Thomas Cook-Insolvenz: Bekommen Sie Ihr Geld zurück?
Thomas Cook, der deutsche Reiseveranstalter hat am 25.09. 2019 die Einleitung des Insolvenzverfahrens beantragt. Die Veranstaltermarken Thomas Cook Signature, Thomas Cook Signature Finest Selection, Neckermann Reisen, Öger Tours, Bucher Reisen und Air Marin sind von dem Insolvenzverfahren betroffen.

Die große Frage: Bekommen Sie Ihr Geld zurück und wenn ja wie viel?
Angesichts der Versicherungssumme von 110 Millionen in den Sicherungsscheinen, die die Kundengelder eigentlich absichern sollen, ist fraglich ob dies in Anbetracht Konzerngröße überhaupt ausreicht.
Pauschalreise
Falls Sie eine Pauschalreise gebucht haben, dann haben sie einen sogenannten Sicherungsschein erhalten.
Der Sicherungsschein ist eine Urkunde, die einen Sicherungsnehmer davor schützen soll, dass eine Vorauszahlung durch Insolvenz des Reiseveranstalters nicht zurückerstattet werden kann.
Der Sicherungsschein dokumentiert die Bestätigung , dass für den Fall der Insolvenz des Schuldners eine von diesem einem Dritten gegenüber zu erbringende Leistung versichert ist und die Versicherung des Schuldners gegenüber dessen Gläubigern haftet. Sicherungsscheine haben den Sinn, Reisende vor den schlimmen Folgen eines ersatzlosen Untergangs der geleisteten Vorauszahlung durch Insolvenz des Reiseveranstalters zu bewahren.
Die Versicherer (Zurich Deutschland) haben jedoch schon bekannt gegeben, dass die Versicherungssumme zu niedrig ist (11 Millionen Euro) um alle Anspruchsteller vollständig auszuzahlen. Daher wird lediglich eine quotenmäßige Auszahlung erfolgen, sodass es zu finanziellen Schäden bei den Kunden kommen wird..
Es kommen jedoch neben Ansprüchen gegen die Versicherung, auch Ansprüche aus Staatshaftungsrecht gegen die Bundesrepublik Deutschland in Betracht.
Individualreise
Die Hälfte der Betroffenen hatte hingegen eine Individualreise gebucht. Bei dieser besteht in der Regel keine Insolvenzabsicherung, sodass der Kunde seinen Schaden nicht ersetz bekommt. Daher lohnt sich eine Überprüfung ob die augenscheinliche Individualreise nicht doch eine Pauschalreise darstellt.
Gesetzliche Änderung als Schlupfloch: Wer ist Reiseveranstalter?
Mitte 2018 wurde das Gesetz geändert. Dies könnte eine Rettung für alle Betroffenen bedeuten die nach dem Zeitpunkt eine Reise gebucht haben, was bei dem größten Teil von der Thomas-Cook-Insolvenz der Fall sein dürfte.
Seit der Änderung gilt, dass bei Buchung von Hotel und Flug oder Mietwagen über das gleiche Portal oder Reisebüro auf die gleiche Rechnung, dieses rechtlich als verbundene Reiseleistung angesehen wird. Als Reiseveranstalter gilt danach das Unternehmen, dass die Einzelelemente der Urlaubsreise als Gesamtes verkauft und muss Zahlungsunfähigkeit und Reiseausfälle absichern.
Außerdem müssen Kunden zusätzlich über die genaue Form der Reise und die rechtliche Absicherung mit einem Formblatt informiert werden.
Wenn dabei Fehler gemacht wurden, da keine Insolvenzabsicherung getroffen wurde oder wenn es an einer hinreichender Aufklärung fehlt, können Schadensersatzansprüche gegen das betreffende Reisebüro oder Unternehmen bestehen. Bei Fragen können Sie sich kostenfrei von unseren Fachanwälten beraten lassen.

Unterschiede bei der Zahlungsart
Wer seine Anzahlung per Kreditkarte gezahlt hat kann noch hoffen.
Durch das Chargeback-Verfahren können Zahlungen mit Kreditkarten wie Visa, Mastercard oder American Expressrückgängig gemacht werden, wenn Beträge doppelt oder zu Unrecht abgebucht wurden. Auch wenn der Vertragspartner, wie im Fall der Thomas Cook Gruppe, insolvent geht, können Kreditkartenzahlungen grundsätzlich zurückgefordert werden.
Die Reklamation muss je nach den individuellen Bedingungen des Kreditkartenunternehmens in der Regel innerhalb von 120 Tagen nach der Transaktion erfolgen.
Einige Banken haben jedoch bereits die Erstattung der abgebuchten Beträge abgelehnt. Sie verweisen auf den Sicherungsschein und meinen, dass die Kunden bei Pauschalreisen dadurch genügend abgesichert seien. Allerdings ist bei der Insolvenz der Thomas Cook Gruppe absehbar, dass die Kunden gerade nicht vollständig entschädigt werden. Daher sollten Sie sich gegen eine Zurückweisung durch die Bank wehren, da dies Ihr einfachster Weg ist, Ihr Geld zu wieder zu bekommen. Beachten Sie dabei die Beschwerdefristen des jeweiligen Kreditunternehmens. Bei weiteren Fragen stehen unsere Fachanwälte Ihnen bei einer kostenloser Beratung zur Verfügung.
Haftung der Geschäftsführung möglich?
In der Regel muss die Geschäftsführung einer GmbH bei Zahlungsunfähigkeit ihres Unternehmens unverzüglich Insolvenz beantragen. Verstöße sind strafbar.
Eine Haftung der Geschäftsführer auf Schadensersatz gegenüber Kunden ist denkbar, wenn diese nach Zahlungsunfähigkeit einen Vertrag mit der Gesellschaft geschlossen, da die Geschäftsführung schon Insolvenz hätte beantragen müssen.
Diese Kunden hätten einen solchen Vertrag mit einem schon zahlungsunfähigen Unternehmen bei Kenntnis nicht geschlossen und erleiden sodann einen Vertrauensschaden. Wenn sich also im Thomas-Cook-Fall eine Insolvenzverschleppung herausstellen sollte, können betroffene Kunden Ihren schon bezahlten Reisepreis zurück verlangen
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