Die Anordnung einer MPU – Kriterien und Rechte der Autofahrer

MPU
MPU Anordnung

Laut der Vorschrift des §11 FeV kann die Führerscheinstelle die Abgabe einer sogenannten medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) von einem Verkehrsteilnehmer in bestimmten Fällen anordnen. Dabei muss sich aber auch die Behörde an konkrete Voraussetzungen halten, damit die Anordnung einer MPU tatsächlich rechtmäßig ist.

Gründe für die Anordnung
Damit ein Verkehrsteilnehmer zur Abgabe der MPU aufgefordert wird, muss die Behörde davor bei ihrer Entscheidung solche Anhaltspunkte berücksichtigt haben, welche die Anordnung als erforderlich erscheinen lassen.
Diese Anhaltspunkte können sich aus bekannten Tatsachen ergeben, die die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers oder des Verkehrsteilnehmers in Frage stellen. Solche Fälle stellen z. B. das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille (BVerwG, Urt. vom 20.06.2013, Az.: 3 B 102/12) oder auch der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des Erreichens von 8 Punkten im Fahreignungsregister dar.
Die Klärung der körperlichen oder geistigen Eignung des Verkehrsteilnehmers könnte weiterhin aufgrund Zuwiderhandlungen innerhalb einer Probezeit erforderlich sein. Auch wer zweimal im Straßenverkehr mit einer BAK von mehr als 0,5 Promille gefahren ist, kann zur Teilnahme an einer MPU aufgefordert werden.

Berücksichtigung des Einzelfalles
Es darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Regelung des §11 FeV in Bezug auf die Anordnung der Abgabe einer MPU durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von „kann…anordnen“ spricht. Dies bedeutet nämlich, dass die Behörde zwar einen bestimmten Spielraum hat, diesen allerdings nicht zu weit ausnutzen darf.
Vielmehr muss die über die Abgabe einer MPU entscheidende Behörde auch die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.
So hängt beispielsweise die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht in allen Fällen von der Beibringung einer MPU ab, wenn die Erlaubnis wegen einmaliger Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 Promille entzogen wurde (BVerwG, Urt. vom 06.04.2017, Az.: 3 C 24.15).
Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner durch diese Entscheidung der von vielen anderen Verwaltungsgerichten bisher vertretenen Gegenansicht entgegengehalten, dass §13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nur dann die Anforderung einer MPU ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls rechtfertigt, wenn die Blutalkoholkonzentration mehr als 1,6 Promille beträgt.

Rechte des Verkehrsteilnehmers
Falls der Führerschein noch nicht erteilt oder einmal entzogen worden ist und die Verwaltungsbehörde ihre (Neu-)Erteilung unrechtmäßig von der Abgabe einer MPU abhängig macht, kann der betroffene Verkehrsteilnehmer wie im gerade beschriebenen Fall des BVerwG eine Klage auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung erheben (BVerwG, Urt. vom 06.04.2017, Az.: 3 C 24.15).
Aber auch gegen den Entzug der Fahrerlaubnis nach nicht rechtzeitig abgegebener MPU kann man sich wehren, wenn die Behörde nicht alle Erfordernisse des §11 Abs. 6 S. 2 FeV erfüllt hat. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht München im Jahr 2016 entschieden, dass die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens rechtswidrig ist, wenn die Behörde die Stellen nicht mitgeteilt hat, die die Untersuchung durchführen, weil die Anordnung einer MPU ein Eingriff in die Grundrechte des Verkehrsteilnehmers darstellt und dieser daher ein Recht auf Auswahl der Stelle haben muss (VG München, Beschluss vom 11.10.2016, Az.: M 26 S 16.3697).

Wichtig für die betroffenen Verkehrsteilnehmer ist auch, dass sie im Fall einer fahrlässig begangenen Verletzungshandlung  (wie beispielsweise bei einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt) im Unterschied zu einer vorsätzlich begangenen Tat den Deckungsschutz ihrer Rechtsschutzversicherung nicht verlieren.

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