Versicherungsrecht, Erbrecht – Bezugsrecht sollte vereinbart werden?

Versicherungsrecht – muss ein Bezugsrecht vereinbart werden?
Erbrecht, Versicherungsrecht
LG Coburg, Urteil v. 15.04.2014, Az.: 22 O 598/13

Private Rentenversicherung mit Lebensversicherung
In dem vom LG Coburg zu entscheidenden Fall schloss die Tante des Klägers bei einem Versicherungsunternehmen zwei Rentenversicherungen ab, die jeweils an eine Lebensversicherung gekoppelt waren. Beide Versicherungen wurden von der Tante per Einmalbetrag in Höhe von ca. 50.000,00 € und ca. 20.000,00 € in den Jahren 2008 und 2009 einbezahlt. Die Rentenversicherungen sahen in der Folge eine vierteljährliche Auszahlung einer Altersrente bis zum Ableben der Versicherungsnehmerin vor. Im Falle des Todes der Tante sahen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherungsverträge vor, dass die eingezahlten Einmalbeträge abzüglich der erfolgten Auszahlungen der Altersrente an die Erben ausgezahlt werden. Ein individuelles Bezugsrecht wurde zwischen den Parteien der Versicherungsverträge nicht geregelt.

Kein Bezugsrecht durch Testament?
Nachdem die Tante im Jahr 2012 verstarb, verlangte der in einem handschriftlichen Testament zum Alleinerben erklärte Neffe den Auszahlungsbetrag aus den Versicherungen in Höhe von knapp 60.000,00 €. Die Versicherung verweigerte die Auszahlung und stützte sich dabei auf zwei Begleitschreiben, die der Tante mit den Versicherungsurkunden übersandt wurden. Darin hieß es unter anderem, dass nach dem Tod der Versicherungsnehmerin die gesetzlichen Erben die Restbeträge erhalten würden. Der in dem Testament eingesetzte Neffe sei jedoch kein gesetzlicher Erbe, so dass ihm kein Bezugsrecht zusteht.

Testament gewährt Bezugsrecht – Versicherungsrecht
Der Neffe der gegen die Ablehnung der Versicherung klagte, konnte sich vor Gericht durchsetzen. Das LG Coburg entschied in seinem Urteil, dass auch der durch ein Testament eingesetzte Erbe bezugsberechtigt ist.
Im gerichtlichen Verfahren konnte die Versicherung bereits nicht nachweisen, dass die gesetzliche Erbfolge zwischen den Versicherungsparteien vereinbart worden ist. Die Versicherungsscheine enthielten keine Angaben über die Bezugsberechtigung im Fall des Todes. Indem der Versicherungsschein als Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich trägt, verblieb es bei der gesetzlichen Regelung, nach der der Erbe anstelle des Erblassers tritt. Insoweit konnte der Neffe als testamentarisch eingesetzter Erbe die Auszahlungsbeträge einfordern.
Das Landgericht hat zudem weiter ausgeführt, dass selbst wenn die Regelung in den Begleitschreiben vereinbart worden wäre, diese Regelung so auszulegen wäre, dass in jedem Fall der Erbe Bezugsberechtigter werden muss. Der Versicherungsnehmer beabsichtigte ja gerade das Vermögen der durch Testament eingesetzten Person zukommen zu lassen.

Justus rät:
Um spätere Streitigkeiten bereits im Vorfeld zu unterbinden, ist es ratsam das Bezugsrecht im Vertrag selbst zu regeln. So sollte insbesondere bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen ein Bezugsrecht vereinbart werden.

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Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
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10437 Berlin

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VERSICHERUNGSRECHT82
Versicherungsrecht Das Versicherungsrecht regelt die Rechte und Pflichten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgeber. Versicherungsrecht Es umfasst Rechtsvorschriften für die Sozialversicherung und die Privatversicherung (Privatversicherungsrecht). Versicherungen sind Verträge zwischen zwei Parteien, dem Anbieter und dem Versicherungsnehmer. In ihnen sind Leistungen festgelegt, die bei einem Unglücksfall zur Auszahlung kommen sollen. Rechtsnormen im Versicherungsrecht: Neben den allgemeinen Rechtsnormen des BGB, HGB, AGBG etc. v.a. das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Sie können uns in allen Versicherungsstreitigkeiten beauftragen. Insbesondere sind wir tätig bei folgenden Versicherungen:
Bei der Lebensversicherung handelt es sich um eine Individualversicherung, die den Tod der versicherten Person wirtschaftlich absichert. Dazu wird ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, indem vereinbart wird, dass eine bestimmte Versicherungsleistung im vertraglich vereinbarten Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer oder einen anderen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Eine Lebensversicherung kann in eine Risikolebensversicherung oder Kapitallebensversicherung unterschieden werden. Risikolebensversicherungen schützen die finanzielle Absicherung der Familienangehörigen des Versicherten, sollte dieser sterben.
Die Kapitallebensversicherung dient sowohl als Altersvorsorge sowie als Absicherung der Familie im Todesfall. Zum Vertragsende wird der angesparte Betrag mit Zinsen ausgezahlt.
Rentenversicherungen dienen ebenfalls der Altersvorsorge und werden teilweise auch als Steuermodell verkauft. Sie gehören in den Bereich der Sozialversicherungsrechts. Gerade aber bei Kündigungen oder Widerruf von Rentenversicherungen vertreten wir Sie gern.
  • Private Haftpflichtversicherung
Die Privathaftpflichtversicherung versichert gegen Schadensersatzforderungen, die auf Grund von (auch grob) fahrlässigem Verhalten anfallen.
Die BU-Versicherung garantiert die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente im Falle einer eintretenden Berufsunfähigkeit. Versichert ist die berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Nicht selten kommt es dabei zu Rechtsstreitigkeiten, denn von Seiten der Versicherer wird genauestens untersucht, ob tatsächlich eine Zahlungsverpflichtung vorliegt. Die Berufsunfähigkeitsversicherung dient letzlich dem Schutz vor Armut, sollte man nicht mehr in der Lage sein, am Erwerbsleben teilzunehmen.
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