In einer aktuellen Entscheidung vom 9. 10. 2019 (Az: IV ZR 235/18) klärte der Bundesgerichtshof eine bisher in der Rechtsprechung noch offene Frage bezüglich der Befristung der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Demnach darf ein Versicherer seine Leistung nur dann befristen, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt und er dem Versicherungsnehmer diese Gründe nachvollziehbar erläutert hat.

Was ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Berufsunfähigkeitsversicherung garantiert die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente im Falle einer eintretenden Berufsunfähigkeit. Versichert ist die berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit.
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Sachverhalt des Falls
In dem Vertrag der Berufsunfähigkeitsversicherung des Betroffenen stand, dass der Versicherer nur „in begründeten Einzelfällen“ ein Anerkenntnis befristen darf. Es kam zu dem Fall, dass der Kläger Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragte. Darauf prüfte der Versicherer dies und befristete die Leistungen ohne dies zu begründen. Kurz vor Ende dieser Befristung beantragte der Betroffene die Leistungen der Versicherung (Rente und Prämienbefreiung) zu verlängern. Das lehnte der Versicherer ab, weil der Betroffene, von der Versicherung behauptet, nicht 50 % berufsunfähig sei.
Daraufhin erhob der Betroffene Klage auf Fortzahlung der BU-Rente. Laut ihm sei die Befristung ungültig, da sie nicht begründet worden war.
Mit dieser Ansicht hatte der Kläger vor dem Bundesgerichtshof letztlich auch Erfolg.
Das Urteil des BGH:
Der BGH stellte seiner bisherigen Rechtsprechung treu bleibend fest, dass der Versicherungsnehmer Anspruch auf eine Entscheidung mit Gründen durch die Versicherung habe. Ein nur befristetes Anerkenntnis darf der Versicherer daher nur in Ausnahmefällen aussprechen, weil die Befristung für den Versicherten für den Eintritt von Berufsunfähigkeit extrem nachteilig sein kann.
Außerdem gilt, je mehr Zeit vergeht, umso schwerer wird es, den Eintritt der Berufsunfähigkeit zu beweisen. Dabei kann sich die Versicherung von einem unbefristeten Anerkenntnis nur noch lösen, wenn sie eine Besserung der Gesundheitsverhältnisse nachweisen kann, was in der Regel schwer sein wird.
Liegt kein sachlicher Grund vor und teilt die Versicherung dem Versicherungsnehmer auch nicht nachvollziehbar die Gründe für die Befristung mit, ist diese unwirksam. In diesem Fall muss der Berufsunfähigkeitsversicherer solange weiterzahlen, solange er nicht das so genannte Nachprüfungsverfahren erklärt und auch durchführt. In einem Gerichtsverfahren trägt die Versicherung die Beweislast dafür, dass die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit wieder entfallen ist.
Justus rät:
Das Urteil des BGH enthält mit der darin erstmals verlangten Begründungspflicht eine wesentliche Neuerung, die bei der Befristung von Rentenleistungen zu beachten ist. Es stärkt damit nachhaltig die Rechte der Versicherungsnehmer.
Damit dürfte vermutlich ein Großteil solcher Befristungen unwirksam sein und Versicherungsnehmer können auch über die genannten Zeiträume hinaus ihre Leistungen verlangen. Alle Versicherten, bei denen der Versicherer nach Ablauf einer nicht begründeten Befristung die Fortzahlung der BU-Rente verweigert hat, sollten umgehend anwaltlichen Rat einholen.
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