Beweisumkehrregelung zu Gunsten von Käufer geändert

Beweisumkehrregelung zu Gunsten des Käufers: Kaufrecht

Beweisumkehrregel

Allzu oft kommt es beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges vor, dass sich bereits in den ersten Monaten Fehler an dem gerade erworbenen Fahrzeug zeigen. Nun hat der Bundesgerichtshof die Rechte des Käufers durch Veränderung der Beweisumkehrregelung gestärkt.

In seiner Entscheidung vom 12.10.2016 zum Aktenzeichen VIII ZR 103/15 hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung  zur Beweisumkehrregelung des § 476 BGB zu Gunsten des Verbrauchers geändert.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde:

Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer Kfz-Händlerin, einen gebrauchten PKW. Nach knapp fünf Monaten und ca. 13.000 gefahrenen Kilometern traten Probleme bei der im Fahrzeug eingebaute Automatikschaltung auf. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung trat der Kläger schließlich vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises und den Ersatz für weitere Aufwendungen. Die hierauf gerichtete Klage scheiterte in den Vorinstanzen, weil nach Meinung der Instanzen der Kläger nicht nachweisen könne, dass das Fahrzeug bereits bei seiner Übergabe einen Sachmangel aufwies. Zwar stellte ein im Rechtsstreit beigezogene Sachverständige fest, dass die Automatikschaltung defekt war. Die Frage, ob dieser Defekt bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorlag oder nicht auch auf einen Bedienungsfehler des Klägers nach Übergabe zurückzuführen war, konnte durch den Sachverständigen jedoch nicht geklärt werden.

Der Käufer gab nicht auf und bekam vor dem Bundesgerichtshof recht.
Mit Blick auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes legt der Bundesgerichtshof den § 476 BGB nun richtlinienkonform aus und erweitert dessen Anwendungsbereich.
Der Käufer hat zum Nachweis, dass der Kaufgegenstand einen Mangel oder Defekt hat, künftig nur noch den Nachweis zu führen, dass sich der Mangel in den ersten 6 Monaten ab Übergang des Kaufgegenstandes gezeigt hat. Der Käufer muss künftig deshalb nicht mehr darlegen und beweisen, auf welche Ursache der Mangel oder Defekt zurückzuführen ist noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. So wurden die Rechte des Käufers durch die Änderung der Beweisumkehrregelung gestärkt.
Weiterhin reicht es künftig aus, wenn der in den 6 Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs aufgetretene Mangel zumindest schon im Ansatz bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Anders als bisher wird zukünftig der Käufer nicht mehr zu beweisen haben, dass ein in der 6-Monatsfrist aufgetretener Mangel bereits vor dem Übergang des Fahrzeuges seine Ursache hatte. 
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