BU – gesonderte Belehrung ohne Hinweis ist unwirksam
Versicherungsrecht
OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.05.2014, Az. 5 U 45/13
Vorvertragliche Anzeigepflicht bei Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung BU?

Das OLG Saarbrücken hatte in seinem Urteil vom 07.05.2014, Az. 5 U 45/13, darüber zu entscheiden, ob ein Versicherungsnehmer gegen seine vorvertragliche Anzeigepflicht verstoßen hat. Diese konnte dem Versicherungsnehmer schon im konkreten Fall nicht nachgewiesen werden. Daneben stellte das OLG Saarbrücken klar, dass eine Anzeigepflichtverletzung nur im Falle einer besonderen Hervorhebung im Versicherungsantrag in Betracht kommt. Eine separate Mitteilung über die Folgen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten ist zudem nur dann von Nachteil für den Versicherungsnehmer, wenn der Antrag einen entsprechenden Verweis beinhaltet.
Zum Fall: Vorerkrankungen und Anzeigepflicht bei Abschluss einer BU
Im vom OLG zu entscheidenden Fall, ist der Versicherungskunde und Kläger berufsunfähig geworden und begehrte aufgrund dessen Ansprüche von der Versicherung aus seiner Berufsunfähigkeitspolice. Die Versicherung erklärte in der Folge den Rücktritt von der Berufsunfähigkeitsversicherung und begründete dies mit einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung wegen unrichtigen Angaben über Vorerkranken.
Der Kläger konnte im Verfahren jedoch nachweisen, dass er seinen Antrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung nicht selbst ausgefüllt hatte, sondern dass dieser vielmehr vom Versicherungsagenten ausgefüllt und lediglich im Anschluss vom Kläger gegengezeichnet worden ist. Die Fragen sind dem Kläger dabei nicht wörtlich vorgelesen sondern vielmehr sinngemäß abgefragt worden. Auch wurden vom persönlich bekannten Agenten einige Fragen gar nicht gestellt.
Keine Anzeigepflichtverletzung im konkreten Fall
Das OLG Saarbrücken ist bereits aufgrund der besonderen Gegebenheiten beim Zustandekommen des Versicherungsantrags davon ausgegangen, dass dem Kläger nicht bewusst gewesen sei, dass er u.a. Erkrankungen der vergangenen fünf Jahre hätte angeben müssen.
Keine Anzeigepflichtverletzung bei fehlender Hervorhebung oder bei gesonderten Mitteilungen ohne entsprechenden Verweis im Antrag Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)
Daneben wurde der Kläger auch nicht ordnungsgemäß auf die Folgen eine Anzeigepflichtverletzung hingewiesen. Zwar war eine entsprechende Belehrung im Antrag enthalten, diese war jedoch drucktechnisch nicht ausreichend gestaltet und könne deswegen vom Kunden übersehen werden. Auch eine gesonderte Mitteilung war nicht geeignet, den Versicherten ausreichend auf die Gefahren einer Anzeigepflichtverletzung hinzuweisen, weil ihm der Zusammenhang mit der Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antragsformular im vorliegenden Fall nicht entsprechend verdeutlicht worden wäre.
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