Beweisumkehrregelung zu Gunsten des Käufers: Kaufrecht

Allzu oft kommt es beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges vor, dass sich bereits in den ersten Monaten Fehler an dem gerade erworbenen Fahrzeug zeigen. Nun hat der Bundesgerichtshof die Rechte des Käufers durch Veränderung der Beweisumkehrregelung gestärkt.
In seiner Entscheidung vom 12.10.2016 zum Aktenzeichen VIII ZR 103/15 hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Beweisumkehrregelung des § 476 BGB zu Gunsten des Verbrauchers geändert.
Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer Kfz-Händlerin, einen gebrauchten PKW. Nach knapp fünf Monaten und ca. 13.000 gefahrenen Kilometern traten Probleme bei der im Fahrzeug eingebaute Automatikschaltung auf. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung trat der Kläger schließlich vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises und den Ersatz für weitere Aufwendungen. Die hierauf gerichtete Klage scheiterte in den Vorinstanzen, weil nach Meinung der Instanzen der Kläger nicht nachweisen könne, dass das Fahrzeug bereits bei seiner Übergabe einen Sachmangel aufwies. Zwar stellte ein im Rechtsstreit beigezogene Sachverständige fest, dass die Automatikschaltung defekt war. Die Frage, ob dieser Defekt bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorlag oder nicht auch auf einen Bedienungsfehler des Klägers nach Übergabe zurückzuführen war, konnte durch den Sachverständigen jedoch nicht geklärt werden.