Versicherungsrecht – muss ein Bezugsrecht vereinbart werden?
Erbrecht, Versicherungsrecht
LG Coburg, Urteil v. 15.04.2014, Az.: 22 O 598/13
Private Rentenversicherung mit Lebensversicherung
In dem vom LG Coburg zu entscheidenden Fall schloss die Tante des Klägers bei einem Versicherungsunternehmen zwei Rentenversicherungen ab, die jeweils an eine Lebensversicherung gekoppelt waren. Beide Versicherungen wurden von der Tante per Einmalbetrag in Höhe von ca. 50.000,00 € und ca. 20.000,00 € in den Jahren 2008 und 2009 einbezahlt. Die Rentenversicherungen sahen in der Folge eine vierteljährliche Auszahlung einer Altersrente bis zum Ableben der Versicherungsnehmerin vor. Im Falle des Todes der Tante sahen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherungsverträge vor, dass die eingezahlten Einmalbeträge abzüglich der erfolgten Auszahlungen der Altersrente an die Erben ausgezahlt werden. Ein individuelles Bezugsrecht wurde zwischen den Parteien der Versicherungsverträge nicht geregelt.
Kein Bezugsrecht durch Testament?
Nachdem die Tante im Jahr 2012 verstarb, verlangte der in einem handschriftlichen Testament zum Alleinerben erklärte Neffe den Auszahlungsbetrag aus den Versicherungen in Höhe von knapp 60.000,00 €. Die Versicherung verweigerte die Auszahlung und stützte sich dabei auf zwei Begleitschreiben, die der Tante mit den Versicherungsurkunden übersandt wurden. Darin hieß es unter anderem, dass nach dem Tod der Versicherungsnehmerin die gesetzlichen Erben die Restbeträge erhalten würden. Der in dem Testament eingesetzte Neffe sei jedoch kein gesetzlicher Erbe, so dass ihm kein Bezugsrecht zusteht.
Testament gewährt Bezugsrecht – Versicherungsrecht
Der Neffe der gegen die Ablehnung der Versicherung klagte, konnte sich vor Gericht durchsetzen. Das LG Coburg entschied in seinem Urteil, dass auch der durch ein Testament eingesetzte Erbe bezugsberechtigt ist.
Im gerichtlichen Verfahren konnte die Versicherung bereits nicht nachweisen, dass die gesetzliche Erbfolge zwischen den Versicherungsparteien vereinbart worden ist. Die Versicherungsscheine enthielten keine Angaben über die Bezugsberechtigung im Fall des Todes. Indem der Versicherungsschein als Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich trägt, verblieb es bei der gesetzlichen Regelung, nach der der Erbe anstelle des Erblassers tritt. Insoweit konnte der Neffe als testamentarisch eingesetzter Erbe die Auszahlungsbeträge einfordern.
Das Landgericht hat zudem weiter ausgeführt, dass selbst wenn die Regelung in den Begleitschreiben vereinbart worden wäre, diese Regelung so auszulegen wäre, dass in jedem Fall der Erbe Bezugsberechtigter werden muss. Der Versicherungsnehmer beabsichtigte ja gerade das Vermögen der durch Testament eingesetzten Person zukommen zu lassen.
Justus rät:
Um spätere Streitigkeiten bereits im Vorfeld zu unterbinden, ist es ratsam das Bezugsrecht im Vertrag selbst zu regeln. So sollte insbesondere bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen ein Bezugsrecht vereinbart werden.
Für weitere Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin