienkalkulationen und Risikoanteile zu berücksichtigen sein. In welcher Höhe dies zu erfolgen hat, hat der BGH jedoch offen gelassen und die Frage an das Berufungsgericht zur Klärung zurückverwiesen.
Kunden ist daher anzuraten ihre Widerrufsrechte der Altverträge anwaltlich prüfen lassen, um ggf. einen Rückzahlungsanspruch geltend machen zu können.
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